Zum Inhalt springen

Lebenspartnerschaft

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 28. Februar 2004 um 14:16 Uhr durch Magnus (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft (umgangssprachlich auch Homo-Ehe genannt) werden gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland erstmals rechtlich anerkannt.

Geschichte

Die gesetzliche Initiative geht zurück auf das Wirken des Bundestagsabgeordneten Volker Beck (Bündnis90/Die Grünen). Beck hatte mit Mitstreitern bereits in den 80ern eine Initiative der bürgerlichen Ehe für Lesben und Schwule gestartet, die von der überwiegenden Mehrheit der politischen Lesben- und Schwulenbewegung abgelehnt wurde. Die Öffnung der Ehe schien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zunächst ausgeschlossen. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellte jedoch in den 90er Jahren fest, dass eine Öffnung der Ehe in Betracht käme, wenn die Bevölkerung hier einen Bewußtseinswandel erkennen ließe. Die Eingetragene Lebenspartnerschaft galt Beck und seinen Mitstreitern als Mittel, diesen Bewußtseinswandel zu unterstützen und damit als Vorstufe zur Öffnung der Ehe; auch sie wurde in der Rechtswissenschaft überwiegend als verfassungswidrig abgelehnt.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz

Das Lebenspartnerschaftsgesetz, in Kraft getreten am 1. August 2001, stellt schwule und lesbische Paare, die eine Partnerschaft eingegangen sind, in einigen wichtigen Punkten der Ehe gleich. Zum Beispiel erhalten sie die folgenden Rechte und Pflichten:

Im Unterschied zur Ehe werden jedoch keinerlei Rechte aus den Bereichen Steuerrecht und Beamtenrecht gewährt; hier gelten die Partner als ledig. Auch können Sie nicht gemeinsam Kinder adoptieren. Die Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz verstößt vermutlich gegen europäisches Recht (Richtlinie 2000/78/EG).

Kritik

Von vielen Homosexuellen wird das Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten bei den Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft kritisiert: einer vollen Unterhaltspflicht stehen - anders als bei der Ehe - kaum steuerliche Entlastungen gegenüber. Bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 17. Juli 2002 war umstritten, ob die Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß ist und ob ein rechtlicher Unterschied ("Abstand") zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bestehen muss. Entgegen der Meinung der CDU und der FDP und der noch 2002 amtierenden Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin sieht das Bundesverfassungsgericht keinen verfassungsmäßigen Zwang für einen Abstand. Vielmehr dürfe die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt aber nicht bessergestellt werden. Der Staat dürfe im übrigen auch nicht-eheliche Lebensgemeinschaften regeln. Dadurch wurde der politischen Kritik an der Lebenspartnerschaft von links, die in ihr das Ende einer Politik für alle Formen des Zusammenlebens ("Lebensformenpolitik") sah, der Wind aus den Segeln genommen.

Künftige Entwicklungen

Eine Erweiterung der Rechte der Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften soll mit dem Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG) errreicht werden. Dieses scheiterte im Bundesrat durch Widerstand der CDU. Ein neuer Gesetzentwurf soll nach dem Willen des Koalitionsvertrags der rotgrünen Bundesregierung von 2002 eingebracht werden. Einstweilen wurde die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe in der Handwerksordnung, im Gewerberecht und im Gaststättenrecht erreicht: nach dem Tod des einen Lebenspartners kann der Überlebende den Betrieb fortführen.

Landestypische Besonderheiten

Die Behördenzuständigkeit für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft wird durch die Bundesländer geregelt. SPD-geführte Bundesländer mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz bevorzugen das Standesamt, andere Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz überlassen die Festlegung der zuständigen Behörde den Kommunen (reicht von Ordnungsamt über Standesamt bis Bürgerbüro), während das konservative Bayern den Notar zuständig gemacht hat.