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Benutzer:Patrice77/Spielwiese

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Der Naturschutz in Mecklenburg-Vorpommern ist seit (Wieder)bestehen des Bundeslandes im Jahr 1990 ein erklärtes Ziel der Landesregierung.

Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hat weite Teile seines Territoriums unter Schutz gestellt. Die Handlungsmögligkeiten werden im Wesentlichen durch das Landesnaturschutzgesetz bestimmt.

Der Naturschutz besitzt auch positive regionalökonomische Wirkungen. Eine bundesweite Studie belegte für den Müritz-Nationalpark im Jahr 2004 eine regionale Wertschöpfung von 6,8 Mio EUR[1].

Geschichte

Der Naturschutz in Mecklenburg-Vorpommern erfolgte zunächst mit starken ornithologischen Schwerpunkt. Das ersten Schutzgebiete waren oft sogenannte Vogelfreistätten. Das erste Naturschutzgebiet wurde mit dem NSG 1 - Peenemünder Haken, Struck und Ruden im Jahr 1925 festgesetzt. Wesentliche Unterstützung erhält die ehren- und hauptamtliche Naturschutzarbeit durch die 1954 gegründete Landeslehrstätte[2].

Akteure

Oberste Naturschutzbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, dem als obere Naturschutzbehörde das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie zugeordnet ist. Vollzugsaufgaben auf regionaler Ebene übernehmen zum einen die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur sowie die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und Städte.

Im Handlungsfeld agieren weiterhin Umweltverbände (z.B. NABU, BUND, Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Grüne Liga, Landesjagdverband, Landesangelverband, Arbeitsgruppe Heimische Wildfische, Touristenverein "Die Naturfreunde" und Fördervereine der Großschutzgebiete) sowie zahlreiche Stifungen (z.B. Stiftung Umwelt und Naturschutz[3], Deutsche Wildtier Stiftung).

Finanzielle Hilfe leistet oft die BINGO-Umweltlotterie und das Bundesamt für Naturschutz durch langfristige Finanzierung von Naturschutzgroßprojekten.

Der Artenschutz wird durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie in Güstrow wahrgenommen. Zuarbeiten erfolgen oft von den unteren Naturschutzbehörden.

Die Finanzierung erfolgt hauptsächlich aus Bundesmitteln (bis zu 75%). Die Landesverwaltung steuert dazu in der Regel 15% und die Projektträger (z.B. Landkreise, Zweckverbände oder Vereine) 10% der Kosten bei.[4]

  • Peenetal/Peene-Haff-Moor mit einem Fördervolumen von 31 Mio EUR (1992 bis 2008) in der Trägerschaft des Zweckverbandes "Peenetal-Landschaft"[5]
  • Ostrügensche Boddenlandschaft mit einem Fördervolumen von 12 Mio EUR (1995 bis 2009) in der Trägerschaft des Landschaftspflegeverbandes Rügen[6]
  • Schaalsee-Landschaft mit einem Fördervolumen von 25 Mio Euro (1992 bis 2009) in der Trägerschaft des gleichnamigen Zweckverbandes[7]

Seit dem Jahr 2009 gibt es das neue Naturschutzgroßprojekt Nordvorpommersche Waldlandschaft.

Schutzgebiete nach EU-Recht (FFH, SPA)

Ein großer Teil der Landesfläche ist als FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiet einstweilig gesichert[8]. Innerhalb dieser Flächen befinden sich Schutzgebiete, die nach nationalem Recht ausgewiesen werden. Details zur FFH-Managementplanung

Auf Mecklenburg-Vorpommerns Gebiet befinden sich drei der 15 deutschen Nationalparks. Sie nehmen u. a. einen großen Teil der Ostseeküste ein.

Naturschutzgebiet

Aktuell sind in Mecklenburg-Vorpommern 284 Naturschutzgebiete eingerichtet. Die Zielsetzung besteht in Entwicklung oder Erhalt von Natur und Landschaft[9]. Nutzung ist oft erlaubt und nötige Voraussetzung zur Erreichung des Schutzzweckes. Sie nehmen eine Gesamtfläche circa 80000 Hektar ein, was 2,5 Prozent der Landesfläche MV entspricht. Die mittleren Größe beträgt 271 Hektar. Zusammen mit den Nationalparken nehmen Naturschutzgebiete 192584 Hektar ein (6,2% der Landesfläche M-V) [10].

Naturschutzgebiete können von Einzelpersonen oder juristischen Personen betreut werden. Bestandteil der Betreuung sind neben der Flächenbeobachtung auch Öffentlichkeitsarbeit und nötige Pflegemaßnahmen[11]

Die Ausweisung erfolgt jeweils durch eine Naturschutzgebietsverordnung, wobei die Grenzen des Schutzgebiets in einer anliegenden Karte dargestellt werden[12].

Die Gebiete befinden sich in verschieden guten Zustand. Häufig führen Entwässerungen und Nährstoffeinträge zu Beeinträchtigungen.

Landschaftsschutzgebiet

Landschaftsschutzgebiete werden durch Verordnung von den Landkreisen (untere Naturschutzbehörde) ausgewiesen und dienen vorrangig dem Erhalt das Landschaftsbildes sowie als Erholungsraum. Sie erhalten oft Einschränkungen für Forstwirtschaft, Baugenehmigungen etc., um den Charakter der Landschaft zu erhalten [13].

Naturdenkmal

Von der unteren Naturschutzbehörde (Landkreise bzw. kreisfreie Städte) können Einzelschöpfungen der Natur als Naturdenkmal ausgewiesen werden. Es sind dies in der Regel Kolke, Quellen, Findlinge sowie alte oder seltene Bäume.[14] Es gibt über 600 Naturdenkmale in Mecklenburg-Vorpommern.

Geschützter Landschaftsbestandteil

Literatur

  • Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.): Die Naturschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern. Demmler-Verlag, Schwerin 2003, ISBN 3-910150-52-7, S. 713.

Einzelnachweise

  1. Job,H. et al.: Ökonomische Effekte von Großschutzgebieten. (PDF) Bundesamt für Naturschutz, 2005, S. 111, abgerufen am 10. Juni 2009. Siehe S.70 ff.
  2. Landeslehrstätte M-V
  3. LNatG M-V: § 60 -Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern
  4. Finanzierung von Naturschutzgroßprojekten (Bundesamt für Naturschutz)
  5. Naturschutzgroßprojekt Peenetal/Peene-Haff-Moor auf der Seite des Bundesamtes für Naturschutz
  6. Naturschutzgroßprojekt Ostrügensche Boddenlandschaft auf der Seite des Bundesamtes für Naturschutz
  7. Naturschutzgroßprojekt Schaalsee-Landschaft auf der Seite des Bundesamtes für Naturschutz
  8. LNatG M-V: § 28 - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete
  9. LNatG M-V: § 22 - Naturschutzgebiete
  10. Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.): Die Naturschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern. Demmler-Verlag, Schwerin 2003, ISBN 3-910150-52-7, S. 47.
  11. LNatG M-V: § 32 - Betreuung geschützter Gebiete
  12. LNatG M-V: § 21 - Allgemeine Vorschriften für Unterschutzstellungen siehe auch Kartenportal Umwelt
  13. Beispielhafte LSG-Verordnung Landschaftsschutzgebiet Schweriner Seenlandschaft (PDF)
  14. LNatG M-V: § 25 - Naturdenkmale