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Sozialgeheimnis

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Sozialgeheimnis ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialrecht. Ursprünglich bezeichnete es ein besonderes Amtsgeheimnis, das den Sozialleistungsträgern (z. B. Krankenkassen, Rentenversicherungsträger u. Ä.) gegenüber ihren Versicherten und Leistungsempfängern oblag. Deren persönliche Daten sollten – sofern sie als geheimhaltungsbedürftig anzusehen waren – durch das Sozialgeheimnis vor Missbrauch geschützt werden.

Das Sozialgeheimnis regelte also den Geheimnisschutz im Rahmen von Sozialrechts- und Sozialversicherungsverhältnissen.

Begründet wurde die Notwendigkeit des Sozialgeheimnisses damit, dass die Sozialleistungsträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben teilweise höchst detaillierte und intime Informationen benötigen. Beispielsweise erheben und speichern die Krankenkassen Gesundheitsdaten der bei ihnen versicherten Personen. Das Sozialgeheimnis soll sicherstellen, dass diese Daten nicht an Unbefugte, zum Beispiel an private Versicherungsunternehmen, weitergegeben werden.

In den 1980er Jahren wandelte sich in Deutschland das Verständnis des Datenschutzes und damit auch des Sozialgeheimnisses: Das Bundesverfassungsgericht stellte im so genannten Volkszählungsurteil klar, dass es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung keine belanglosen Informationen mehr gibt. Jede auch unbedeutende Information kann im Kontext mit anderen Informationen plötzlich doch Bedeutung erlangen. Seitdem ist es für den Datenschutz nicht mehr ausschlaggebend, ob eine Information Geheimnischarakter hat oder nicht.

Der Gesetzgeber definierte daraufhin in § 35 des Sozialgesetzbuch I den Begriff des Sozialgeheimnisses neu. Sozialgeheimnis ist heute der Anspruch des Einzelnen, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Sozialleistungsträgern nicht unbefugt erhoben, gespeichert, verarbeitet, verändert, übermittelt, gelöscht und genutzt werden. Ob diese Daten geheim oder offenkundig sind, ist für das Sozialgeheimnis unerheblich.