Schwangerschaftsabbruch
Bei einem Schwangerschaftsabbruch, auch eine Abtreibung oder früher eine Interruptio (lateinisch die Unterbrechung) genannt, wird der menschliche Embryo respektive der Fötus bewusst abgetötet und anschließend durch chemische oder mechanische Methoden aus dem Körper der schwangeren Frau entfernt - im Gegensatz zum Abort, der als übergeordneter Begriff auch einen Spontanabort ohne bewusste Handlung bedeuten kann.
In nahezu allen Kulturen besteht ein großer Dissens bezüglich der Beurteilung der Abtreibung, der sich zumeist um die Frage dreht, ob bzw. ab wann der Embryo ein eigenes Lebensrecht besitzt, und wie sich dies auf die Entscheidungsfreiheit der Schwangeren auswirkt.
Rechtslage in Deutschland
Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland im § 218 des Strafgesetzbuches geregelt. Abtreibung ist rechtswidrig, nach heutigem Recht aber bis zum dritten Schwangerschaftsmonat straffrei, wenn vor dem Eingriff eine Schwangerschaftskonfliktberatung stattgefunden hat. Rechtskonform ist die Abtreibung bis zur Geburt, wenn Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende körperliche Beeinträchtigung der Mutter besteht und dies nur durch eine Abtreibung verhindert werden kann, die sog. medizinische Indikation (§ 218a Abs. 2). Auch ist eine Abtreibung bis zur 12. Schwangerschaftswoche rechtskonform, wenn eine so genannte kriminologische Indikation vorliegt (Vergewaltigung, Nicht-Zustimmungsfähigkeit der Partnerin; § 218a Abs. 3). Das Gesetz regelt an dieser Stelle nicht konkret, wer für die Beurteilung in solchen Fällen zuständig ist; allerdings muß nach § 218b Abs. 1 die Beurteilung einer medizinischen oder kriminologischen Indikation durch einen unabhängigen Arzt erfolgen, der die Abtreibung nicht selbst vornimmt. Im Falle einer Abtreibung nach Beratung zwischen der 12. und 22. Woche bleibt die Mutter selbst straffrei, der Arzt handelt jedoch strafbar. Sollte das Kind die Abtreibung überleben, muss Erste Hilfe geleistet werden. In der Rechtsprechung gibt es starke – häufig auch regionale – Unterschiede, was die Verfolgung von Rechtsverstößen angeht.
Die seit Ende der 1960er einsetzende Bewegung der Liberalisierung des Abtreibungsrechts ist stets von scharfen Debatten und Protesten begleitet gewesen. Besonders viele Gegner findet die Abtreibung unter den Christen, Juden und Muslimen, hierbei ragen die römisch-katholische und die orthodoxe Kirche sowie viele evangelikale Christen heraus.
Rechtslage in Österreich
Seit 1975 ist in Österreich ein von einem Arzt nach vorhergehender Beratung vorgenommener Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate straffrei. Ein späterer Schwangerschaftsabbruch ist straffrei, wenn Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung vorliegt (medizinische Indikation), die Schwangere zum Zeitpunkt ihrer Schwängerung noch nicht 14 Jahre alt war oder das Kind schwer behindert sein wird (eugenische Indikation).
Niemand ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, außer bei Lebensgefahr für die Schwangere. Niemand darf wegen Mitwirkung oder Verweigerung der Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch benachteiligt werden.
Rechtslage in der Schweiz
Seit dem 1. Oktober 2002 ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche auch in der Schweiz entkriminalisiert. Artikel 119 des Strafgesetzbuches hält zwei Voraussetzungen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch fest: Die Frau muss sich in einer Notlage befinden und von der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt vor dem Eingriff umfassend informiert und beraten werden.
Abtreibung weltweit
Nach Schätzungen der WHO sind weltweit etwa ein Drittel aller Schwangerschaften ungeplant und etwa ein Viertel aller schwangeren Frauen entscheiden sich zu einem Abbruch. Dies sind - hochgerechnet - jährlich etwa 46 Millionen Abtreibungen weltweit. Geschätzte 20 Millionen davon finden illegal und unter hygienisch prekären Bedingungen statt, was in 40 % dieser Fälle zu schweren medizinischen Komplikationen führt, im Gegensatz zu unter 1 % schweren Komplikationen bei unter medizinisch einwandfreien Bedingungen durchgeführten Schwangerschaftsabbrüchen (unter "schwerer medizinischer Komplikation" werden hier jene Komplikationen verstanden, die Gesundheit oder Leben der Frau ernsthaft gefährden). Diese Zahlen sind jedoch mit Vorsicht zu betrachten, da es sich - was die Situation in Ländern ohne legalisierte Abtreibung betrifft - um Hochrechnungen und Dunkelziffern handelt, da dort nur die Fälle statistisch erfasst werden, wo sich die Frau nach einer misslungenen Abtreibung in ärztliche Behandlung begeben muss oder stirbt. Nach Schätzung der WHO (2004) sterben jährlich etwa 70'000 Frauen infolge illegaler, durch unqualifiziertes Personal und/oder unter hygienisch prekären Bedingungen durchgeführten Abtreibungen. Die Legalität allein macht Abtreibungen nicht unbedingt ungefährlich. Viele Länder haben eine derart unzureichende medizinische Versorgung, dass ohnehin nicht genügend Ärzte vorhanden sind, die die Eingriffe vornehmen können. Aus diesem Grund hat Südafrika im November 2004 ein Gesetz erlassen, welches Krankenschwestern ohne medizinisches Studium die Durchführung von Abtreibungen erlaubt.
Viele Länder Lateinamerikas, Afrikas und Asiens haben eine sehr restriktive Gesetzgebung in Sachen Abtreibung, was jedoch nur einen sehr geringen Einfluss auf das Abtreibungsverhalten hat. Tendenziell wird in Ländern wie den Niederlanden und der Schweiz, wo legal abgetrieben werden kann und gleichzeitig Mittel zur Empfängnisverhütung leicht erhältlich und in den Schulen eingehende Sexualaufklärung stattfindet, eher weniger abgetrieben als in Ländern mit restriktiver Gesetzgebung, schlechtem Zugang zu Verhütungsmitteln und einer restriktiven Sexualpolitik oder -moral. Insgesamt ändert sich das Abtreibungsverhalten vergleichsweise kaum, je nachdem ob diese legal möglich ist oder nicht. Was sich hingegen ändert, ist die Sterblichkeitsrate von Frauen in gebärfähigem Alter. In Rumänien beispielsweise, wo 1966 die Abtreibungsgesetze verschärft wurden, stieg die Frauensterblichkeit infolge von Abtreibungen scharf an (um den Faktor 10 höher als in den anderen europäischen Ländern). 1989 wurden die Gesetze wieder gelockert und die Sterblichkeitsrate sank fast augenblicklich auf das Vergleichsniveau.
Aus Indien und der Volksrepublik China wird von einer Zunahme der Zahl der Abtreibungen weiblicher Föten berichtet, die nach Untersuchung des Geschlechts durch Ultraschall durchgeführt werden.
Als Abtreibungsquote wird die Anzahl der Abtreibungen pro 1000 Frauen in einer territorialen Einheit pro Jahr bezeichnet. In Deutschland beträgt diese Quote 7.6, in Frankreich 16.2, und in Großbritannien 16.6. In Rumänien beträgt sie 51.6 und in Russland 54.2. Die niedrigste Abtreibungsquote Europas hat die Schweiz mit 6.8 (2003). Entgegen den Befürchtungen der Gegnerinnen und Gegner der Fristenregelung stieg die Abtreibungsquote in der Schweiz infolge der Neuregelung von 2002 im Vergleich zu vorher somit nicht an.
Medizinische Aspekte
Mit Embryo bezeichnet man die Frucht ab Empfängnis/Zeugung (gr.: ungeborenes Lebewesen). Ab dem dritten Monat spricht man auch vom Fetus bzw. Fötus (lat.: ungeborenes Kind).
Bis zur Nidation (Einnistung des Embryos in der Gebärmutter) ca. 14 Tage nach der Zeugung, spricht man nicht von Abtreibung.
Von Spätabtreibung spricht man, wenn ein Fötus getötet wird, der bereits außerhalb der Gebärmutter überlebensfähig wäre, also bereits ab etwa 20-22 Wochen (von 38 Wochen). Diese Fälle machen weniger als 1% aller Abbrüche aus.
Methoden des Schwangerschaftsabbruches
Absaugmethode/Vakuumaspiration (chirurgisch)
In örtlicher Betäubung oder in Vollnarkose wird zunächst der Muttermund mit speziellen Stiften aus Metall oder Plastik aufgedehnt. Danach wird ein Saugröhrchen (Durchmesser ca. 6-10mm) in den Uterus eingeführt und der Inhalt der Gebärmutter abgesaugt. Dies ist die in Deutschland häufigste Methode (ca. 80 %) und wird meist zwischen 4. und 8. Woche nach der Empfängnis durchgeführt. Diese Methode kann aber bis zur 12. Woche (bzw. 14. Woche, gerechnet ab dem 1. Tag der letzten Regelblutung) angewendet werden.
Ausschabung/Curettage (chirurgisch)
Nach der Aufdehnung des Muttermundes mit Hilfe von Hegarstiften können der Embryo und die Plazenta entfernt werden. Danach erfolgt die Ausschabung der Gebärmutter mit einer sogenannten Curette. Sie ist teilweise auch nach anderer unvollständiger Abtreibung (Absaugung, Mifegyne) nötig. Diese früher gebräuchliche Methode ist durch die Absaugung abgelöst worden und wird nur noch selten durchgeführt (vgl. u.a. [1]).
Mifepriston, Handelsname Mifegyne®
Die Abtreibungspille, früher auch Ru-486 genannt, blockiert die Wirkung des Gelbkörperhormons (Progesteron). Dies führt dazu, dass sich der Muttermund öffnet und die Abstoßung der Gebärmutterschleimhaut mitsamt dem eingenisteten Fruchtsack eingeleitet wird. Zwei Tage später nimmt die Frau zwei Tabletten eines Prostaglandins (Misoprostol/Cytotec®), die dazu führen, dass sich die Gebärmutter zusammenzieht und den Fruchtsack, sowie die Gebärmutterschleimhaut ausstößt. Der Vorgang ähnelt einem frühen Spontanabort. Diese Methode wird in den meisten europäischen Ländern und den USA bis zur siebten Woche (nach der letzten Periode) eingesetzt, in England, Schweden und Norwegen bis zur 9. Woche. 7 % der Abtreibungen in Deutschland werden mit Hilfe dieses Präparates durchgeführt. In der Schweiz und Schweden sind es bereits über 40%. Bei Abbrüchen aus medizinischen Gründen (nach der 14. Woche), ist die Kombination von Mifegyne gefolgt von einem Prostaglandin inzwischen die Standardmethode, da sie weniger Risiken und Schmerzen als andere früher gebräuchliche Methoden hat. Trotzdem wird ein Abbruch nach der 14. Woche wegen möglicher Komplikationen nur in Krankenhäusern durchgeführt.
Spätabtreibung durch die Prostaglandin-Hormon-Methode
Dieses Hormon leitet eine künstliche Fehlgeburt ein. Es wird seit Einführung von Mifegyne® nur noch in Kombination mit diesem angewendet. Diese Art kann zu jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft durchgeführt werden. Prostaglandin wird in niedrigeren Dosen auch zur Einleitung einer Geburt verwendet, es verstärkt oder leitet Wehen ein. Nach der 22. Woche kommt es vor, dass Kinder Abtreibungen mit dieser Methode überleben, sodass bei potentiell gegebener Lebensfähigkeit des Kindes dieses durch eine Kaliumchlorid-Injektion, die einen Herzstillstand auslöst, vor der Geburt getötet wird. Ein Abbruch zu einem späten Zeitpunkt der Schwangerschaft darf nach den jeweiligen nationalen Gesetzen nur durchgeführt werden, wenn ein Grund (Indikation) vorliegt: Gefährdung der gegenwärtigen oder zukünftigen körperlichen und/oder psychischen Gesundheit der Mutter (medizinische Indikation) oder bestimmte in der Regel schwer wiegende Fehlbildung oder Behinderung des Kindes (embryopathische Indikation).
Instillation/Salzlösung
Früher praktizierte Form der Abtreibung, als es noch keine Prostaglandine und kein Mifegyne gab. Diese Methode wird nicht mehr angewendet.
Teilgeburtsabtreibung
US-Amerikanische Sonderform, selten eingesetzt, für späte Abtreibungen. Dabei wird die Geburt mit weheinleitenden Mitteln eingeleitet, der Fötus im Mutterleib ggf. gedreht und an den Beinen bis zu den Schultern herausgezogen. Dem Fötus wird dann das Hirn punktiert und ausgesaugt, so dass er stirbt. Die Methode ist komplikationsloser und wird als humaner angesehen als alternative Methoden zur späten Abtreibung, bei denen der Fötus in der Gebärmutter zerstückelt wird. Abtreibungsgegnern sehen jedoch den Hauptzweck darin, mittels juristischer Spitzfindigkeit - der Fötus befinde sich in der Entscheidungsgewalt der Mutter, solange sein Kopf die Mutter nicht verlassen hat - späte Abtreibungen erst zu ermöglichen. Die Diskussion darüber wird heftig, oft sehr emotional und mit unzureichenden Informationen geführt - verschärft seit Ende 2003 ("Partial Birth Abortion Ban Act 2003").
Nidationshemmung
Teilweise wurden auch so genannte Nidationshemmer als Frühabtreibungsmittel bezeichnet. Diese verhindern eine Einnistung des Embryos in die Gebärmutter. Dazu zählten die vor mehr als 20 Jahren verwendeten Spiralen, die damals noch kein Kupfer oder Hormon enthielten. Die geringe Menge Kupfer in den heute gebräuchlichen Spiralen machen die Spermien befruchtungsunfähig, weshalb z. B. auch Eileiterschwangerschaften sehr selten sind bei Frauen mit Spirale.
Die so genannte Pille danach verhindert oder verzögert nach neueren Erkenntnissen bei Anwendung in der entsprechenden Zyklusphase den Eisprung, ist also ein Ovulationshemmer. Zuvor nahm man an, dass sie hauptsächlich als Nidationshemmer wirkt. Ob diese Wirkung zusätzlich zur der auf den Eisprung vorhanden ist, wird noch erforscht.
Der Straftatbestand Abtreibung bezieht sich in den meisten Ländern nur auf den Embryo nach Nidation, so dass Nidationshemmer juristisch gesehen keine Abtreibungsmittel sind. Aus ethischer Sicht werden sie allerdings häufig als solche betrachtet, da sie ein bereits entstandenes menschliches Leben daran hindern, sich weiter zu entwickeln.
Risiken
Körperliche Risiken
Wenn der Abbruch legal und damit unter klinischen Bedingungen durchgeführt wird, gibt es nur sehr selten Komplikationen, wie stärkere Blutungen oder Entzündungen. Das gesamte Gesundheitsrisiko (körperlich) einer Schwangerschaft übersteigt das eines fachgerecht durchgeführten Schwangerschaftsabbruchs. Ernste körperliche Komplikationen treten mit einer Häufigkeit unter 1% auf, die Häufigkeit variiert nach der gewählten Methode. Mehrfach wurde -- v.a. von Abtreibungsgegnern -- behauptet, Abtreibungen würden das Brustkrebs-Risiko erhöhen. Eine Studie, die in der renommierten englischen Fachzeitschrift "The Lancet" 2004 veröffentlicht wurde, konnte jedoch keinen Zusammenhang der Häufigkeit des Auftretens von Brustkrebs mit vorausgegangenen Schwangerschaftsabbrüchen belegen. Eine Studie aus Schottland kam zum gleichen Befund (Brewster D.H. et al. J Epidemiol Community Health 2005;59:283-87)
Früher, als Abbrüche noch illegal waren, bzw. in Ländern in denen dies immer noch illegal ist, werden Abbrüche häufig von unqualifizierten Menschen vorgenommen (Engelmacherinnen). Aufgrund dessen gibt es dort häufig Komplikationen, zum Teil auch lebensbedrohliche. Die hohe Müttersterblichkeit früher in Europa und heute noch in Afrika ist teilweise durch illegale Abbrüche bedingt.
Psychische Risiken
Die Entscheidung für einen Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft ist für die meisten Frauen mit Gewissenskonflikten unterschiedlichen Ausmaßes verbunden. Nach dem Abbruch berichten die meisten Frauen über ein Gefühl der Erleichterung. Allerdings bestehen neben Trauer gelegentlich auch Schuldgefühle. Andere psychische Folgen, bezeichnet als Post-Abortion Syndrome (PAS), infolge einer Abtreibung sind Teil der Abtreibungsdebatte und werden kontrovers diskutiert.
Geschichtliche und philosophische Standpunkte zur Abtreibungsfrage
Naturreligionen
Eine allgemeine Aussage über die vielen teilweise sehr verschiedenen Naturreligionen ist insgesamt kaum möglich.
Vielerorts, insbesondere bei matrilinear lebenden Völkern, gilt die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch als alleinige Angelegenheit der Frau oder ihrer Sippe und die Kindesväter haben kein Mitspracherecht.
In einigen an Seelenwanderung glaubenden Naturvölkern wird ein Schwangerschaftsabbruch nicht als Töten eines Kindes angesehen, sondern als Möglichkeit, zu einem besser geeigneten Zeitpunkt wiederzukehren.
Die Ureinwohner Australiens und andere Nomadenvölker setz(t)en Abtreibung gezielt zur Geburtenregelung ein.
Asiatische Religionen
In den Ländern des fernen Ostens war die Abtreibung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Bewegungen des Kindes spürbar wurden (ungefähr ab dem 5. Monat), legal. In der Philosophie der Brahmanen hatte das Kind bis zu diesem Zeitpunkt keine Seele und konnte deshalb straflos zerstört werden. Sobald es sich jedoch selbständig bewegte, hatte es eine Seele, und eine Frau, die ihren Fötus dann noch abtrieb, musste wegen Kindesmord bestraft werden.
Antike
Bereits im alten Griechenland war die Abtreibung und die Hilfe dazu verpönt, im Eid des Hippokrates (Griechenland, ca. 250 v.Chr.) finden sich die Worte: "ebenso werde ich keiner Frau ein Abtreibungszäpfchen aushändigen". Allerdings hat Hippokrates selbst eine Tänzerin beraten, was für Sprünge sie machen soll, um eine Abtreibung zu bewirken. Nach anderen Quellen war sowohl im alten Griechenland wie auch im römischen Recht die Abtreibung ebenso wie Kindsaussetzung erlaubt - auch ein lebendgeborenes Kind bekam im römischen Recht erst durch die Anerkennung des Vaters ein Existenzrecht. Blieb diese aus, wurde das Kind ausgesetzt. Jedoch wurde von diesem Recht, obwohl es formal weiterbestand, ab der Kaiserzeit zunehmend seltener Gebrauch gemacht und die Aussetzung galt mit der Zeit als verpönt, wenn auch legal.
Judentum
Das antike Judentum war gegen Kindstötung, wie z. B. den Kult des Moloch, und war ganz prinzipiell auch gegen Abtreibung, es sei denn, dass das Leben der Mutter durch die Schwangerschaft gefährdet war. Beispielsweise verurteilte Philo von Alexandria (1. Jahrhundert) die Nichtjuden wegen der weit verbreiteten Praktiken von Abtreibung und Kindstötung.
Christentum
Antike
Bereits frühe christliche Quellen lehnen die Abtreibung ab. So sagt die Didache, einer der frühesten nicht-biblischen Texte, in Kapitel 2: "Du sollst nicht töten, ...du sollst kein Kind abtreiben, du sollst kein Neugeborenes töten." Auch der etwa gleichzeitige Clemens von Rom und spätere Kirchenväter (Basilius von Caesarea, Augustinus von Hippo, Johannes Chrysostomos) sprachen sich einhellig gegen die Abtreibung aus. Der christliche Barnabasbrief aus dem ersten oder zweiten Jahrhundert fordert etwa: "Töte das Kind nicht durch Abtreibung, noch auch töte das Neugeborene!. Dem schließt sich Tertullian in seiner "Aufforderung zur Keuschheit" an und schreibt im 13. Kapitel: "Es ist uns ebensowenig erlaubt einen Menschen, der sich vor der Geburt befindet, zu töten als einen schon geborenen". Minucius Felix schreibt in seinem Dialog Octavius, 30. Kapitel in der ersten Hälfte des dritten Jahrhunderts: ".... nicht bei uns, ... aber bei euch sehe ich, wie die neugeborenen Kinder ausgesetzt werden; dass manche Frauen durch eingenommene Arzeimittel den Keim künftiges Lebens vernichten und einen Kindesmord begehen.". Ephräm der Syrer, †373, schreibt im zehnten Kapitel seiner Rede über den Jüngsten Tag: ".. die ihre Leibesfrucht vernichtet, ... die ihr Kind zur Fehlgeburt gemacht, die wird am Jüngsten Tag durch dieses Kind selbst zur Fehlgeburt gemacht, und es entzieht ihr Leben und Licht des jenseitigen Lebens. ... Das ist die Vergeltung für diejenigen, die ihren Kindern das Leben nehmen." Basilius von Caesarea verurteilt im Jahr 374 in seinem Brief an Amphilochius die Abtreibung: "Eine Frau, die absichtlich die Leibesfrucht abtreibt, macht sich eines Mordes schuldig. Eine spitzfindige Unterscheidung zwischen der Leibesfrucht vor und nach der Geburt gibt es nicht. ... Die Frau gefährdet sich selbst und dazu kommt die Vernichtung des Embryos, der zweite, beabsichtigte Mord. - die Kirchenbuße soll nicht bis zum Tode ausgedehnt werden.". Der Kirchenlehrer und Erzbischof von Ravenna Petrus Chrysologus, †450, hebt in einer Predigt (Sermo 72) die Gottesverwandtschaft des Menschen vor der Geburt hervor: "Ihr Glücklichen, ... schon bevor euch eure Mutter sieht, hat der Vater im Himmel euch als Gotteskinder angenommen, in einer einzigartigen und dauernden verwandtschaftlichen Beziehung ..."
Mittelalter
In der Katholischen Kirche des Mittelalters wurde die Abtreibung eines lebendigen Fötus als Mord verstanden (Todesstrafe und Exkommunikation), die Abtreibung eines nicht-belebten Fötus (bevor Kindsbewegungen spürbar waren) war ebenfalls Sünde, aber kein Mord (3 bis 14 Jahre Buße, je nach Fall). Diese Position galt gemeinhin auch im angelsächsischen Recht bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts.
Neuzeit
In der Aufklärung kam von ärztlicher Seite die Erkenntnis, dass der Fötus von Anfang an ein Leben ist. Das führte Anfang des 19. Jahrhunderts in Europa und in Amerika dazu, dass der Schwangerschaftsabbruch zur Straftat erklärt wurde. 1869 erließ Pius IX. ein generelles Abtreibungsverbot, und stellte fest, dass das Kind seine Seele bereits zum Zeitpunkt der Zeugung empfängt. In der "Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute" mit dem lateinischen Titel "Gaudium et Spes" hält das II. Vatikanische Konzil der katholischen Kirche fest: "Gott, der Herr des Lebens, hat nämlich den Menschen die hohe Aufgabe der Erhaltung des Lebens übertragen, die auf eine menschenwürdige Weise erfüllt werden muß. Das Leben ist daher von der Empfängnis an mit höchster Sorgfalt zu schützen. Abtreibung und Tötung des Kindes sind verabscheuenswürdige Verbrechen" (Artikel 51). Und Papst Johannes Paul II. gibt die Lehre der Katholischen Kirche in dieser Frage in der Enzyklika "Evangelium vitae" (Nr. 62) mit folgenden Worten wieder: "Mit der Autorität, die Christus Petrus und seinen Nachfolgern übertragen hat, erkläre ich deshalb in Gemeinschaft mit den Bischöfen — die mehrfach die Abtreibung verurteilt und, obwohl sie über die Welt verstreut sind, bei der eingangs erwähnten Konsultation dieser Lehre einhellig zugestimmt haben — dass die direkte, das heißt als Ziel oder Mittel gewollte Abtreibung immer ein schweres sittliches Vergehen darstellt, nämlich die vorsätzliche Tötung eines unschuldigen Menschen. Diese Lehre ist auf dem Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet, von der Tradition der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche gelehrt."
Die orthodoxe Kirche beruft sich auf die Kirchenväter und hat Abtreibung immer als Sünde gesehen. Auch namhafte evangelische Theologen (im 20. Jahrhundert z. B. Dietrich Bonhoeffer und Karl Barth) haben sich entschieden gegen die Tötung des ungeborenen Lebens ausgesprochen.
Islam
Zum Thema Abtreibung existieren im Islam verschiedene Haltungen. Generell wird die Tötung ungeborenen Lebens missbilligt. Der Koran untergliedert die Entwicklung im Mutterleib in drei Phasen. In überlieferten Aussprüchen des Propheten Muhammad ist davon die Rede, dass jede dieser drei Phasen 40 Tage dauern würde. Laut dieser Tradition empfängt der "Klumpen Fleisch" am 120. Tag der Schwangerschaft die Seele, die ihm von einem Engel eingehaucht wird. Nach anderer Interpretation wird der Mensch bereits nach 40 Tagen beseelt. Nach Meinung einiger Gelehrter darf deshalb bei körperlichem oder seelischen Leiden der Mutter abgetrieben werden. In den letzten 20 Jahren wurden von manchen Gelehrten zudem auch die Abtreibung eines behinderten Embryo und eines Embryo, der aus einer Vergewaltigung entstand, unter bestimmten verfahrensrechtlichen Auflagen erlaubt. Andere Gelehrte stufen wiederum die Entfernung der Leibesfrucht ebenso als schwere Sünde ein, da die Frucht als Teil des weiblichen Körpers betrachtet wird und dieser Körper von Allah anvertraut wurde und damit unantastbar ist. Nach dem 120. Tag ist Abtreibung verboten, ausgenommen die Geburt gefährdet mit Sicherheit das Leben der Mutter.
Atheismus
Häufig werden nur religiöse Standpunkte zur Abtreibung diskutiert und nichtreligiöse Standpunkte übersehen. Unbelastet von ideologischen Vorurteilen kommen atheistische Vertreter zu sehr unterschiedlichen Bewertungen der Abtreibung und Kindstötung. Mit anderen Denkern besteht grundlegende Einigkeit nur darin, dass ein Mensch nicht getötet werden darf. Fraglich ist allerdings, ab wann von einem Menschen die Rede sein kann. Extreme atheistische Standpunkte gehen davon aus, dass dies erst mit der Entstehung des individuellen Selbstbewusstseins der Fall ist. Dies tritt aber erst mit ca. 2-3 Jahren ein. Andere setzen den Zeitpunkt früher an, nämlich mit der Entstehung der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit. Insoweit wird die Auffassung vom Eintritt des Todes beim Menschen (keine Hirnströme mehr messbar) logisch konsequent auf seine Entstehung übertragen. Die entsprechende Hirnentwicklung setzt aber erst zwischen der 20. und 40. Schwangerschaftswoche ein. Diese Herangehensweise wird auch von den Resultaten der modernen medizinischen Forschung unterstützt. "Vor der 26. Woche ist die Hirnrinde nicht funktionsfähig. Deshalb ist es auf jeden Fall unzutreffend, von einer «Wahrnehmung» oder einer «bewussten Reaktion» des Foetus zu sprechen" (Maria Fitzgerald, Prof. für Neurobiologie, London).
Ein atheistischer Standpunkt kann es aber auch sein, die Entstehung des Menschen mit seiner Zeugung gleichzusetzen. Dies kann unter anderem damit argumentiert werden, dass der genetische Code der befruchteten Eizelle sich von dem der Körperzellen des Vaters und der Mutter unterscheidet, also individuell ist, sodass es sich bei der befruchteten Eizelle nicht um einen Teil des Körpers der Frau handele. Zudem ist der genetische Code der befruchteten Eizelle eindeutig der genetische Code eines Menschen.
Ein Unterschied zu religiös fundierten Standpunkten ist, dass atheistische Vertreter weniger dazu tendieren, ihren besonderen Standpunkt zum moralischen und strafrechtlichen Maßstab aller Menschen zu machen, sondern eher bereit sind, es zu akzpektieren, wenn z. B. ein Katholik die Grenze aus religiösen Gründen für sich enger zieht.
Nach der Meinung einiger Atheisten ist die strafrechtliche Relevanz der Abtreibung in ihrer heutigen Fassung ein Verstoß gegen das Grundgesetz, da bei der Bewertung dieser Sachverhalte einseitig die religiösen Standpunkte bevorzugt worden wären.
Frauenbewegung
In der Frauenbewegung war die Abtreibung seit Anfang des 20. Jahrhunderts ein Thema. Moralische Urteile findet man in feministischen Schriften kaum, wohl aber die Forderung nach Selbstbestimmung der Frauen in diesem Punkt ("ob Kinder oder keine, bestimmen wir alleine"; "mein Bauch gehört mir"). So setzte sich die Frauenbewegung politisch für die Straffreiheit der Abtreibung, teilweise auch für ein Recht dazu, ein. Gräfin Bülow von Dennewitz aus Dresden war Vorkämpferin des Rechtes auf "Geburtenregelung". Nach der Einführung der Pille mitte des 20. Jahrhunderts wurden die Diskussionen auch innerhalb der Frauenbewegung sehr kontrovers geführt, da nun im Gegensatz zu vorher einigermaßen sichere Verhütungsmittel zur Verfügung standen.
Linke Politiker und Ärzte wie der Arzt und Schriftsteller Friedrich Wolf (Theaterstück "Cyankali") unterstützten diese Forderung aus sozialistischen Gründen. In der DDR bestand seit 1972 ein Recht auf Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Woche. In der BRD wurde heftig darum gekämpft, besonders die Anzeigenkampagne, bei der sich hunderte von Frauen "outeten", trieb die Diskussion voran.
Eine Sichtweise aus der Esoterik
"Bei einer Menschwerdung müssen sich Vater, Mutter und Kind auf einer seelischen Ebene einig werden. Solange du bangst und schwankst, ist es sowohl für dich als auch für deinen Partner als auch für das werdende Kind außerordentlich schwer, eigene Entscheidungen zu treffen. Denn siehe, auch das Kind muss sich [auf einen Abbruch] vorbereiten. Es will Zeit haben, sich zurückzuziehen, und je mehr Klarheit du in dir entwickelst, um so leichter fällt es dem Embryo, sich von deinem Körper zu lösen. Selten will ein Wesen sich in einer Mutter inkarnieren, wenn es nicht erwünscht ist. [...]
Du lädst mit einer Abtreibung kein Karma auf dich. Deine Seele hat ein Mitspracherecht bei dieser Entscheidung." (aus: Hasselmann, Varda und Frank Schmolke: Weisheit der Seele. Trancebotschaften über den Sinn der Existenz. Goldmann, 1995)
Die Entwicklung des deutschen Rechts zur Abtreibung
- 1532: Der Begriff „Abtreibung“ taucht zum ersten Mal in der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karl des V. auf. Strafe für die Abtreibung: Folter durch den „glühenden Zangenriss“ und Tod durch das Schwert.
- 1768: Unterzeichnung der „Constitutio criminalis“ von Kaiserin Maria Theresia. Strafe für die Abtreibung: Hinrichtung durch das Schwert. In der Folgezeit war auch das Auspeitschen lediger Schwangerer an der Tagesordnung.
- 1794: Das „Allgemeine Preußische Landrecht“ setzt vorübergehend geringere Strafen fest.
- 1813: im Strafgesetz für Bayern, das für Selbstabtreibung die Strafe von 4 bis 8 Jahren Arbeitshaus vorsieht, bei Fremdabtreibungen eine 16 bis 20jährige Zuchthausstrafe.
- 1870: Das Preußische Strafgesetzbuch wird verabschiedet, das Abtreibungen per Gesetz verbietet.
- 15. Mai 1871: Die Urfassung des § 218 des Strafgesetzbuches tritt in Kraft, in der eine Schwangere, "welche ihre Frucht abtreibt oder im Leib tötet", mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft wird. Bei „mildernden Umständen“ konnte die Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe umgewandelt werden.
- 1908: Die Frauenrechtlerin Camilla Jellinek fordert auf der Generalversammlung des Bundes deutscher Frauenvereine die Abschaffung von § 218. Nach einer äußerst heftig geführten Debatte folgt die Mehrheit Jellineks Vorschlag nicht.
- 1909: Mehrere Entwürfe aus dem Reichstag sehen eine Änderung des § 218 mit dem Ziel der Strafmilderung vor.
- 1920: Ein Antrag der SPD im Reichstag, den Schwangerschaftsabbruch in den ersten 3 Monaten straflos zu lassen, scheitert an den Mehrheitsverhältnissen im Reichstag.
- 1926: Die Abtreibung wird vom Verbrechen zum Vergehen gemildert und nur noch mit Gefängnis bestraft.
- 1935: Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses führt eine im NS-Kontext von Eugenik und Sterilisation motivierte Option auf Schwangerschaftsabbruch bei einer zu Sterilisierenden (Sechs-Monats-Fristenregelung) ein - unter formaler Bedingung der "Einwilligung der Schwangeren", die in der NS-Praxis gerade gegenüber solchen als "minderwertig" definierten Frauen oft missachtet worden sein dürfte.
- 1943: Verschärfung der Strafe bei Abtreibung für den Fall, dass "die Lebenskraft des deutschen Volkes" fortgesetzt beeinträchtigt wird. Die Todesstrafe für Abtreiber wird vorgesehen. Andererseits bleibt eine Abtreibung straflos, wenn sie die Fortpflanzung "minderwertiger Volksgruppen" verhindert.
- 1945-1948: Durch Gesetze der Besatzungsmächte wird die NS-Strafrechtsnovelle aufgehoben. Die Abtreibung bleibt aber strafbar. In den Ländern der sowjetischen Besatzungszone werden zwischen 1945 und 1949 unterschiedliche Indikationenmodelle eingeführt, die jedoch nur bis 1950 gültig bleiben.
- 1950: In der DDR wird mit dem "Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau" ein eher restriktives Indikationen-Modell zur bedingten Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs aus medizinischen und eugenischen Gründen eingeführt, das bis 1972 in Kraft bleibt. Mit der eugenischen Indikation, die über das parallele Abtreibungsrecht der BRD deutlich hinausgeht, greift die DDR Weimarer Traditionen der Arbeiterbewegung auf, steht ungewollt aber auch in einer partiellen Kontinuität zur nationalsozialistischen Eugenik-Politik.
- 4. August 1953: Abschaffung der Todesstrafe für Fremdabtreibung. (im Wortlaut des StGB; faktisch wurde jegliche Todesstrafe mit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 abgeschafft)
- Mitte der 60er Jahre: Die aufkommende „Frauenbewegung“ und die Emanzipationswelle fordern in vielen Demonstrationen („Mein Bauch gehört mir“) die Abschaffung des § 218 StGB. Es kommen mehrere Entwürfe zur Reform des Strafrechts in den Bundestag, die aber erst nach der Regierungsbildung unter Willy Brandt ab 1972 nach und nach beraten werden können.
- 9. März 1972 DDR-"Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft": Fristenlösung beim Schwangerschaftsabbruch, nach der Abtreibung innerhalb der ersten drei Monate erlaubt ist. Zum ersten (und bis 1989 einzigen) Mal gibt es in der SED-gelenkten Volkskammer (religiös motivierte) Gegenstimmen aus der CDU-Fraktion der DDR.
- 18. Juni 1974: Fristenlösung in der BRD, die einen Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft straffrei lässt. Der Jubel darüber bekommt sofort vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das von der CDU/CSU angerufen wird, einen Dämpfer:
- 21. Juni 1974: einstweilige Anordnung, dass diese Fristenregelung in wesentlichen Teilen verfassungswidrig sei. Die Reform tritt somit nicht in Kraft.
- 25. Februar 1975: Urteil des BVerfG, dass die Fristenlösung wesentliche Teile des Grundgesetzes (GG) verletzen würde. Das BVerfG sagte im Urteil: "Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung auch unter Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG, und hat auch Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Frau." Es wird eine so genannte Indikationslösung vorgeschlagen.
- 18. Mai 1976: Neufassung des § 218 StGB tritt in Kraft und sieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe für denjenigen vor, der eine Schwangerschaft abbricht. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren möglich. Begeht die Schwangere die Tat, so wird sie mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. In 4 Fällen (Indikationen) bleibt ein Schwangerschaftsabbruch aber straffrei: medizinische, kriminologische, eugenische und Notlagenindikation.
- 3. Oktober 1990: alte Bundesländer: Indikationsregelung, neue Bundesländer: Fristenregelung (bisheriges DDR-Abtreibungsrecht).
- 26. Juni 1992: Bundestag verabschiedet Schwangeren- und Familienhilfegesetz: Fristenregelung mit Beratungspflicht.
- 4. August 1992: Einstweilige Anordnung des BVerfG (s.o.).
- 5. August 1992: Schwangeren- und Familienhilfegesetz tritt teilweise in Kraft. Es treten nicht in Kraft: Art. 13 Nr. 1 = Änderung des Strafgesetzbuches und Art. 16 = Aufhebung der auf dem Gebiet der ehemaligen DDR fortgeltenden Vorschriften.
- 28. Mai 1993: Urteil des BVerfG: Übergangsregelung für das gesamte Bundesgebiet ab 16. Juni 1993
- 25. August 1995: Veröffentlichung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes. Es tritt in wesentlichen Teilen am 1. Oktober 1995 in Kraft.
Verwandte Themen
Empfängnisverhütung - Engelmacherinnen - Lebensrechtsbewegung - Bioethik - Fehlgeburt
Literatur
- Hoerster, Norbert: Abtreibung im säkularen Staat. suhrkamp taschenbuch wissenschaft 929, 1991
- Jütte, Robert (Herausgeber): Geschichte der Abtreibung. Von der Antike bis zur Gegenwart.. C.H.Beck, Beck'sche Reihe, 1993
- Kurmann, Bernadette: Schwangerschaftsabbruch - In Verantwortung entscheiden. Frauen berichten aus ihrer Erfahrung". SVSS, 1998
- Mieth, Dietmar: Schwangerschaftsabbruch. In: Johannes B. Bauer (Hg.), Die heißen Eisen in der Kirche. Graz-Wien-Köln 1997, 249-261.
- Mieth, Dietmar und Irene: Schwangerschaftsabbruch : die Herausforderung und die Alternativen. Freiburg, Herder, 1991
- Singer, Peter: Praktische Ethik, Stuttgart, Reclam, 2. Auflage 1994, 177-224.
Weblinks
Statistisches:
Juristisches:
Links zu Webseiten, die Abtreibung nicht ablehnen:
- http://www.abtreibung.at/
- http://www.abtreibung-avortement.info/ Sachliche Information
- http://www.abtreibung-web.de/
- Geschichte der Fristenlösung in der Schweiz
- http://www.svss-uspda.ch/
- http://www.die-abtreibung.at.tf/
- http://www.choice.org/
- http://www.profamilia.de/
- http://www.ippfwhr.org/index.html (IPPF, "International Planned Parenthood Federation". Dachorganisation, deren deutsche Sektion auf "pro familia" verlinkt ist. Setzt sich für das weltweite Recht auf Abtreibung ein.)
- http://www.crlp.org/pri_abortion.html
- http://www.womenonwaves.org/
- http://www.prochoice.org/
- http://www.fiapac.org/ Vereinigung von Fachkräften zu Schwangerschaftsabbruch und Kontrazeption
Links zu Abtreibung ablehnenden Seiten:
- http://www.schwanger-in-not.de/
- http://www.pro-leben.de/
- http://www.abortions.ch/
- http://www.ak-lebensrecht.de/info/links.html
- http://www.aktion-leben.de/
- http://www.mamma.ch/
- http://www.nein-zu-abtreibung.ch/
- http://www.abtreibung-nein.ch
- http://www.tim-lebt.de/
- Eid des Hippokrates
- http://www.stiftung-shmk.ch/
- http://www.babycaust.de/
- http://www.alfa-ev.com/
- Freikirchliche Initiative für das ungeborene und geborene Leben
- Stichwort: Abtreibung als "verabscheuenswürdiges Verbrechen" - Die Pastoralkonstitution "Gaudium et spes" des II. Vatikanischen Konzils der Katholischen Kirche, Artikel 51