Krankengeld (Deutschland)
Krankengeld ist in Deutschland eine gesetzlich vorgeschriebene Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit.
Voraussetzungen für den für den Anspruch
Neben dem Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit (=Versicherungsfall) ist es für den Anspruch auf Krankengeld Voraussetzung, mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert zu sein. Dies trifft für den Großteil der Arbeitnehmer, für Arbeitslose, sowie für manche Selbständige zu. Außerdem ist Voraussetzung, daß durch die Arbeitsunfähigkeit Einkommen (z.B. Arbeitsentgelt bzw. Einkommen aus Selbständigkeit) wegfällt.
Beginn der Krankengeldzahlung
Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, d.h. die Leistung beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Wegfall des regulären Einkommens. Bei Beschäftigten ist dies das Ende der (in der Regel 6-wöchigen) Entgeltfortzahlung. Auch Bezieher von Arbeitslosengeld haben bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nach sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld. Bei Selbständigen richtet sich der Beginn der Leistung nach der Satzung der Krankenkasse und der gewählten Versicherung. Manche gesetzlichen Kassen bieten für Selbständige gar keine Versicherung mit Krankengeld an, bei anderen kann zwischen Krankengeldbeginn ab dem ersten Tag oder nach mehreren Wochen gewählt werden. Je früher der Krankengeldanspruch besteht, desto höher ist der Beitrag, den der Selbstständige an die Krankenkasse zu zahlen hat. Viele Selbständige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, wählen aus Kostengründen die Option ohne Krankengeldanspruch und versichern den Verdienstausfall privat. Arbeitlose erhalten Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.
Leistungshöhe
Das Krankengeld wird nach dem Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet. In der Regel beträgt es 70 Prozent des letzten Brutto-, aber höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens. Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen im letzten Jahr vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Davon fallen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung an, die von der Krankenkasse einbehalten und an die entsprechenden Versicherungsträger abgeführt werden. Die Beitragsanteile des Arbeitgebers (bei Arbeitnehmern) übernimmt währen des Krankengeldbezuges die Krankenkasse. In der Krankenversicherung besteht während des Bezuges von Krankengeld Beitragsfreiheit. Bei Arbeitlosen werden die Beiträge aus dem Krankengeld komplett von der Krankenkasse bezahlt. Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt für den Kalendertag. Bezugszeiten von Krankengeld werden von Renten- und Arbeitlosenversicherung als Beitragszeiten angerechnet.
Zahlungsweise
Besteht der Krankengeldanspruch für einen ganzen Kalendermonat, so erhält der Leistungsempfänger Krankengeld für 30 Tage. In Teilmonaten wird Krankengeld für die Zahl der tatsächlichen Kalendertage in diesem Monat gezahlt.
Leistungsdauer
Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb einer Frist von drei Jahren gezahlt.
Vergleichbare Leistungen
Dem Krankengeld ähnliche Leistungen sind das Verletztengeld der Gesetzlichen Unfallversicherung (bei Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit, das Übergangsgeld der Gesetzlichen Rentenversicherung (bei Arbeitsunfähigkeit wegen Teilnahme an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und das Übergangsgeld der Bundesagentur für Arbeit bei beruflicher Rehabilitation. Zusätzlich gibt es noch Versorgungskrankengeld, welches vom Versorgungsamt für Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen eines Versorgungsleidens (z.B. Wehrunfall) geleistet wird. Verletztengeld und Versorgungskrankengeld werden von der Krankenkase, bei welcher der Empfänger versichert ist auftragsweise ausgezahlt.