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Urkundenbeweis

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Der Urkundsbeweis ist ein Beweismittel im deutschen Prozessrecht neben dem Augenschein, der Zeugenvernehmung, dem Sachverständigengutachten und mit Einschränkungen der Parteivernehmung. Unterschieden wird zwischen dem Urkundsbeweis im Zivilprozess und im Strafprozess.

Zivilprozess

Als Urkunden gelten alle schriftlichen Gedankenäusserungen uneingedenk ihres Zwecks, ihrer sprachlichen (bsw. ausländischer) Abfassung und der Wahl der Schriftzeichen. Nicht notwendig ist, dass das Schriftstück unterschrieben ist. Allerdings kann eine Unterschrift entscheidenden Einfluss auf den Beweiswert (Echtheit) nehmen.

Die Regeln zur Beweiskraft öffentlicher Urkunden sind in § 415 ZPO, die privater Urkunden in § 416 ZPO enthalten. Im 9. Titel der Zivilprozessordnung werden Details zum Beweis durch Urkunden geregelt, §§ 415-444 ZPO.

Strafrecht

Dem Urkundsbeweis im Strafrecht zugänglich sind alle verkörperten Gedankenerklärungen, die allgemein wie auch speziell verständlich sind. Diese Erklärungen müssen den Urheber (Aussteller) erkennen lassen und sie müssen zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt sein. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bestimmung zum Tatsachenbeweis bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung vorlag. Der im Strafrecht geregelte Urkundsbeweis findet sich in den §§ 249-256 StPO.

Urkundenprozess

Der Urkundsbeweis, der in jedem Zivilprozessverfahren angestrengt werden kann, ist klar abzugrenzen gegenüber dem Urkundenprozess, der bei beschränkter Beweisprüfung ein besonderes Verfahren stellt.