Zum Inhalt springen

Rechtsordnung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 31. Mai 2005 um 03:45 Uhr durch Jordi (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Der Begriff Rechtsordnung bezeichnet die Gesamtheit der in einem umschriebenen Anwendungsraum (bspw. dem Recht eines Staates) gültigen Rechtsnormen (= objektiver Rechtsbegriff).

Im deutschen Recht sind Rechtsnormen in diesem Sinne jedenfalls

Daneben gibt es noch einige andere Rechtsquellen. So haben beispielsweise Urteile des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Ob anderen Gerichtsurteilen der Status einer Rechtsquelle zukommt, ist umstritten und wird in unserem Rechtskreis im Gegensatz zum englischen oder amerikanischen Recht traditionell eher abgelehnt.

Zu erwähnen ist außerdem das ungeschriebene Gewohnheitsrecht, das ebenfalls zur Rechtsordnung gehört.

Naturrecht und Ordre public als überpositives Recht stellen gewissermaßen übergeordnete Ordnungskriterien bereit, an der sich eine Rechtsordnung zu messen hat, werden allerdings in den einzelnen Rechtsordnungen auch ihrerseits z. T. unterschiedlich bestimmt oder ausgelegt.

Literatur

  • Dr. Frank Lindenberg, Wahrheitspflicht und Dritthaftung des Rechtsanwalts im Zivilverfahren, Deutscher Anwaltverlag, Bonn.
  • Hermann Avenarius, Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn

Siehe auch

Positives Recht, Rechtswissenschaft, Internationales Privatrecht, Kirchenrecht