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Polizei

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Die Polizei ist ein Exekutivorgan eines Staates. Sie hat in den meisten Staaten die Aufgaben, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und als Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln. Im Gegensatz zu fast allen anderen Personen oder Organen ist für die Polizei die Anwendung unmittelbarer Gewalt durch unmittelbaren Zwang regelmäßig erlaubt und in der Regel auch straffrei.

Deutsche Polizisten mit Maschinenpistole (hier in Hamburg)

In der erstgenannten Funktion kommt ihr dabei oft die Rolle einer Notfallhilfe mit eigenem Notruf zu.

Die Abgrenzung von Militär und Polizei als bewaffnete staatliche Exekutivorgane ergibt sich aus der Ressortzuständigkeit: Die Polizei untersteht dem Innenministerium und vertritt üblicherweise den Staat nach innen, während das Militär dem Verteidigungsministerium untersteht und den Staat nach außen bzw. an dessen Grenzen militärisch sichert. Dies schließt nicht aus, das die polizeiliche Organisation eines Staates militärähnlich oder militärisch organisiert sein kann (Dienstgrad). Beispielhaft stehen dafür die italienischen Carabinieri oder bis 1976 der deutsche Bundesgrenzschutz. Teilweise stehen diese Polizeieinheiten auch im Geschäftsbereich des Verteidigungsministeriums, sind Teil der regulären Armee oder militärisch ausgebildet, auch wenn sie in Friedenszeiten ausschließlich Polizeiaufgaben im Auftrag des Innen- und Justizministeriums wahrnehmen. Auch können sie im Kriegsfall als Kombattanten eingesetzt werden, wenn sie die völkerrechtlichen Anforderungen erfüllen. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist der Einsatz der Carabinieri im Irak. Aber auch der Bundesgrenzschutz besaß bis 1994 Kombattantenstatus, nicht hingegen die Polizeibehörden der deutschen Bundesländer, wenngleich dies Gegenstand politischer Auseinandersetzungen war. Polizeibeamte können u.U. bei Friedensmissionen der UN im Ausland arbeiten.

Die polizeilichen Strukturen weisen von Staat zu Staat starke Unterschiede auf. Die meisten Staaten sind Mitglied der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), gegründet zur Verbesserung der internationalen Kooperation und Koordination vor allem (aber nicht nur) im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität.

Siehe auch: Portal Polizei, Kategorie:Polizei, Kategorie:Polizist, Kategorie:Kriminalist, Kategorie:Führungs- und Einsatzmittel, Kategorie:Beamtenrecht, Kategorie:Polizei- und Ordnungsrecht, Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, Kategorie:Zoll

Deutschland

Streifenwagen der Saarländischen Polizei

Es gibt in Deutschland eine durch das Grundgesetz definierte klare Abgrenzung zwischen den Aufgaben und Befugnissen von Polizeien der Länder, Bundesgrenzschutz/Bundespolizei und Bundeskriminalamt als Polizeien des Bundes, Zoll als Finanzverwaltung mit polizeilichen Vollzugsbereichen und Feldjägern als Militärpolizei der Bundeswehr. Bis vor einigen Jahren gab es auch noch die Bahnpolizei, welche nur auf dem Gebiet der Deutschen Bundesbahn polizeiliche Aufgaben wahrnahm. Seit der Privatisierung der Deutschen Bahn AG übernimmt dies der Bundesgrenzschutz / Bundespolizei. Eine Sonderrolle nimmt die Polizei beim Deutschen Bundestag ein. Im Grundsatz liegt die Zuständigkeit immer bei den Ländern. Bundesbefugnisse müssen durch das Grundgesetz ausdrücklich geregelt werden. Die Landespolizeien und der Bundesgrenzschutz nehmen ausschließlich zivile Aufgaben war und sind im Falle einer militärischen Auseinandersetzung Nichtkombattanten. Angehörige der Polizei sind mehrheitlich Polizeivollzugsbeamte).

Beteiligung an Auslandseinsätzen

Seit 1994 nehmen Polizeibeamte aus Nordrhein-Westfalen an internationalen Friedenseinsätzen teil. Sie wurden nach Mostar entsandt, als der Krieg noch in vollem Gange war. Das Dezernat "Auslandseinsätze"im Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW informiert umfangreich über die Einsatzgrungdlagen und den Einsatzverlauf.

Siehe Polizei (Deutschland)

Österreich

Streifenwagen der Bundesgendarmerie

In Österreich gliedert sich die Exekutive in Sicherheitswache der Bundespolizei, Bundesgendarmerie, Justizwache und Zollwache. Der Begriff "Bundespolizei" selbst bezeichnet die gesamte bundespolizeiliche Verwaltungsbehörde, geht also weit über die hier gegenständliche Exekutive hinaus. Die Sicherheitswache (der Bundespolizei) ist örtlich zuständig für alle Landeshauptstädte außer Bregenz, darüber hinaus auch für die Städte Schwechat, Wr. Neustadt, Wels, Steyr, Leoben und Villach; für das übrige Bundesgebiet ist die Gendarmerie zuständig. Sicherheitswache (der Bundespolizei), Bundesgendarmerie und mittlerweile auch die Zollwache sind dem Innenministerium unterstellt; die Justizwache dem Justizministerium.

Siehe Polizei (Österreich)

Schweiz

Schweizer Polizeifahrzeug

In der Schweiz gliedert sich die Polizei in das Bundesamt für Polizei, die Kantonspolizeien und die Stadt-/Gemeindepolizeien. Eine Abteilung der Kantonspolizei ist die Seepolizei. Die Bundespolizei verfügt über keine eigenen uniformierten Organe. Einzig Kanton und Gemeinden besitzen eine eigene Polizeitruppe. Im weiteren gibt es das Polizeikorps der SBB, die Bahnpolizei.

Siehe Polizei (Schweiz)

Andere Staaten

Frankreich kennt Police Nationale und Gendarmerie Nationale, wobei die erste dem Innen-, die zweite dem Verteidigungsministerium unterstellt ist. Eine polizeiliche Spezialeinheit der Gendarmerie ist GIGN, die groupe d'intervention de la gendarmerie nationale.

Italien hat ein breitgefächertes Polizeisystem, mit teilweise schwer durchschaubaren Zuständigkeiten, zu dem Staatspolizei (Polizia di Stato), Gendarmerie (Carabinieri), Straßenpolizei (Polizia Stradale) und Gemeindepolizei (Vigili Urbani, Polizia Municipale) sowie Finanzpolizei (Guardia di Finanza, mit deutlich weitreichenderen Befugnissen als der deutsche Zoll und eigener Notrufnummer 117) und Küstenwache (Guardia di Costiera) gehören. Diese einzelnen Körper sind teilweise weiter untergliedert. Carabinieri und Guardia di Finanza sind militärisch organisiert. Siehe Polizei (Italien)

Streifenfahrzeug der Polizei Hamburg

Das Polizeisystem Spaniens besteht im Wesentlichen aus vier Sparten: Die staatlichen Guardia Civil und dem Cuerpo Nacional de Policia (CNP), die drei Polizeien der Autonomen Regionen Baskenland, Katalonien und Navarra (Policía Autónomica) sowie Gemeinde- und Stadtpolizeien (Guardia urbana oder Policía municipal). Im CNP bestehen die Sparten Verkehrspolizei, Wasserschutzpolizei, Schutz- und Eskortendienst, mobile Einheiten und Hubschrauber, mobile Brigade (als Bahnpolizei) sowie die Spezialeinheiten: berritene Einheiten, Hundestaffeln, Grupos Operativos Especiales de Seguridad (GOES) und die Eliteeinheit Grupo Especial de Operaciones (GEO), vergleichbar der deutschen GSG 9.

Wikipedia-Einträge zu polizeilichen Organisationen weiterer Staaten:

Geschichte

Etymologisch leitet sich der Begriff Polizei vom griechischem Polis ab. Er bezeichnete zunächst die gesamte Verwaltung (heute noch etwa in dem Wort "baupolizeilich" enthalten). Seit dem Mittelalter wurde gute Policey als Ausdruck für eine gute Verwaltung verwendet. In dieser Bedeutung wurde das Wort ursprünglich auch im Begriff "Polizeistaat" verwendet. Damit wurde eine auf alle Lebensbereiche sich erstreckende, sowohl fürsorgliche als auch repressive Tätigkeit eines "allzuständigen" Staates verstanden. Erst mit dem Aufkommen des Liberalismus wurde vor allem das repressive Element in den Vordergrund gerückt; seitdem wird unter "Polizeistaat" ein übermäßig repressiver Staat verstanden. Im dritten Reich wurde in Deutschland der Spruch: "Die Polizei dein Freund und Helfer" geprägt.

Die abwertende Bezeichnung "Bulle" hat ihren Ursprung in der Rotwelsch (Gauner)-Sprache. Dort wird ein Polizist als "Puhler" bezeichnet.

Literatur

  • Georg Seeßlen, Copland : Geschichte und Mythologie des Polizeifilms, Marburg: Schüren Presseverlag 1999
  • Patrick Wagner, Volksgemeinschaft ohne Verbrecher. Konzeptionen und Praxis der Kriminalpolizei in der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus, Hamburg: Christians 1996
  • Klemp, Stefan: "Nicht ermittelt". Polizeibataillone und die Nachkriegsjustiz. Ein Handbuch, Münster: Klartext Verlag 2005. ISBN 3-89861-381-X

Siehe auch