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Benutzer:Swen/Computerbezogene Erfindung/VICOM

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softwarepatentschutz.de > Rechtsprechung > Europa > Computerbezogene Erfindung/VICOM [1]

| Technische Beschwerdekammer EPA
Aktenzeichen T 208/84
EPÜ Art. 52 Abs. 1 EPÜ
Stichworte Technizität

Algorithmus
Softwarepatent

zitierte Entscheidungen


Der Beschluss Entscheidung "Computerbezogene Erfindung/VICOM" des EPA vom 15.07.1986

Abgedruckt in GRURInt 1999, 1053.

Sachverhalt

  • Vorlage:Patentanmeldung
  • TRUSSELL, HUNT: "Sectioned Methods for Image Restoration" IEEE TRANSACTIONS ON ACOUSTICS, SPEECH AND SIGNAL PROCESSING, Vol. ASSP-26, Nr. 2, April 1978 New York, U.S.A., 157-164

Verfahrensablauf

Die Vorlage:Patentanmeldung wurde am 22.5.1979 mit US-Priorität vom 26.5.1978 eingereicht. Die Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts wies die Anmeldung am 13.4.1984 zurück. Die Beschwerde vom 12.06.1984 führte zur Aufhebung der Zurückweisung und zur Zurückverweisung an die Prüfungsabteilung. Vor der angekündigten Patenterteilung wurde die Anmeldung durch Nichtzahlung der Gebühren fallengelassen.

Wertung der Patentabteilung

Zusammenfassung des Urteils

Die technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes hatte zu entscheiden, ob ein verbessertes Verfahren zur digitalen Verarbeitung von Bildern patentierbar ist. In dem Verfahren werden Bildkontraste - durch einen Algorithmus gesteuert - geschärft und geglättet. Dies erfolgt durch die Zerlegung des Bildes, nicht wie bisher, in einem Vorgang, was große Rechenleistung voraussetzte, sondern durch die Verwendung einer kleineren Arbeitsmatrix, wodurch weniger Rechenleistung benötigt werde. Das EPA untersucht, ob ein mathematisches Verfahren als solches vorliegt. Ausgehend von der Überlegung, dass jede Verarbeitung eines elektrischen Signals mathematisch beschrieben werden kann, wurde die mathematische Methode "als solche" von der technischen Methode derart abgegrenzt, dass erstere abstrakt beschreibt, wie mit Zahlen zu verfahren ist, während bei der technischen Methode ein technisches Mittel auf eine physikalische Erscheinung angewandt wird und eine gewisse Veränderung bewirkt. Dabei sei die physikalische Erscheinung ein materielles Objekt, was auch ein als elektrisches Signal gespeichertes Bild sein könne. Zu den technischen Mitteln können auch Rechner mit geeigneter Hardware oder entsprechend programmierte Universalrechner gehören. Der angemeldete Anspruch war auf ein technisches Verfahren gerichtet, das programmgesteuert abläuft. Dies sei kein Computerprogramm als solches, da es sich bei dem Programm um die Festlegung der Schrittfolge in dem Verfahren handelt, für das eigentlich Schutz begehrt wird. Ein Rechner bekannten Typs, der so vorbereitet ist, dass er nach einem neuen Programm arbeiten kann, könne nicht als zum Stand der Technik angehörig angesehen werden. Die Erfindung werde auch nicht dadurch vom Patentschutz ausgeschlossen, weil für ihre Durchführung moderne Mittel in Form eines Computerprogramms verwendet werden. Vielmehr sei entscheidend, welchen technischen Beitrag die beanspruchte Erfindung im Ganzen zum Stand der Technik leiste. Dies sei hier gegeben.

Einschätzungen des Urteils


Siehe auch