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Der Begriff Dschihad [arabisch جهاد dschihād ‚Anstrengung, Kampf, Bemühung, Einsatz‘; auch Djihad oder gelegentlich in der englischen Schreibweise Jihad) bezeichnet [etymologisch]] eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Anstrengung.[1] Im religiösen Sinne bezeichnet er ein wichtiges Konzept der [Islam|islamischen Religion]], die Anstrengung / den Kampf auf dem Wege Gottes (al-dschihādu fī sabīl illāh / الجهاد في سبيل الله).
] (Im [Koran]] und der [Sunna]] bezeichnet dieser Begriff primär militärischen Kampf.[2] Nach klassischer Rechtslehre dient dieser Kampf der Erweiterung und Verteidigung islamischen Territoriums.[3] In seiner späteren Entwicklung sowie insbesondere im Zuge der [Moderne]] haben muslimische Gelehrte begonnen nicht-militärische Aspekte dieses Kampfes zu betonen. (Siehe Absatz unten: [Dschihad#Nicht-militärische Auslegungen des Dschihadbegriffs|Nicht-militärische Auslegungen des Dschihadbegriffs]]) Muslimische Autoren der Moderne sehen ausschließlich Kriege als legitim an, die der Verteidigung islamischer Staaten, der Freiheit der Muslime den Islam außerhalb dieser zu verkünden und des Schutzes der Muslime unter nicht-islamischer Herrschaft dienen.[4]
Der Dschihad stellt als eines der Grundgebote des islamischen Glaubens und eine allen Muslimen auferlegte Pflicht ein wichtiges Glaubensprinzip des Islam dar.[2] Manche sunnitische Gelehrte bezeichnen den Dschihad als die sechste "[Islam#Die fünf Säulen|Säule des Islam]]", auch wenn dies keine offizielle Geltung hat.[5]
Bei den [Imamiten]] zählt der Dschihad zu den zehn wichtigsten Glaubensprinzipien. In ihrem Dschihadverständis gibt es bis zum Erscheinen des sogenannten verborgenen [Imam#Der_Imam_bei_den_Schiiten|Imam]]s, [Muhammad ibn Hasan]], keinen Dschihad zur Erweiterung islamischen Herrschaftsbereichs, da erst dieser berechtigt ist, diesen zu führen.[6] Die Verteidigung des eigenen Territoriums ist dennoch auch im imamitischen Dschihadverständnis nach wie vor verpflichtend, welche allerdings nicht als Dschihad verstanden wird.[7]
Im europäischen Sprachraum wird der Begriff oft mit dem Ausdruck [Heiliger Krieg]] übersetzt.[8] Dem entgegnen muslimische Autoren, dass Dschihad semantisch nicht nur Kriegsführung bezeichne, es nichtmilitärische Bedeutungen des Dschihadbegriffs gäbe und sehen deshalb eine derartige Übersetzung als falsch an und lehnen sie ab.[9]
In der [Islamwissenschaft]] ist eine Umschreibung des Dschihad als Heiliger Krieg im Sinne eines von Gott vorgeschriebenen, seinetwegen geführten und von ihm belohnten Krieges[10] gängig. Eine Gleichsetzung beider Begriffe als solcher stößt in der Forschung allerdings oft auf Ablehnung.[11]
Dschihad im Koran und der Sunna
Seinen Ursprung hat die Dschihadlehre im [Koran]] und der [Sunna]] [Mohammed]]s. In diesen [Quelle (Geschichtswissenschaft)|Quellen]] wird der Begriff normalerweise im militärischen Sinne, als Kampf gegen den Feind verstanden. Die entsprechenden [Koranvers]]e wurden vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung des Propheten und seiner Anhängerschaft mit ihren [polytheistisch]]-[arabisch]]en sowie [jüdisch]]en und [christlich]]en Gegnern offenbart. Diese Verse sowie die Mohammed zugeschriebenen Aussprüche und Taten, seine Sunna, bildeten die primäre Grundlage für die spätere Entwicklung der Dschihadlehre im [Scharia|islamischen Recht]].[12]
Im Koran kommt der Begriff Dschihad und dessen unterschiedliche Verbformen fünfundreißig Mal vor.[13] Dem folgt meist der Zusatz "auf dem Wege Gottes", "mit Gut und Blut" oder eine Kombination beider,[14] was bewaffneten Kampf bezeichnet.[15]
Zu Beginn seiner prophetischen Karriere schloss sich Mohammeds Anhängerschaft aus wenigen, meist einflussarmen Personen zusammen. Als Mohammed den Götzenkult der [Quraisch]] zu kritisieren begann kam es zu Ausschreitungen von Seiten dieser an den Anhängern der neuen Glaubensgemeinschaft. Ein Gebot zur Zurückweisung dieser Angriffe der heidnischen Mekkaner existierte vor der Auswanderung Mohammeds nach [Medina]], der [Hidschra]], noch nicht. Statt dessen wurde den Muslimen geboten die Unterdrückung von Seiten ihrer einstigen Stammesgenossen ohne Gegenwehr zu ertragen:
„Ertrage in Geduld, was sie sprechen, und halte dich fern von ihnen mit einem freundlichen Gruß.“
„Behandle die Ungläubigen freundlich, gib ihnen noch eine Weile Frist.“
Auch in der Zeit unmittelbar nach der Ankunft der [Muhadschirun]], der aus [Mekka]] geflohenen muslimischen "Auswanderer", in [Yathrib]] wurde die Anhängerschaft Mohammeds vor einer militärischen Konfrontation mit den Mekkanern zurückgehalten. Bestätigt wird dies unter anderem durch folgenden Koranvers, in dem darauf retrospektiv Bezug genommen wird:[16]
„Hast du nicht jene gesehen, zu denen man (anfänglich) sagte: 'Haltet eure Hände (vom Kampf) zurück und verrichtet das Gebet und gebt die Almosensteuer'? Als ihnen dann (später) vorgeschrieben wurde, zu kämpfen, fürchtete auf einmal ein Teil von ihnen die Menschen, wie man Gott fürchtet, oder (gar) noch mehr...“
Erst in den Folgemonaten wurde der Vers offenbart, den die islamische Koranexegese mehrheitlich als den ersten Aufruf zum Kampf ansieht:[17]
„Denjenigen, die (gegen die Ungläubigen) kämpfen (so nach einer abweichenden Lesart; im Text: die bekämpft werden), ist die Erlaubnis (zum Kämpfen) erteilt worden, weil ihnen (vorher) Unrecht geschehen ist. - Gott hat die Macht, ihnen zu helfen. (Ihnen) die unberechtigterweise aus ihren Wohnungen vertrieben worden sind, nur weil sie sagen: Unser Herr ist Gott...“
Die Auswanderer, denen nach ihrer Flucht aus Mekka jegliche finanzielle Grundlage fehlte, folgten dem altarabischen Brauch der Razzia und begannen Karawanen der Quraisch zu überfallen und zu plündern. Die Tatsache, dass in einzelnen Koranversen das Verb dschahada (dt.: "sich anstrengen") ohne einen der weiter oben erwähnten Zusätze benutzt wird, legt dar, dass diese Karawanenüberfälle zunächst keinen religiösen Charakter hatten. So heißt es zum Beispiel in Sure 16, Vers 110:
„Diejenigen, die nach der Versuchung auswanderten, nachdem sie Prüfungen ausgesetzt waren und gekämpft und geduldig ausgeharrt haben, nimmt dein Herr in Seine Barmherzigkeit auf. Dein Herr ist den Reumütigen gegenüber allverzeihend, allbarmherzig.“
Dieser sei - so [William Montgomery Watt|Watt]] - den Überfällen erst später hinzugefügt worden, als Mohammed eine Beteiligung der medinensischen Muslime, der sogenannten [Ansar|Helfer]], an den Raubzügen zu verlangen begann und entsprechende Koranverse offenbart wurden.[14]
„O ihr, die ihr glaubt! Fürchtet Allah und sucht, Ihm nahe zu kommen, und strengt euch auf Allahs Weg an, damit es euch wohl ergeht.“
Die Helfer hatten sich vorerst nur dazu verpflichtet, den Muslimen aus Mekka bei einem Angriff der Quraisch militärisch beizustehen.[18]
Im Zuge dieser Karawanenüberfälle kam es zu militärischen Konfrontationen größeren Ausmaßes zwischen den Quraisch und den Anhängern Mohammeds, die erst 628 temporär durch einen Friedensvertrag, den sogenannten "Vertrag von al-Hudaibiya", beendet wurden. Auf den Bruch dieses Vertrags von Seiten der Mekkaner folgte die Eroberung Mekkas 630[19] Als Mohammed am achten Juni 632 verstarb, erstreckte sich der islamische Machtbereich über die gesamte [arabische Halbinsel]].[20] (Siehe auch: [Mohammed#Militärische Aktivitäten („ghazawât“) Mohammeds und seiner Anhänger]])
Der Koran nimmt mehrmals Bezug auf den Kampf gegen [kafir|Ungläubige]]. Viele Verse fordern die Muslime zum Kampf auf und versprechen den Gefallenen unter ihnen Belohnungen im [Jenseits]]...:
„Und du darfst ja nicht meinen, daß diejenigen, die um Gottes willen getötet worden sind, (wirklich) tot sind. Nein, (sie sind) lebendig (im Jenseits), und ihnen wird bei ihrem Herrn (himmlische Speise) beschert.“
...und drohen denjenigen, die sich nicht am Kampf beteiligen, mit dortigen Strafen:
„Diejenigen, die zurückgelassen worden sind (anstatt ins Feld mitgenommen zu werden), freuen sich darüber, daß sie hinter dem Gesandten Gottes (oder: im Gegensatz zum Gesandten Gottes) (der seinerseits ausgerückt ist) daheim geblieben sind. Es ist ihnen zuwider, mit ihrem Vermögen und in eigener Person um Gottes willen Krieg zu führen (w. sich abzumühen), und sie sagen: 'Rückt (doch) nicht in der Hitze aus!' Sag: Das Feuer der Hölle ist heißer (als die Sommerhitze, in der dieser Feldzug stattfindet). Wenn sie doch Verstand annehmen würden! Sie werden nur kurz (w. wenig) zu lachen, aber (dereinst) lange (w. viel) zu weinen haben. (Dies geschieht ihnen) zum Lohn für das, was sie begangen haben.“
Weitere Verse behandeln kriegsrechtliche Angelegenheiten, wie beispielsweise die Behandlung von Kriegsgefangenen,[21] den Ausschluss vom Kriegsdienst[22] oder Waffenstillstände.[23]
Zwei Textstellen im Koran sprechen vom "Abmühen um Gottes Willen": Sure 29, Vers 69...:
„Diejenigen aber, die sich um unseretwillen abmühen (...), werden wir unsere Wege führen. Gott ist mit denen, die fromm sind.“
...sowie Sure 22, Vers 77-78:
„Ihr Gläubigen! Verneigt euch (beim Gottesdienst), werft euch (in Anbetung) nieder, dienet eurem Herrn und tut Gutes! Vielleicht wird es euch (dann) wohl ergehen. Und müht euch um Gottes willen ab, wie es sich gehört! (...)“
Diese Verse können als Aufforderung zur Bemühung, um sich "den bösen Gelüsten und Verführungen entgegenzustemmen"[24] interpretiert werden.[25] Die klassische [Tafsir|Koranexegese]] hat sie allerdings auf Kriegsführung bezogen.
Ob der Koran Krieg nur zum Zweck der Verteidigung sanktioniert oder einen allgemeinen Kampf gegen Andersgläubige vorsieht ist unklar und obliegt der Interpretation des jeweiligen Lesers,[26] da die Absichten und Ziele des Dschihad aus dem Koran nicht eindeutig hervorgehen. Die darin enthaltenen Kriegsverordnungen haben eher den Charakter der Werbung von Kämpfern und behandeln keine kriegsethischen Fragen.[27][28]
Neben dem Koran behandeln auch die maßgeblichen [Hadith#Hadith-Sammlungen|Hadithsammlungen]] den Dschihad, die jeweils ein ganzes Kapitel zu diesem Thema enthalten. Darin enthaltene, auf Mohammed zurückgeführte Überlieferungen behandeln unter anderem die Vorzüge des Kampfes auf dem Wege Gottes, die jenseitige Belohnung derjenigen, die sich an diesem Kampf beteiligen und vor allem derjenigen, die bei diesem Kampf ums Leben kommen.[29]
So wird in der [kanonisch]]en Hadithsammlung [Buchari]]s folgender dem Propheten zugeschriebener Auspruch im Kapitel über den Einsatz für die Sache Gottes verzeichnet:[30]
„Ein Mann kam zum Gesandten Gottes (...) und sagte: »Nenn mir ein Werk, das dem Einsatz für die Sache Gottes hinsichtlich des Lohnes, den wir von Gott dafür zu erwarten haben, gleichkommt!« Der Prophet (...) erwiderte: »Ich kenne kein solches Werk! Oder bist du etwa in der Lage, während der Zeit, da der Glaubenskämpfer für die Sache Gottes streitet, in der Moschee im Gebet zu verweilen, ohne zu ermüden, und gleichzeitig zu fasten, ohne es zu brechen?« Der Mann sagte: »Nein. Wer wäre dazu schon in der Lage!«“
In der Aussage diesem Hadith ähnlich wird folgender Ausspruch auf den Propheten zurückgeführt:[31]
„Niemand im Paradies möchte wieder zurückkehren, mit Ausnahme des Märtyrers, der im Kampf für die Sache Gottes gefallen ist. Er möchte auf die Erde zurückkehren, um noch zehnmal getötet zu werden, nach all den Ehrenbezeigungen, die ihm im Paradies zuteil wurden.“
Hier verbindet sich die Lehre vom Dschihad, dem bewaffneten Kampf, mit dem Gedanken des Martyriums. Das islamische Schrifttum ist in und außerhalb der [Al-Kutub as-sitta|kanonischen Hadithsammlungen]] des 9. Jahrhunderts reich an Werken über den Dschihad und über die Vorzüge desselben als religiöse Pflicht.
Zusätzlich zu diesem Thema behandeln entsprechende Traditionen auch kriegsrechtliche Fragen, wie die Behandlung von Gefangenen oder das Verbot, Frauen und Kinder zu töten.[32]
Dschihad im klassischen islamischen Recht
Im Zuge der Entwicklung des islamischen Rechts, der [Scharia]], im zweiten und dritten muslimischen Jahrhundert (achtes und neuntes Jahrhundert n.Chr.) haben muslimische Rechtsgelehrte die [Doktrin]] des Dschihad entwickelt. Ethymologisch haben sie Dschihad als "sich so sehr anzustrengen, wie es einem möglich ist" definiert, während sie im rechtlichen Sinne den Dschihad als Kampf gegen die [kafir|Ungläubigen]] verstanden.[33] Von der großen Mehrheit der klassischen muslimischen [Theologe]]n, [Jurist]]en und [Traditionarier]][34] wurde der Dschihadbegriff im militärischen Sinne verstanden.[35] Ausnahmen bildeten einzelne Theologen schiitischer Zugehörigkeit, die zwischen einem größeren Dschihad als innerseelischem Kampf und einem kleineren Dschihad im eben beschriebenen Sinne unterschieden. (Siehe dazu: [Dschihad#Nicht-militärische Auslegungen des Dschihadbegriffs|Nicht-militärische Auslegungen des Dschihadbegriffs]])
In der [fiqh|islamischen Rechtsprechung]] stellt der Dschihad die einzig zulässige Form eines Krieges dar.[36] Mit den juristischen Fragen der Kriegsführung gegen das [Dar al-Harb|nicht-muslimische Gebiet]] beschäftigt sich ein eigenständiger Zweig der islamischen Rechtsprechung, die [Siyar]]-Literatur, das islamische [Völkerrecht]].
Als unmittelbares Ziel des Dschihad galt die Stärkung der islamischen Religion, der Schutz der Muslime und die Beseitigung des [kufr|Unglaubens]] auf der Welt mit dem Ziel einer islamischen Vormachtstellung auf dem gesamten Globus.[37] Als Grundlage dafür dienten Koranverse wie der Folgende:
„Er ist es, der seinen Gesandten mit der Rechtleitung und der wahren Religion geschickt hat, um ihr zum Sieg zu verhelfen über alles, was es (sonst) an Religion gibt - auch wenn es den Heiden (d.h. denen, die (dem einen Gott andere Götter) beigesellen) zuwider ist.“
Eine Zwangskonversion oder Vernichtung der Nichtmuslime war hingegen nicht vorgesehen.[38]
Nach klassisch-islamischem Recht ist ein Krieg nur legitim, sofern er gegen Nicht-Muslime, vom Islam Abgefallene, Aufrührer und Fahnenflüchtige oder Diebe geführt wird.[39] Als Dschihad im Sinne einer religiösen Pflicht gilt nur der Krieg gegen Nicht-Muslime und [Apostasie im Islam|Apostaten]].[40]
Unter den Nicht-Muslimen sind die Polytheisten zu bekämpfen bis sie den Islam annehmen, die [Buchreligion#Islam|Schriftbesitzer]] haben neben der Möglichkeit zur Konversion auch das Recht mit dem muslimischen Herrscher einen [Dhimma]]-Vertrag zu schließen. Letzteres war ursprünglich nur Juden, Christen und [Sabäer]]n vorbestimmt. Im Laufe der [islamische Expansion|islamischen Expansion]] hat man indes das Angebot der Dhimma auch auf andere Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise die [Zoroastrier]] oder die [Hindu]]s, ausgeweitet, so dass letzten Endes alle Nicht-Muslime schlechthin dazu befähigt waren einen Dhimma-Vertrag mit den muslimischen Eroberern zu schließen.[41]
Aufgrund der Meinungsvielfalt unter den Gelehrten ist es indes nicht möglich von einer einheitlichen klassischen Dschihadlehre zu sprechen.[42] Die entsprechenden Angaben in diesem Artikel stellen lediglich Grundlagen der Kriegsführung dar, die unter den [madhab|Rechtsschulen]] allgemein als solche anerkannt waren.
Dar al-Islam und Dar al-Harb
Von grundlegender Bedeutung für das klassisch-islamische Völkerrechtsverständnis war die Einteilung der Welt in ein Haus des Islam ([Dar al-Islam]]) und ein Haus des Krieges ([Dar al-Harb]]).[43] Während ersteres alle Gebiete unter islamischer Herrschaft bezeichnet, gilt jedes Land außerhalb des islamischen Herrschaftsbereichs als zum Haus des Krieges zugehörig. Es galt als Pflicht der islamischen Gemeinschaft möglichst große Teile des Dar al-Harb auf militärischem Wege dem Dar al-Islam einzuverleiben.
Die [Schafiiten|schafiitische]] Rechtsschule nennt noch eine weitere Kategorie: Das Haus des Vertrags (Dar al-Ahd).[44] Als solches galten Gebiete, deren nicht-muslimische Bewohner ein Waffenstillstandsabkommen mit den Muslimen unter der Bedingung geschlossen hatten, dass sie ihre Gebiete behalten und statt dessen jährlich einen bestimmten Geldbetrag oder eine bestimmte Anzahl an Gütern zahlen würden.
Als einzige der vier sunnitischen Rechtsschulen legte die [Hanafiten|hanafitische]] fest unter welchen Umständen ein zum Haus des Krieges zugehöriges Gebiet zum Haus des Islam zugehörig wird und umgekehrt. Zum Haus des Islam wurde nach allgemein anerkannten Regelungen ein Gebiet, wenn es unter islamische Herrschaft fiel und das islamische Recht, die [Scharia]], dort angewandt wurde. In Bezug darauf, wann ein zuvor dem Haus des Islam zugehöriges Gebiet als Teil des Haus des Krieges zu gelten hat, hat der muslimische Rechtsgelehrte [Abu Hanifa]], auf den die Schule der Hanafiten zurückgeht und dessen diesbezügliche Meinung in der hanafitischen Rechtsschule dominiert, folgende Bedingungen festgesetzt:
- Das Recht der [kafir|Ungläubigen]] wird angewandt;
- Das jeweilige Gebiet grenzt an das Haus des Krieges;
- Die ursprüngliche Schutzgarantie für Leben und Besitz der Muslime und [Dhimmi]]s wird aufgehoben, ungeachtet der Tatsache, ob der neue Herrscher ihnen Schutz gewährt oder nicht.
Diese Bedingungen können erfüllt werden, wenn ein Teil des Haus des Islam erobert wird oder eine Gruppe von Dhimmis ihren Vertrag mit den Muslimen aufkündigt.[45]
Der Dschihad als religiöse Pflicht
Die militärische Expansion des Dar al-Islam ist eine kollektive Pflicht der islamischen Gemeinschaft, d.h., dass, sofern eine ausreichende Anzahl an Truppen bereitstehen, der Rest aller Muslime von dieser Pflicht befreit ist. Sofern sich niemand am Dschihad beteiligt, sündigt die gesamte islamische Gemeinschaft. Der jeweilige islamische Herrscher hat die Pflicht mindestens einmal im Jahr den Dar al-Harb anzugreifen; sofern dies aus irgendeinem Grund vorerst nicht möglich sein sollte, ist es ihm erlaubt dieses jährliche Unternehmen zu verschieben.
Zu einer individuellen Pflicht wird der Dschihad im Verteidigungsfall, wobei jede wehrfähige Person im angegriffenen Gebiet zu kämpfen hat. Sofern ihre militärische Stärke nicht ausreichen sollte, gilt diese Pflicht auch den jeweiligen benachbarten Gebieten. Des Weiteren wird der Kampf zur individuellen Pflicht der jeweiligen Personen, wenn der [Kalif]] sie zum Kriegsdienst bestimmt oder sie einen Schwur leisten am Dschihad teilzunehmen.
Ausgeschlossen vom Kriegsdienst sind unter anderem Frauen, Kinder, Sklaven, körperlich oder geistig Behinderte sowie Personen, die aus materiellen Gründen nicht teilnehmen können. Als Begründung für diese Ausnahmebedingungen zitieren die jeweiligen Rechtsgelehrten entsprechende Koranverse beziehungsweise [Hadith|Überlieferungen]] von Aussprüchen, die dem Propheten zugeschrieben werden.
Rechtliche Bestimmungen in der Kriegsführung
Auf Grundlage bestimmter Koranverse[46] und der [Sunna]] des Propheten als auch seiner unmittelbaren Nachfolger galt es als Pflicht vor dem Angriff den nicht-muslimischen Feinden die Konversion zum Islam anzubieten. Bei Ablehnung dessen war es Pflicht ihnen den Verbleib in ihrer eigenen Religion im Gegenzug zur Zahlung der [Dschizya]] anzubieten. (Siehe [Dhimma]]) Sofern eines dieser Angebote angenommen wurde, war ein Angriff verboten und das Leben und Eigentum der jeweiligen Personen geschützt. Bei Ablehnung beider Angebote waren sie zu bekämpfen.
Die klassische islamische Völkerrechtslehre hat zahlreiche Taten während der Kampfhandlungen für verboten erklärt. Dazu zählt unter anderem die Tötung von Nicht-Kombattanten wie Frauen, Kindern oder Mönchen, sofern sie sich nicht am Kampf beteiligen, die Verstümmelung sowohl menschlicher als auch tierischer Leichen, Vertragsbruch, die unnötige Zerstörung fremden Guts sowie die Tötung von Geiseln.[47]
In den entsprechenden Rechtswerken werden neben diesen auch andere kriegstechnische Fragen behandelt, wie die Behandlung von Kriegsgefangenen oder die Verteilung von Beute.
Schließung von Friedensverträgen
Die historischen Verträge zwischen den muslimischen Eroberern und den Bevölkerungen der jeweiligen Gebiete sind in den Geschichtswerken, bei [at-Tabari]] und [al-Baladhuri]] - um hier nur die frühesten Kompilationen zu nennen –, überliefert und in der [Islamwissenschaft|Forschung]] mehrfach erörtert worden.[48] Im Allgemeinen verzeichnen diese Verträge die Sicherheitsgarantie für Leben und Besitz, die Gewährung freien Abzugs für diejenigen, die nicht unter islamischer Herrschaft leben wollen, aber auch die Verpflichtung, Kirchen und Befestigungsanlagen nicht zu zerstören.[49] (Siehe auch: [Dhimma]])
Hudna
Siehe Hauptartikel: [Hudna]]
Das klassisch-islamische Recht sah den Kriegszustand als den gewöhnlichen Zustand der Beziehungen zwischen dem [Dar al-Islam]] und dem [Dar al-Harb]] an. Ein zeitlich unbegrenztes Friedensabkommen mit Letzterem sah es nicht vor.[50] Für einen bestimmten Zeitraum konnte der Kriegszustand durch einen Waffenstillstand, eine so genannten hudna, eingestellt werden. Die Dauer solcher Verträge ist in den Rechtsschulen nicht einstimmig festgelegt. Von den [Hanafiten]] abgesehen darf nach jeder [madhab|Rechtsschule]] ein solcher Vertrag nur temporäre Geltung besitzen.[51]
Ausschlaggebend für das Konzept der hudna ist unter anderem Sure 9, Vers 1, in dem "eine bindende Abmachung" mit den Heiden erwähnt wird...:[50]
„Eine Aufkündigung (...) von seiten Gottes und seines Gesandten (gerichtet) an diejenigen von den Heiden (...), mit denen ihr eine bindende Abmachung eingegangen habt...“
...sowie Sure 8, Vers 61:[52]
„Und wenn sie (d.h. die Feinde) sich dem Frieden zuneigen, dann neige (auch du) dich ihm zu (und laß vom Kampf ab)! Und vertrau auf Gott! Er ist der, der (alles) hört und weiß.“
Ferner war der 628 geschlossene Vertrag Mohammeds mit den Mekkanern bei al-Hudaibiya, bei dem ein zwei-, nach anderen Quellen ein zehnjähriges Waffenstillstandsabkommen abgeschlossen wurde, von entsprechender Bedeutung.
Aman
Siehe Hauptartikel: [Musta'min]]
Einem außerhalb des islamischen Herrschaftsbereichs lebenden Nicht-Muslim ist es möglich durch einen sogenannten aman, eine Schutzerklärung eines Muslims, als Musta'min auf islamischem Gebiet ohne jegliche Steuerverpflichtungen zu verweilen, solange er dort keine permanente Residenz begründet.[53] Als rechtliche Grundlage diente hierfür Sure 9, Vers 6:
„Und wenn einer von den Heiden dich um Schutz angeht, dann gewähre ihm Schutz, damit er das Wort Gottes hören kann! Hierauf laß ihn (unbehelligt) dahin gelangen, wo er in Sicherheit ist! Dies (sei ihnen zugestanden) weil es Leute sind, die nicht Bescheid wissen.“
Dschihad und Glaubensfreiheit
Dem Angriff gegen den nicht-muslimischen Feind ging das Angebot voraus, zum Islam überzutreten oder einen [Dhimma]]-Vertrag zu schließen. Eine Zwangsbekehrung zum Islam sieht die Dschihadlehre nicht als Zweck des Kampfes an.[38] Die in [Kein Zwang in der Religion|Sure 2, Vers 256]] formulierte Norm "In der Religion gibt es keinen Zwang", die einigen klassischen Korankommentaren zufolge durch spätere Koranverse wie den [Schwertvers]] [Abrogation|abrogiert]] worden ist,[54] und die Dschihad-Theorie vom bewaffneten Kampf gegen Ungläubige schließen sich gegenseitig nicht zwangsläufig aus, da den Nicht-Muslimen Religionsfreiheit nach ihrer Niederlage gewährt werden konnte.[55] Klassische Korankommentatoren, die den Vers nicht als abrogiert ansahen, tendierten dazu zu argumentieren, dass sich der Vers nur auf die [Buchreligion#Islam|Schriftbesitzer]] beziehe, denen die Möglichkeit offen stand, als [Dhimmi]]s unter muslimischer Autorität zu leben ohne zum Islam zu konvertieren.[56]
Der Dschihad zwecks Konversion beschränkte sich lediglich auf die frühislamische Zeit, auf die Unterwerfung der arabischen Stämme zur Zeit Mohammeds und kurz nach seinem Tode. Diese Auffassung im klassischen islamischen Recht war zwar nicht unumstritten, jedoch wird sie in der Moderne im allgemeinen als geltende Norm akzeptiert.[57] Der tunesische Gelehrte und Koranexeget Tahir ibn Āschūr ([1879]]-[1970]]) harmonisiert den Inhalt der Sure 2:256 und die religiösen Pflicht des Dschihad wie folgt: Der Vers sei zur Zeit nach der Eroberung Mekkas 630 offenbart worden und abrogiere alle Verse und [Hadith|Prophetensprüche]], denen zufolge das Kriegsziel die Konversion der Bekämpften sei. Seit der Offenbarung dieses Verses habe sich das Kriegsziel dahingehend geändert, dass es nicht mehr die Konversion, sondern die Unterwerfung der Bekämpften und ihre Akzeptanz islamischer Dominanz ist.[56] Einen ähnlichen Standpunkt vertrat der syrische Gelehrte al-Qāsimī (1866-1914).[56]
Nicht-militärische Auslegungen des Dschihadbegriffs
Während sowohl Koran als auch Sunna, sowie die Mehrheit der Gelehrten der klassischen Epoche islamischer Entwicklung unter Dschihad primär bzw. ausschließlich eine militärische Betätigung verstanden, entstanden im Verlauf ihrer Entwicklung, jedoch insbesondere im Zuge der [Kolonialisierung]] großer Teile der islamischen Welt und der Moderne auch nicht-militärische Auslegungen der Dschihadlehre.
Einzelne Schiitische Theologen der klassischen Zeit unterschieden zwischen dem sogenannten größeren Dschihad im Sinne eines spirituellen Kampfes gegen innere Gelüste und dem kleineren Dschihad im Sinne einer militärischen Konfrontation gegen einen äußeren Feind.[2] Dem entspricht die Betonung nicht-militärischer Aspekte der Dschihadpflicht vieler gegenwärtiger muslimischer Autoren, als auch muslimischer [Asket#Islam|Asketen]] und [Mystiker#Islamische_Mystik|Mystiker]].[58]
Postklassische Juristen haben den Begriff in vier Arten unterteilt:[59]
- Den Dschihad des Herzens (dschihad bi l-qalb) als innerer, spiritueller Kampf gegen Untugend, Verführung zu moralisch verwerflichen Taten und [Ignoranz]]
- Den verbalen Dschihad (dschihad bi l-lisan) durch das ständige Sprechen der Wahrheit und die Verbreitung des Islams auf friedlichem Wege. Hierzu gehört auch das öffentliche Sprechen der Wahrheit (haqq) unter einem ungerechten Herrscher.[60]
- Den Dschihad durch Taten, d.i. durch richtiges moralisches Verhalten (dschihad bi l-yad): [Al-amr bi'l ma'ruf wa n-nahy 'an al-munkar|das Gute zu gebieten und das Verwerfliche zu verbieten]].
- Den Dschihad des Schwertes, als militärischer Kampf auf dem Wege Gottes.
Mit diesem Verständnis richtet sich der Dschihad gegen das eigene Ich, gegen die "Triebseele". Die Durchsetzung der Norm "das Gute zu gebieten und das Verwerfliche zu verbieten" geschieht - nach [Abu l-Hasan al-Asch'ari|al-Asch'ari]] - "mit der Zunge, mit der Hand und mit dem Schwert, je nachdem, wozu man imstande ist."[61] Die Asketen sehen im Kampf gegen sich selbst (mudschahadat an-nafs) das höchste Ideal.[62]
Nicht-militärische Auslegungen des Begriffs kommen ebenfalls in den entsprechenden Kapiteln der großen Hadithsammlungen vor. Unter anderem wird die [Wallfahrt]] einer Frau nach [Mekka]] ([Haddsch]])[63] sowie der fürsorgliche Dienst an seinen Eltern[64] als Dschihad angesehen.
Ein bekanntes Beispiel für derartige Auslegungen aus der Moderne war Präsident [Habib Bourguiba]]s Verkündung, dass der Kampf gegen die ökonomische Dekadenz Tunesiens als Dschihad anzusehen war. Da ein [Mudschahid]], ein sich am Dschihad Beteiligender, von der Pflicht im [Ramadan]] zu fasten befreit war, argumentierte Bourguiba, dass das Fasten im Ramadan deshalb auch für Arbeitende, die dadurch ebenfalls als Glaubenskämpfer anzusehen waren, keine Pflicht sei, um somit die alljährliche wirtschaftliche Stagnation in diesem Monat zu beseitigen. Diese Ansicht wurde im Nachhinein auch von der islamischen Gelehrsamkeit übernommen.[65]
Der Kampf des Mystikers um Gotteserkenntnis kann ebenso als Dschihad verstanden werden wie die Missionstätigkeit eines Predigers ([Da'wa]]).
Literatur
- E. Tyan in: [The Encyclopaedia of Islam]]. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 2, S. 538, ("Djihad")
- Albrecht Noth: Heiliger Krieg und Heiliger Kampf in Islam und Christentum. Röhrscheid, 1966
- Majid Khadduri: War and Peace in the Law of Islam. Lawbook Exchange, 2007
- Muhammad Hamidullah: The Muslim Conduct of State. Ashraf Printing Press, 1987
- Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The Doctrine of Jihad in Modern History. Mouton, 1980
Anmerkungen und Einzelnachweise
- ↑ The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 2, S. 538 ("Djihad")
- ↑ a b c Bernard Lewis: Die politische Sprache des Islam. Rotbuch Verlag, 1991. S. 125
- ↑ Klaus Kreiser, Werner Diem, Hans Georg Majer (Hrsg.): Lexikon der islamischen Welt. Kohlhammer, 1974. Bd. 2, S. 27
- ↑ Rudolph Peters: Jihad in Classical and Modern Islam. Markus Wiener Publishers, 2005. S. 125
- ↑ John Esposito: Islam: The Straight Path. Oxford University Press, 2005. S. 93
- ↑ H.A.R. Gibb, J.H. Kramers (Hrsg.): Shorter Encyclopaedia of Islam. E.J. Brill, 1995. S. 89, ("Djihad")
- ↑ Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979. S. 13
- ↑ Siehe zum Beispiel den Eintrag Dschihad im Glossar der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg: "Dschihad bedeutet im Arabischen Anstrengung, innerer Kampf aber auch Heiliger Krieg." Siehe auch Bericht in der taz vom 29.04.2008 über deutschen Islamkonvertiten und al-Qaida-Anhänger Eric B.: "Auf Deutsch sagt der zum Islam übergetretene junge Mann: 'Kommt zum Dschihad (Heiliger Krieg), denn das ist der Weg zum Paradies. Wenn ihr nicht kommen könnt, dann helft uns mit eurem Vermögen.'"
- ↑ Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979. S. 118
- ↑ Nach Patricia Crone: Medieval Islamic Political Thought. Edinburgh University Press, 2005. S. 363
- ↑ Patricia Crone: Medieval Islamic Political Thought. Edinburgh University Press, 2005. S. 363; siehe z.B.: Albrecht Noth: Heiliger Krieg und Heiliger Kampf in Islam und Christentum. Röhrscheid, 1966. S. 22 f.; Rudolph Peters: Jihad in Mediaeval and Modern Islam. Brill, 1977. S. 3 f.
- ↑ Vgl. Muhammad Hamidullah: The Muslim Conduct of State. Ashraf Printing Press, 1987. S. 18 ff.
- ↑ Ursula Spuler-Stegemann: Die 101 wichtigsten Fragen zum Islam. München 2007, S. 125
- ↑ a b W. Montgomery Watt: Islam and the Integration of Society. Routledge, 1998. S. 66
- ↑ W. Montgomery Watt: Islamic Conceptions of the Holy War. In: Thomas P. Murphy: The Holy War. Ohio State University Press, 1974. S. 143
- ↑ Rudi Paret: Mohammed und der Koran. Geschichte und Verkündung des arabischen Propheten. Kohlhammer, 2001. S. 129
- ↑ !!!
- ↑ The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 7, S. 360 ("Muḥammad"): "The Helpers had pledged themselves to defend Muhammad only if he were attacked..."
- ↑ The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 6, S. 147 ("Makka"): "A breach of the terms of this treaty by Meccan allies led to a great Muslim expedition against Mecca with some 10,000 men. The town was surrendered almost without a blow, and all the Meccans, except a handful who were guilty of specific offences against Muhammad or some Muslim, were assured their lives and property would be safe if they behaved honourably."
- ↑ Für eine Zusammenfassung siehe: W. Montgomery Watt: Muhammad at Medina. Oxford University Press, 1962. S. 78-151; Elias Shoufani: Al-Ridda and the Muslim Conquest of Arabia. University of Toronto Press, 1973. S. 10-48
- ↑ Siehe Sure 47, Vers 4 (Übersetzung nach Paret): "Wenn ihr (auf einem Feldzug) mit den Ungläubigen zusammentrefft, dann haut (ihnen mit dem Schwert) auf den Nacken! Wenn ihr sie schließlich vollständig niedergekämpft habt, dann legt (sie) in Fesseln, (um sie) später entweder auf dem Gnadenweg oder gegen Lösegeld (freizugeben)!"
- ↑ Siehe Sure 9, Vers 91 (Übersetzung nach Paret): "Die Schwachen und die Kranken und diejenigen, die nichts zur Verfügung haben, was sie (für den Krieg gegen die Ungläubigen) spenden könnten, (sie alle) brauchen sich (darüber) nicht bedrückt zu fühlen (daß sie sich am Krieg nicht beteiligen), wenn sie (nur) Gott und seinem Gesandten aufrichtig zugetan sind. Gegen die, die rechtschaffen sind, gibt es nichts einzuwenden (w. kann man nicht vorgehen). Gott ist barmherzig und bereit zu vergeben." Vgl. Sure 48, Vers 17
- ↑ Siehe Sure 8, Vers 61 (Übersetzung nach Paret): " Und wenn sie (d.h. die Feinde) sich dem Frieden zuneigen, dann neige (auch du) dich ihm zu (und laß vom Kampf ab)! Und vertrau auf Gott! Er ist der, der (alles) hört und weiß."
- ↑ Nach: Ursula Spuler-Stegemann: Die 101 wichtigsten Fragen zum Islam. München 2007, S. 125
- ↑ W. Montgomery Watt: Islam and the Integration of Society. Routledge, 1998. S. 66 f.
- ↑ Fred M. Donner: ... Rudolph Peters: Jihad in Classical and Modern Islam. Markus Wiener Publishing Inc., 2005. S. 2
- ↑ Albrecht Noth: Heiliger Krieg und Heiliger Kampf in Islam und Christentum. Röhrscheid, 1966. S. 13. Noth verweist hierbei beispielhaft auf Sure 2, Vers 216 sowie Sure 9, Vers 82-86
- ↑ Für einen Erörterungsversuch der Kriegsziele des Islam gemäß den Aussagen des Koran siehe Albrecht Noth: Heiliger Krieg und Heiliger Kampf in Islam und Christentum. Röhrscheid, 1966. S. 13-15. Vgl. William Montgomery Watt: Islamic Conceptions of the Holy War. In: Th. P. Murphy: The Holy war. Ohio State University Press, 1974. S. 144-146
- ↑ Beispiele für solche Hadithe aus der muwatta des [Malik ibn Anas]] sind in englischer Übersetzung vorzufinden in: Rudolph Peters: Jihad in Classical and Modern Islam. Markus Wiener Publishing Inc., 2005. S. 18-25
- ↑ Ṣaḥīḥ al-Buḫārī. Nachrichten von Taten und Aussprüchen des Propheten Muhammad. Ausgewählt, aus dem Arabischen übersetzt und herausgegeben von Dieter Ferchl. Reclam, 2006. Kap. XXVIII, S. 299; vgl. Sahih al-Buchari: Band 4, Buch 52, Nr. 44
- ↑ Ṣaḥīḥ al-Buḫārī. Nachrichten von Taten und Aussprüchen des Propheten Muhammad. Ausgewählt, aus dem Arabischen übersetzt und herausgegeben von Dieter Ferchl. Reclam, 2006. Kap. XXVIII, S. 304; vgl. Sahih al-Buchari: Band 4, Buch 52, Nr. 53
- ↑ Siehe Bernard Lewis: Die Wut der arabischen Welt: Warum der Jahrhunderte lange Konflikt zwischen dem Islam und dem Westen weiter eskaliert. Campus Verlag, 2003. S. 54. Für einzelne Beispiele solcher Hadithe aus dem sahih des [Muslim ibn al-Haddschadsch]] in englischer Übersetzung siehe: Rudolph Peters: Jihad in Classical and Modern Islam. Markus Wiener Publishers, 2005. S. 9-17
- ↑ Siehe Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979. S. 10 und dort angegebene Quellen
- ↑ Die klassische Zeit islamischer Entwicklung wird in der [Islamwissenschaft]] in die Zeit des [Abbassiden]]kalifats eingeordnet. Vgl. !!!
- ↑ Bernard Lewis: Die politische Sprache des Islam. Rotbuch Verlag, 1991. S. 125
- ↑ Rudolph Peters: Jihad in Mediaeval and Modern Islam. Brill, 1977. S. 3
- ↑ Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979. S. 10
- ↑ a b Albrecht Noth: Der Dschihad: sich mühen für Gott. In: Gernot Rotter (Hrsg.): Die Welten des Islam: neunundzwanzig Vorschläge, das Unvertraute zu verstehen. Fischer Taschenbuch Verlag, 1993. S. 31
- ↑ Majid Khadduri: War and Peace in the Law of Islam. The Johns Hopkinns Press, 1955. S. 74 ff.
- ↑ Bernard Lewis: Die Wut der arabischen Welt: Warum der Jahrhunderte lange Konflikt zwischen dem Islam und dem Westen weiter eskaliert. Campus Verlag, 2003. S. 52
- ↑ Robert Hoyland (Hrsg.): Muslims and Others in Early Islamic Society. Ashgate, 2004. S. xiv.
- ↑ Albrecht Noth: Der Dschihad: sich mühen für Gott. In: Gernot Rotter (Hrsg.): Die Welten des Islam: neunundzwanzig Vorschläge, das Unvertraute zu verstehen. Fischer Taschenbuch Verlag, 1993. S. 27 f.
- ↑ Beide Begriffe kommen weder im Koran noch den Hadithsammlungen vor, sondern entstanden im Laufe der Entwicklung des islamischen Völkerrechts in den Jahrhunderten nach dem Tode Mohammeds. Vgl. !!!
- ↑ The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 2, S. 116 ("Dār al-ʿAhd")
- ↑ Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979. S. 12
- ↑ Beispielsweise Sure 17, Vers 15 (Übersetzung nach Paret): "...Und wir hätten nie (über ein Volk) eine Strafe verhängt, ohne vorher einen Gesandten (zu ihm) geschickt zu haben."
- ↑ Siehe: Muhammad Hamidullah: The Muslim Conduct of State. Ashraf Printing Press, 1987. S. 205 ff. sowie dort angegebene Quellen
- ↑ A. S. Tritton: The Caliphs and their non-muslim subjects. London, 1930; F. Løkkegaard: Islamic taxation in the classical period. Kopenhagen, 1950; D.C. Dennet: Conversion and poll tax in early Islam. (Harvard Historical Monographs XXII.) Cambridge, 1950; A. Fattal: Le statut légal des non-musulmans en pays d'Islam. Beirut, 1958
- ↑ Albrecht Noth: Die literarisch überlieferten Verträge der Eroberungszeit als historische Quellen In: Studien zum Minderheitenproblem im Islam 1. Bonn, 1973. S. 282 ff., S. 285 und S. 287.
- ↑ a b The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 3, S. 546 ("Hudna")
- ↑ Für Einzelheiten dahingehend siehe: Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979. S. 33 f.
- ↑ Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979. S. 33
- ↑ The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 1, S. 429 ("Amān")
- ↑ Siehe Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith Relations in the Muslim Tradition. Cambridge University Press, 2003. S. 102 und die dort angegebene Literatur
- ↑ Islam and Religious Freedom - Vortrag von [Patricia Crone]] auf dem dreißigsten deutschen Orientalistentag über die Interpretation der koranischen Norm Kein Zwang in der Religion in der islamischen Koranexegese: "They [gemeint sind die klassischen Korankommentare] all had the merit of making the verse compatible with the use of force for the maintenance and expansion of the Muslim community. It did not clash (...) with the duty to wage jihad to bring all mankind under Muslim sovereignty, for it only granted freedom to infidels after they'd been subjected." Vgl. Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith Relations in the Muslim Tradition. Cambridge University Press, 2003. S. 102 f.
- ↑ a b c Yohanan Friedmann: Tolerance and Coersion in Islam. Interfaith relations in the Muslim Tradition. Cambridge, 2003. S. 103
- ↑ Yohanan Friedmann: Tolerance and Coersion in Islam. Interfaith relations in the Muslim Tradition. Cambridge, 2003. S. 102 f.
- ↑ Reuven Firestone: Jihad: The Origin of Holy War in Islam. Oxford University Press, 1999. S. 17
- ↑ Majid Khadduri: War and Peace in the Law of Islam. The Johns Hopkins Press, 1955. S. 56 f.
- ↑ Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith Relations in the Muslim Tradition. Cambridge University Press, 2003. S. 150
- ↑ Josef van Ess: Theologie und Gesellschaft im 2. und 3. Jahrhundert Hidschra. Eine Geschichte des religiösen Denkens im frühen Islam. Walter de Gruyter, 1997. Bd. 2, S. 92 und S. 390
- ↑ Josef van Ess: Theologie und Gesellschaft im 2. und 3. Jahrhundert Hidschra. Eine Geschichte des religiösen Denkens im frühen Islam. Walter de Gruyter, 1997. Bd. 1, S. 143 und S. 147
- ↑ Sahih al-[Buchari]], Band 4, Buch 52, Nr. 43
- ↑ Sahih al-Buchari, Band 4, Buch 52, Nr. 248 sowie Band 8, Buch 73, Nr. 3
- ↑ Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979. S. 118 f.