Fruchtsaft
Ein Fruchtsaft ist ein aus den Früchten von Pflanzen hergestellter Saft. Fruchtsaft ist ein Getränk zur menschlichen Ernährung, ein Lebensmittel.
Die in Deutschland beliebtesten Sorten sind (Jahresverbrauch pro Person):
- Apfelsaft (12,8 l)
- Orangensaft (10,4 l; im Jahr 1980 nur 3,5 l)
- Traubensaft
Ein Saft
Im deutschen Lebensmittelrecht darf als Saft nur ein solches Getränk bezeichnet werden, das zu 100% aus dem Fruchtsaft und Fruchtfleisch der entsprechenden Früchte stammt.
Der Fruchtsaft darf im Laufe des Produktionsprozesses eingedickt (Dicksaft, Sirup) und wieder verdünnt worden sein (aus Konzentrat), um Lager- und Transportkosten zu sparen. Der nach der Pressung oder Kelterung unveränderte Saft wird neuerdings häufig als sog. "Direktsaft" vermarktet. Fruchtsaft wird durch pasteurisieren haltbar gemacht, daß heißt er wird für einige Sekunden auf ca. 80 Grad erhitzt.
Saft ist dabei frei von jeglichen (chemischen) Zusatzstoffen wie Farbstoffen oder Konservierungsstoffen. Pro Liter Fruchtsaft dürfen 15 Gramm Zucker zugesetzt werden. Bei Fruchtsäften aus sauren Früchten wie Zitronen, Limetten oder Johannisbeeren darf der Zuckerzusatz sogar höher liegen. Der zugesetzte Zucker muss aber immer auf der Verpackung angegeben werden.
Kein Saft
Neben dem "hochwertigen" Saft existieren im Lebesnsmittelrecht verdünnte, "minderwertigere" Getränke, die nur noch einen geringen Saftanteil besitzen.
- Fruchtnektar (Mindestfruchtgehalt je nach Fruchtart 25 - 40%)
- Fruchtsaftgetränk (Mindestfruchtgehalt je nach Fruchtart 6 - 30%)
Im Handel werden diese Getränke meist billiger als der entsprechende Saft angeboten. Dem Verbraucher sind die Qualitätsunterschiede zwischen den Getränken selten klar, zumal auch die Getränkeindustrie hier keinerlei "Aufklärungsbedarf" sieht.
Vor einem deutschen Oberlandesgericht hatte sich 1998 ein Hersteller von Fruchtsaftgetränken zu verantworten, der in Anzeigen mit dem Ausdruck "Saft" für seine Getränke geworben hatte. Der Hersteller wurde freigesprochen, denn ein "durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher" hat nach Auffassung des Gerichtes keine Ahnung von der korrekten Bedeutung des Begriffes und kann daher auch nicht durch die Bezeichnung "Saft" irregeführt werden.
(Urteil OLG Nürnberg, 1998-12-15 - 3U 2804/98)
Siehe auch: Mogelkennzeichnung