Lebenspartnerschaft
Mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft (umgangssprachlich auch Homo-Ehe genannt) werden gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland erstmals rechtlich anerkannt.
Geschichte
Die gesetzliche Initiative geht zurück auf das Wirken des Bundestagsabgeordneten Volker Beck (Bündnis90/Die Grünen). Beck hatte mit Mitstreitern bereits in den achtziger Jahren eine Initiative gestartet, durch die Lesben und Schwule die Eingehung einer bürgerlichen Ehe ermöglicht werden sollte. Diese Initiative fand auch bei der politischen Lesben- und Schwulenbewegung erst allmählich Unterstützung.
Die Öffnung der Ehe schien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zunächst ausgeschlossen. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 enthielt jedoch einen Hinweis darauf, dass eine Öffnung der Ehe in Betracht komme, wenn die Bevölkerung hier einen Bewußtseinswandel erkennen lasse.
Forderungen nach einer rechtlichen Absicherung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften wurden lauter, nachdem immer mehr europäische Staaten - allen voran Dänemark 1989 - entsprechende Gesetze erlassen hatten.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft galt Beck und seinen Mitstreitern als Mittel, diesen Bewusstseinswandel zu unterstützen und damit als Vorstufe zur Öffnung der Ehe; auch sie wurde in der Rechtswissenschaft zunächst überwiegend als verfassungswidrig abgelehnt.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz
Das Lebenspartnerschaftsgesetz, in Kraft getreten am 1. August 2001, stellt schwule und lesbische Paare, die eine Partnerschaft eingegangen sind, in einigen wichtigen Punkten der Ehe gleich.
Zum Beispiel erhalten sie die folgenden Rechte und Pflichten:
- gemeinsamer Familienname ("Lebenspartnerschaftsname")
- Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt
- Erbrecht: Partner werden bei den Pflichtteilen so wie Ehegatten behandelt
- kleines Sorgerecht bei Kindern des Partners / der Partnerin
- Unterhaltspflicht
Im Unterschied zur Ehe werden jedoch keinerlei Rechte aus den Bereichen Steuerrecht und Beamtenrecht gewährt; hier gelten die Partner als ledig. Auch können sie weder gemeinsam Kinder adoptieren noch erhalten die hinterbliebenen Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente aufgrund der Rentenbeitragszahlungen des verstorbenen Lebenspartners.
Kritik
Von einigen Homosexuellen wird das Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten bei den Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft kritisiert: einer vollen Unterhaltspflicht stehen - anders als bei der Ehe - kaum steuerliche Entlastungen gegenüber. Bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 17. Juli 2002 war umstritten, ob die Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß ist und ob ein rechtlicher Unterschied ("Abstand") zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bestehen muss. Entgegen der Meinung der CDU und der FDP und der noch 2002 amtierenden Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin erkannte das Bundesverfassungsgericht keinen verfassungsmäßigen Zwang für einen Abstand. Vielmehr, so meinte es, dürfte die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt, aber nicht besser als sie gestellt werden. Der Staat dürfe im übrigen auch nicht-eheliche Lebensgemeinschaften regeln. Dadurch wurde der gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz erhobenen politischen Kritik von links viel Wind aus den Segeln genommen; sie sieht darin das Ende einer Politik, die alle Formen des Zusammenlebens ("Lebensformenpolitik") gleichstellen soll. Die katholische Kirche kämpft vehement gegen die eingetragenen Lebenspartnerschaften Homosexueller. So hat Papst Johannes Paul II. alle katholischen Parlamentarier dazu aufgefordert, vehement gegen sie zu kämpfen.
Künftige Entwicklungen
Eine Erweiterung der Rechte der Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften sollte in der vergangenen Legislaturperiode mit einem Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG) erreicht werden. Dieses scheiterte im Bundesrat am Widerstand der CDU/CSU-regierten Länder. Ein neuer Gesetzentwurf soll nach dem Koalitionsvertrag aus dem Jahre 2002 von der rot-grünen Bundesregierung eingebracht werden. Einstweilen wurde die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe in der Handwerksordnung, im Gewerberecht und im Gaststättenrecht festgeschrieben: nach dem Tod des einen Lebenspartners kann der Überlebende den Betrieb fortführen.
Am 29. April 2004 erging ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, das die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaften mit der Ehe für Angestellte des Staates nach BAT vorsieht, so dass Verpartnerte ebenfalls in den Genuss des erhöhten Ortszuschlages für Verheiratete kommen. Für Beamte allerdings gelten andere gesetzliche Vorschriften, hier muß erst das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
Somit kann es sein, daß in einunddemselben Amt z.B. zwei verpartnerte Frauen sitzen, die Angestellte bekommt den erhöhten Ortszuschlag, die Beamtin wird weiterhin wie eine Ledige behandelt und bekommt keinen erhöhten "Familienzuschlag" (wie das bei Beamten heisst).
Im Sommer 2004 hat die Koalition ein Lebenspartnerschaftsgesetzüberarbeitungsgesetz in den Bundestag eingebracht, welches homosexuelle Lebenspartnerschaften mit der Ehe in zustimmungsfreien Rechtsbereichen beim Verlöbnis, bei der Hinterbliebenenversorgung und bei der Stiefkindadoption für leibliche Kinder eines der beiden Partner iuristisch weiter gleichstellen soll. Es wurde am 29. Oktober 2004 vom Bundestag beschlossen und hat den Bundesrat passiert. Damit tritt es nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Landestypische Besonderheiten
Die Behördenzuständigkeit für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft wird durch die Bundesländer geregelt. SPD-geführte Bundesländer mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz bevorzugen das Standesamt, andere wie Hessen und das Saarland überlassen die Festlegung der zuständigen Behörde den Kommunen (reicht von Ordnungsamt über Standesamt bis Bürgerbüro), während Bayern den Notar zuständig gemacht hat. In Baden-Württemberg sind die Landratsämter zuständig, in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen (bzw. in kreisfreien Städten, die Stadtverwaltung) (von den kreisfreien Städten haben alle bis auf Kaiserslautern das Standesamt mit diesen Aufgaben betraut; in den Kreisverwaltungen werden üblicherweise die Abteilungen, die für Standesamtsaufsicht zuständig sind, mit den Aufgaben betraut).
Siehe auch: Homosexualität, Ehe, Androgamie, Wahlbruderschaft, Heteronormativität, Themenliste Homosexualität
Weblinks
- Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Lebenspartnerschaft mit Art. 6 GG
- Informationen zum LPartGErgG und EU Richtlinien zur Gleichstellung beim LSVD (Lesben- und Schwulenverband Deutschlands)
- Veröffentlichung der (katholischen) Kongregation für die Glaubenslehre