Rechtsform
Die Rechtsform definiert die gesetzlichen Rahmenbedingungen einer Gesellschaft, die in irgendeiner Form wirtschaftlich tätig wird. Sie wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, der in Ausnahmefällen (z.B. bei der BGB-Gesellschaft) auch mündlich geschlossen sein kann.
Die Rechtsform legt unter anderem die Haftbarkeit der Gesellschafter und deren Recht zur Geschäftsführung fest. Zudem bestimmt die Rechtsform, ob die Gesellschaft als juristische Person (z.B. Körperschaft) auftreten kann oder ob ihre Gesellschafter als natürliche Personen handeln.
Eine bestimmte Rechtsform kann von einer Gesellschaft nur abhängig von gesetzlich geregelten Anforderungen angenommen werden. Diese Anforderungen können sich zum Beispiel auf das Grundkapital, die Zahl der Gesellschafter oder den Gesellschaftszweck beziehen.
Während in den Personengesellschaften in der Regel alle Gesellschafter auch mit ihrem privaten Besitz für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (eine Ausnahme stellt die GmbH & Co. KG dar), ist ihre Haftung bei den Körperschaften in aller Regel begrenzt.
Wird eine einzelne natürliche Person wirtschaftlich tätig, so haftet sie in der Regel mit ihrem vollen Vermögen. Es sind jedoch auch Ein-Personen-Gesellschaften in unterschiedlichen Rechtsformen (AG, GmbH) möglich, in denen ein Gesellschafter alle Anteile besitzt. Diese Gesellschaften können entstehen, indem ein Gesellschafter alle Anteile erwirbt oder eine Gesellschaft kann von Beginn an von nur einer Person gegründet werden.
In Deutschland gibt es unter anderem folgende Rechtsformen:
- Nicht rechtsfähige Personengesellschaften:
- Nicht eingetragener Verein (§§ 21 - 54 BGB)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG) (§§ 105 ff. HGB)
- Partnerschaftsgesellschaft
- Kommanditgesellschaft (KG) (§§ 161 ff. HGB), siehe auch GmbH und Co. KG
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV)
- Rechtsfähige Juristische Person des Privatrechts:
- Eingetragener Verein (e. V.) (§§ 21, 55 BGB)
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (§ 13 GmbHG)
- Aktiengesellschaft (AG) (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG)
- Eingetragene Genossenschaft eG (§ 17 Abs. 1 GenG)
- Stiftung des privaten Rechts (§§ 80 ff. BGB)
- Rechtsfähige Juristische Person des öffentlichen Rechts:
- Körperschaft des öffentlichen Rechts, darunter
- Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden)
- Sonstige Körperschaften, wie z.B. (Staatliche) Universitäten, Studentenwerke, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern etc.
- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Stiftung des öffentlichen Rechts
- Körperschaft des öffentlichen Rechts, darunter
Eine Sonderform von "Juristischen Personen" nehmen die Gewerkschaften ein, sofern sie keine eingetragenen Vereine sind. Sie gelten dennoch als "rechtsfähig".