Salzregal
Das Salzregal gehörte im Mittelalter und der frühen Neuzeit zu den zunächst königlichen später fürstlichen Regalien und bezog sich auf die Salzgewinnung. Im historischen Kontext ähnelte seine Entwicklung dem des Bergregals. Heute wird der Begriff noch in der Schweiz verwendet.
Historische Entwicklung
Die historische Entwicklung des Salzregals in der Zeit vor den römisch-deutschen Kaisern aus der Linie der Staufer ist zu weiten Teilen noch unklar. Die Salzgewinnung wurde historischen Belegen zufolge zumindest seit der Zeit nach der Völkerwanderung als Form der Bodennutzung durch den Grundeigentümer verstanden und die Solequellen wurden somit als Teil des Bodens (pars fundi) angesehen. Erste Anfänge des Salzregals sind im sogenannten Salzzehnt, einer vom König erhobenen oder verliehenen Abgabe auf die Salzgewinnung erkennbar. Der Wandel von diesem bloßem Besteuerungsrecht zu einem Bewilligungsrecht in Form eines Regals fand im Zuge des ab dem 11. Jahrhundert entstehenden königlichem Rechts an Bodenschätzen statt, wodurch auch das Salz vom Grundeigentum getrennt und somit herrenlos wurde, so dass es zu dessen Gewinnung nun einer Bewilligung bedurfte. Im Jahr 1158 wird das Salzregal in die Ronkalischen Gesetze aufgenommen.[1]

Somit wandelte sich die anfangs noch privatwirtschaftlich betriebene Salzherstellung im mittelalterlichen Heiligen Römischen Reich zunächst zu einer königlichen und ab dem 13. Jahrhundert zu einer zunehmend territorialfürstlichen Regalie, als das Salzregal durch Verleihung oder Usurpation an die Landesfürsten überging. Könige oder Fürsten vergaben das Produktionsrecht zunächst meist an genossenschaftliche Zusammenschlüssse, die sogenante Pfännerschaft ehe die Landesherren am Ende des Mittelalters begannen die Produktion in die eigene Hand zu bekommen, wo sie meist von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung war.[2] Angehörige der mit Regalien verbundenen Salzherstellung stiegen relativ häufig in das Patriziat (zum Beispiel Erbsälzer) mittelalterlicher Städte auf.[3]
Allmählich führte die landesherrliche Kontrolle der Salzgewinnung zu einer weitgehenden Staatsaufsicht und teilweise sogar zu staatlichen Monopolen wie dem fiskalischen Salzerzeugungsrecht in Bayern und Österreich oder zum Salzhandelsmonopol in Preußen (Bsp.: Salzmonopol der Stadt Lüneburg vom 12. bis über das 15. Jahrhundert hinaus für Norddeutschland und die Ostseeanrainer).[2] Als im 19. Jahrhundert die Möglichkeit zum Erbohren von Salzlagern bestand, wurde durch die neuen Berggesetze das Salzhandelsmonopol zugunsten einer der Bergbaufreiheit entsprechenden Schürffreiheit nach Salzen abgeschafft, doch schon im 20. Jahrhundert wird ein staatlicher Vorbehalt über die Solquellen und Salzlager eingeführt.[4]
Heutige Regelung
In der Bundesrepublik Deutschland ist am 1. Januar 1982 das Bundesberggesetz in Kraft getreten, welches von den Bundesländern mit Hilfe ihrer Landesbergbehörden ausgeführt wird. Im österreichischen Recht existiert immer noch ein staatliches Monopol für das Aufsuchen und Gewinnen von Steinsalz, welches dem Bund obliegt. Während in der Schweiz noch heute das Salzregal besteht, das die Kantone innehaben.[5] Es bestehen allerdings politische Bestrebungen, dieses Monopol abzuschaffen.[6] Auf Bundesebene müsste dazu die Bundesverfassung geändert werden.[7] Es könnten aber auch die Kantone von sich aus auf das Monopol verzichten.
Literatur
- Rudolf Palme: Salzregal, in: Carol D. Litchfield, Rudolf Palme, Peter Piasecki (Hrsg.): Le Monde du Sel - Mélanges offerts à Jean-Claude Hocquet, Hall in Tirol: Berenkamp 2001, S. 55-72.
- Salzregal. In: Heinrich August Pierer, Julius Löbe (Hrsg.): Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. 4. Auflage. Band 14: Reif–Saugeschacht. Altenburg 1862, S. 827 (zeno.org).
- P. Putzer: Salzregal, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 4, Berlin: Schmidt 1990, S. 1291-1293.
Einzelnachweise
- ↑ Putzer: Salzregal, S. 1292.
- ↑ a b Putzer: Salzregal, S. 1292; Wilhelm Volkert: Bergbau. In: Wilhelm Volkert (Hrsg.): Adel bis Zunft. Ein Lexikon des Mittelalters. Beck, München 1991, ISBN 3-406-35499-8, S. 27.
- ↑ Wilhelm Volkert: Bürgertum. In: Wilhelm Volkert (Hrsg.): Adel bis Zunft. Ein Lexikon des Mittelalters. Beck, München 1991, ISBN 3-406-35499-8, S. 41.
- ↑ Putzer: Salzregal, S. 1292f.
- ↑ Putzer: Salzregal, S. 1293.
- ↑ Otto Ineichen: 05.3033 – Interpellation: Salzregal. Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit? In: Curia Vista - Geschäftsdatenbank. 2. März 2005, abgerufen am 24. Mai 2009.
- ↑ konkret Art. 94