Verpflegungsmehraufwand
Verpflegungsmehraufwand ist ein steuerrechtliches Konstrukt für denjenigen Aufwand, die eine arbeitende Person deswegen zusätzlich zu tragen hat, weil sie sich (der zu versteuernden Arbeit wegen) nicht zu Hause befindet und sich daher an dem anderen Ort nicht so günstig wie zu Hause verpflegen kann.
Beispiel
- Wenn Karl zu Hause ist, kostet ihn die Zubereitung einer Pizza 5€.
- Wenn Karl beruflich unterwegs ist, dann kostet ihn diese Pizza 8€, da er sie in einem Restaurant bestellen muss und mangels Küche sie nicht in seinem Hotelzimmer selbst zubereiten kann.
- In diesem Fall ist ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 3€ entstanden.
Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand
Da der Verpflegungsmehraufwand in der Regel beruflich bzw. geschäftlich veranlasst ist, ist er auch steuerlich absetzbar. Unter anderem weil dessen Ermittlung zu schwierig ist (Wieviel kostet die Verpflegung zu Hause beim Steuerpflichtigen eigentlich, incl. Anteilige Nutzung von Ofen, Tisch, Wohnfläche, ...?), wird er pauschaliert.
Das deutsche Steuerrecht kennt für unterschiedlich lange Abwesendheitszeiten und für unterschiedliche Länder jeweils einen Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand bzw. einen Verpflegungspauschbetrag bzw. eine Verpflegungspauschale. Dieser Pauschbetrag ist zwingend. Selbst wenn die Kosten nachweisbar höher sind, dürfen nur die Pauschbeträge angesetzt werden.
Inland
Für eine Dienstreise im Inland können Verpflegungsmehraufwendungen bis zu folgenden Beträgen angesetzt werden: – 24 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden, – 12 Euro bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden, – 6 Euro bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden. Maßgebend ist die Abwesenheitsdauer von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte.
Ausland
- Bund der Steuerzahler Bayern: Verpflegungsmehraufwand im Ausland
- Bund der Steuerzahler Bayern: Auslandsreise
Für nicht aufgeführte Länder sind die Beträge für Luxemburg anzusetzen.
Anwendung
- Wer sich für eine entsprechende Zeit weder am Wohnort noch an der allgemeinen (festen) Arbeitsstätte aufhielt, darf die entsprechenden Pauschalen als fiktive Ausgabe (steuerrechtlich) ansetzen.
- Erhält jemand eben wegen des Verpflegungsmehraufwands Ersatz (z.B. vom Arbeitgeber), so ist dieser Ersatz bis zum Wert des ansetzbaren Pauschbetrags für den Verpflegungsmehraufwand steuerfrei. Ist der Ersatz größer als der steuerfreie Pauschbetrag, so ist der den steuerfreien Pauschbetrag übersteigende Teil des Ersatzes als steuerpflichtige Einnahme bzw. steuerpflichtiges Einkommen zu werten.