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Creative Commons

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Creative Commons ist eine Non-Profit-Organisation, die im Internet verschiedene Standard-Lizenzverträge veröffentlicht, mittels welcher Autoren an ihren Werken, wie z. B. Texten, Bildern, Musikstücken usw. der Öffentlichkeit Nutzungsrechte einräumen können. Anders als etwa die von der Freie-Software-Szene bekannte GPL sind diese Lizenzen jedoch nicht auf einen einzelnen Werkstypen zugeschnitten, sondern für beliebige Werke. Ferner gibt es eine starke Abstufung der Freiheitsgrade: von Lizenzen, die sich kaum vom völligem Vorbehalt der Rechte unterscheiden, bis hin zu Lizenzen die das Werk in die Public Domain stellen, d.h. bei denen auf das Copyright ganz verzichtet wird.

Entwicklung

Im Rahmen der 2001 vom Juristen Lawrence Lessig gestarteten Initiative wurden mehrere Open Content-Lizenzen entwickelt, die sich zunächst vor allem auf das Copyright-Recht der USA bezogen. Inzwischen werden jedoch auch auf andere Rechtssysteme zugeschnittene Lizenzen entwickelt. Der Stand der Anpassung an das deutsche Recht ist unter International Commons: Germany dokumentiert. Creative Commons Austria ist im Aufbau.

Bei der Suche nach einer passenden Lizenz für Weiterverwertung konnte man sich ursprünglich drei Fragen stellen lassen:

  • Soll die Nennung des Urhebers vorgeschrieben werden? (ja/nein)
  • Ist kommerzielle Nutzung erlaubt? (ja/nein)
  • Sind Veränderungen erlaubt? (ja/nur bei Verwendung derselben Lizenz/nein)

Daraus ergaben sich 12 Lizenzmöglichkeiten. Antwortete man mit "nein" auf die erste Frage und auf die zweite und dritte mit "ja", so gibt man sein Werk in die Public Domain. Antwortet man auf die erste und zweite Frage mit "ja" und auf die dritte mit "nur bei Verwendung derselben Lizenz" erhält man etwas sehr Ähnliches zur GPL.

Die Frage nach der Nennung des Urhebers wurde mit der Version 2.0 der Lizenzen abgeschafft – die Nennung ist jetzt immer Pflicht.

Lizenzbedingungen

Die Lizenzbedingen der gewählten Creative-Commons-Lizenz werden in 3 Dokumenten bereitgestellt:

  • Kurzversion für Laien, welche die maßgeblichen Grundgedanken enthält (international gleich).
  • Langversion der Lizenz, als juristischer Volltext. Diese Juristen-Version ist allein maßgebend und entsprechend auf die nationalen Rechtsordnungen (USA, Deutschland, Frankreich, etc.) angepasst.
  • Metadaten im RDF-Format, so dass die Lizenz von Suchmaschinen erkannt wird (international gleich).

Anders als etwa GNU, stellt Creative Commons (CC) nicht "die" Lizenz bereit. Es wird ein Set von verschieden CC-Lizenzen bereitgestellt:

  1. Die Lizenz gilt für ein bestimmtes Werk. Dadurch kann auf die spezifischen Besonderheiten des Werks (Homepage, also Text; Audio, Video, Bild) eingegangen werden. Die Lizenz ist damit sicherer macht, sie kann rechtlich nicht so leicht angegriffen werden.
  2. Die Lizenz ist auf ein bestimmtes Rechtssystem angepasst. Ist das Werk amerikanisch, so wird die amerikanische Version angewandt. Ist das Werk deutsch, so wird das deutsche Recht angewandt. Alle staatlichen Versionen der gleichen Lizenz werden vom gleichen Inhalt getragen. Diese sind u. a. Veränderbarkeit, Erlaubnis der kommerziellen Nutzung oder nicht, usw. Dieses Vorgehen ist nötig, da es kein weltweit einheitliches Urheberrecht gibt.
  3. Die Lizenz ist abgestuft. Je nachdem, was der Urheber freigeben will ist die Lizenz ausgestaltet. Beispielsweise könnte der Urheber etwas dagegen haben, dass sein Buch von einem fremden Verlag millionenfach verkauft wird, ohne dass er auch nur einen Cent vom Verlag erhält. Dann kann er per Lizenz die kommerzielle Nutzung seines Werks ausschließen.

Beispiel für Unterscheidung einer CC-Lizenz

Für Audio-Daten

Die komplizierteste Lizenz ist die Sampling Licence, welche in Zusammenarbeit mit Gilberto Gil entwickelt wurde. Gilberto Gil ist Minister für Kultur in Brasilien und ein berühmter Gitarrist. Es gibt drei Varianten dieser Lizenz:

  • Sampling: (auch kommerzielles) Samplen von Teilen des Werkes ist erlaubt, Filesharing nicht.
  • Sampling Plus: Samplen von Teilen der Songs sowie nichtkommerzielles Filesharing ist erlaubt.
  • Noncommercial Sampling Plus: nichtkommerzielles Samplen und nichtkommerzielles Filesharing ist erlaubt.

Die Nutzung zu Werbezwecken wird von allen drei Varianten ausgeschlossen.

Zur Förderung von Entwicklungsländern

Die neueste Lizenz ist die Developing Nations License, welche in von der Weltbank nicht als "high-income economy" eingestuften Ländern Derivate (d.h. Veränderungen und Verarbeitungen) jeder Art erlaubt. User von Industriestaaten sind von diesen Rechten ausgeschlossen, ihnen steht nur das alleinige Leserecht zu.

Seit 4. Juni 2004 existieren Lizenzversionen für Brasilien, am 11. Juni und 18. Juni folgten Umsetzungen für Deutschland und die Niederlande.

Zur Anwendung von Besonderheiten der US-Lizenzgesetze

In den neueren Lizenzen stellt Creative Commons eine Besonderheit des amerikanischen Rechts zur Verfügung: Das sog. "Founders' Copyright" (gilt nur für die amerikanische CC-Lizenz). Es ist ein noch anwendbares US-Copyright der USA von 1790. Das bedeutet eine Wirkungsdauer von 14 Jahren, die um nochmals 14 Jahre verlängert werden kann. (Zum Vergleich: das heutige Urheberrecht gilt lebenslang + 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Des Weiteren gibt es in den USA für Firmen die Möglichkeit, 95 Jahre ein Copyright zu besitzen.)

Größtes Projekt unter Verwendung einer CC-Lizenz

Die BBC, die größte öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt der Welt, plant für Herbst 2004 ein riesiges Filmarchiv - Creative Archive - ins Netz zu stellen. Dabei hilft Lessig beim Entwickeln des Lizenzgerüsts: Britische Fernsehgebührenzahler werden die Filme im nichtkommerziellen Rahmen bearbeiten und weiterverteilen dürfen.

Creative Commons wurde 2004 beim Prix Ars Electronica mit der Goldenen Nica in der Kategorie "Net Vision" ausgezeichnet.

Kritik und Vorteile

Es gibt einige Kritik, aber auch Vorteile an Lizenzen des Creative-Commons-Projektes:

  • Manche Kritiker merken an, dass die Kenntnisnahme der „für Laien lesbaren“ Kurzfassung nicht ausreiche, um die gewährten Rechte (z.B. Veränderung, Weitergabe) des Werks umfassend verstehen zu können. Tatsächlich enthält jedoch die Kurzfassung den Leitgedanken der "Version für Juristen". Eine Laien-Version gibt es deswegen, damit ein normaler User prägnant den rechtmäßigen Rahmen seiner Nutzung schnell erfassen kann. Nicht jedem Benutzer einer Tauschbörse ist es zuzumuten, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Allein rechtlich maßgeblich ist jedoch die "Version für Juristen". Dessen Inhalt kann jedoch im Einzelfall vom individuellen Wortverständnis einzelner User abweichen.
  • Eine mögliche Lösung könnte darin zu sehen sein, den Vertragstext laien-verständlich zu formulieren, wie etwa die GPL. Leider ist eine verständliche, einfach formulierte Lizenz oftmals nicht juristisch eindeutig. Der Inhalt der Lizenz kann vielfältig gedeutet (ausgelegt) werden. Daher kann einzige Basis nur eine juristisch korrekte Version sein, soll sie die Rechtssicherheit bewirken. Daher geht die CC-Lizenz folgenden Weg:
  1. Die Juristen-Versionen werden auf die unterschiedlichen Rechtsordnungen der jeweiligen Staaten angepasst (nicht jeder Staat definiert das Urheberrecht gleich).
  2. Alle auf die jeweiligen staatlichen Rechtssystem angepasste Versionen werden jedoch von den gleichen Grundgedanken getragen. Diese sind in der "für Laien lesbare" Version zusammengefasst. Folglich ist die "für Laien lesbare" Version immer gleich, egal welche Staatsversion gilt.

Damit wird das Problem umgangen, dass etwa GNU-Lizenzen haben. Bei GNU gibt es nur eine gültige Version in einer Sprache, die jedoch in allen Rechtsordnungen angewendet werden soll. Da diese Lizenz jedoch aus dem amerikanischem Recht kommt, macht deren Inhalt überwiegend nur im amerikanischen Rechtssystem Sinn. Bestimmte juristische Begriffe gibt es beispielweise nicht im deutschen Recht und sind auch nicht übertragbar. Folglich ist die GNU-Lizenz zumindest in Deutschland teilweise unwirksam.

  • Ein weiterer Kritikpunkt ist die fehlende Verträglichkeit zu anderen Copyleft-Lizenzen wie z. B. der EFF OAL. Problem ist hierbei die Klausel, dass veränderte Versionen nur unter derselben Lizenz, ggf. jedoch unter jeweils höherer aktueller Version der Lizenz, veröffentlicht werden dürfen. Dieses Verfahren nennt sich üblicherweise „Copyleft“ (in CC-Terminologie jedoch „Share Alike“) und dient dazu, die Freiheit veränderter Versionen zu bewahren. Hat man jedoch zwei Werke unter verschiedenen Copyleft-Lizenzen (etwa GNU-GPL und Creative Commons), so ist es unmöglich, diese Werke zu etwas Neuem zu rekombinieren und das Resultat rechtmäßig zu verbreiten. Jede Lizenz für sich beansprucht seine alleinige Geltung und schließt die andere Lizenz aus. Eine möglich Lösung wäre, dass der Bearbeiter, der die beiden Werke zusammenführt, ein Wahlrecht hat, welches der alternativen Lizenzen gelten soll. Jedoch sind GNU und CC in ihrem Anwendungsbereich nicht deckungsgleich. GNU schließt bestimmte Rechte aus, die in CC eingeschlossen sind und umgekehrt.
  • Weiterhin wird bemängelt, Creative Commons schmücke sich mit Begriffen wie „free“ und „open“, obgleich viele CC-Lizenzen alles andere als frei sind. CC-Lizenzen seien nicht offen. Tatsächlich gibt es nicht die CC-Lizenz. Vielmehr bietet CC ein Bündel an verschienden Lizenzen an. Sie reichen von Public Domain bis kommerziell. Einige Optionen sind beispielsweise „nicht-kommerziell“ oder „keine Veränderungen erlaubt“.

Siehe auch