Kanzlerkandidat
Der Kanzlerkandidat ist eine Kunstfigur - und keine Institution. Er kommt weder im Verfassungs- und Wahlrecht noch in den Parteisatzungen vor.
In der politischen Praxis wird jedoch im Vorfeld der Bundestagswahl zumindest von den großen Parteien eine Person als Kanzlerkandidat (oder -kandidatin), meist durch Abstimmung auf einem Bundesparteitag, nominiert. Der jeweilige Kanzlerkandidat ist dann im Wahlkampf die Hauptfigur der Partei, auch wenn sie nicht direkt gewählt werden kann, sondern nur indirekt durch die Stimmabgabe für die Partei, von der sie nominiert worden ist. Der erste so bezeichnete Kanzlerkandidat in Deutschland war Willy Brandt, bei der - verlorenen - Bundestagswahl von 196?.
Nachdem die Nominierung eines Kanzlerkandidaten traditionell nur von den beiden großen Parteien CDU und SPD erfolgte, versuchte dies der bei der Bundestagswahl 2002 auch die FDP mit Guido Westerwelle. Die Nominierung erfolgte mit der Zielsetzung, in einem personalisierten Medienumfeld in Augenhöhe mit den Kandidaten Gerhard Schröder und Edmund Stoiber zu handeln. Der Versuch, die Teilnahme an Rededuellen zwischen den Kandidaten durch eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen, brachte der FDP in der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 2 BvR 1332/02 eine Niederlage ein:
- Demnach scheidet eine Teilnahme des Vorsitzenden der Beschwerdeführerin aus, weil er - was die Beschwerdeführerin letztlich selbst nicht bestreitet - keine realistische Aussicht hat, nach der Wahl am 22. September 2002 das Amt des Bundeskanzlers zu übernehmen. - Auszug aus der Gerichtsentscheidung
Der Versuch wurde meist kritisch bis hämisch kommentiert, auch Westerwelle selbst bezeichnet seine Auszeichnung als Kanzlerkandidat im nachhinein als Fehler.
Der Bundeskanzler wird vom Parlament aufgrund des formal unabhängigen Vorschlags des Bundespräsidenten, über den es im Bundestag nicht einmal eine Aussprache gibt, gewählt. Er muss weder Mitglied einer Partei noch des Bundestages sein. Bei der Wahl des Bundeskanzlers ab dem zweiten Wahlgang, muss ein Kandidat für das Amt des Bundeskanzlers von mindestens 25% der Abgeordneten aufgestellt werden.