Wohngeld
Dieser Artikel beschreibt den staatlichen Zuschuss Wohngeld in Deutschland. Für die gleichnamige Kostenumlage im Wohneigentum; siehe Wohngeld (Eigentum).
Wohngeld nennt man in Deutschland die Unterstützung des Staates für Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums erhalten.
Die Zahl der Haushalte mit Wohngeldunterstützung stieg im Jahr 2002 gegenüber den letzten Jahren stark an und liegt bei über 3,1 Millionen. Das entspricht etwa 9 Prozent aller Haushalte.
Die Gesamtausgaben für das Wohngeld betrugen im Jahr 2002 bundesweit rund 4,5 Milliarden Euro. Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch lag bei 127 Euro.
Die gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Wohngeld (Wohngeldgesetz u.a.) gelten als besondere Teile des Sozialgesetzbuches (s. Art. II § 1 SGB I). Dem entsprechend gelten für das Verwaltungsverfahren einschließlich dem Schutz der Sozialdaten neben den speziellen wohngeldrechtlichen Vorschriften die allgemeinen Verfahrensvorschriften des SGB X, nicht wie oft irrtümlich angenommen das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. Landesdatenschutzgesetzen. Wohngeldstellen der Kommunen sind Sozialleistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches.
Informationen zum Wohngeldantrag
Wohngeld gibt es für Mieter ("Mietzuschuss") und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung ("Lastenzuschuss") und wird nur auf Antrag gewährt, und zwar ab dem 1. des Monats der Antragstellung (maßgebend ist der Eingangsstempel der Wohngeldstelle). Nicht antragsberechtigt sind alleinstehende Erstauszubildende sowie Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende.
Die Höhe des Wohngeldes, das nur auf Antrag gewährt wird, hängt ab von der:
- Anzahl der Familienmitglieder, die zum Haushalt rechnen
- Höhe des Familieneinkommens
- Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung (über angemessenen Wohnraum hinausgehende Kosten werden nicht berücksichtigt)
Folgende Formulare werden benötigt und sind bei der örtlichen Wohngeldstelle erhältlich
- Antrag auf Wohngeld
- Bescheinigung des Vermieters (wichtig: Baujahr des Hauses, Wohnungsgröße)
Bei Lastenzuschuss wird eine Fremdmittelbescheinigung der Banken benötigt.
Weitere vorzulegende Unterlagen
- Verdienstbescheinigung(en) des Arbeitgebers
- Bescheide der Bundesagentur für Arbeit, der SGB II oder SGB XII - Dienststelle
- Schulbescheinigungen bei Kindern über 16 Jahren
- Rentenbescheide
- BAB- oder Bafög-Bescheide (BAB / BaföG-Anspruch schließt bei Alleinstehenden Wohngeld regelmäßig aus!)
- Schwerbehindertenausweise
- Bescheide über Pflegegeld
- Nachweise über Unterhalt
- Nachweise über Kapitalerträge - auch unter dem Sparerfreibetrag (Kopie Kontoauszüge, Sparbücher etc.)