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Sacrosanctum Concilium

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Sacrosanctum Concilium ist die vom Zweiten Vatikanischen Konzil in der 2. Sitzungsperiode am 22. November 1963 verabschiedete Konstitution über die heilige Liturgie.

Inhalt im Wesentlichen

  • Das auf Basis der Konstitution eingeführte neue römische Messbuch schaffte unter anderem die Tridentinische Messe ab, bei der der Priester mit dem Rücken zur Gemeinde den Gottesdienst feierte. Die Konstitution verlangt eine deutliche und aktive Einbeziehnung der Gläubigen.
  • Die Konstitution ermöglichte die Einführung der Muttersprache im Gottesdienst.
  • Ferner wurde das liturgische Jahr neu gestaltet, Aspekte des Jahreskreises stärker betont.
"Das liturgische Jahr soll so neugeordnet werden, dass die überlieferten Gewohnheiten und Ordnungen der heiligen Zeiten beibehalten oder im Hinblick auf die Verhältnisse der Gegenwart erneuert werden"
  • Die Konstitution regelte außerdem die Ausführung der Gottesdienste, insbesondere legt sie Wert darauf, das der Hl. Schrift ein breiter Raum in der Liturgie eingeräumt wird. Darüberhinaus regelt sie das Verhältnis der am Gottesdienst Beteiligten zueinander durch eine Formel: "Bei den liturgischen Feiern soll jeder, sei er Liturge oder Gläubiger, in der Ausübung seiner Aufgabe nur das und all das tun, was ihm aus der Natur der Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt. "
  • Der Kirchenmusik wird in der Konstitution ein ganz besonderer Rang eingeräumt.
"Der Schatz der Kirchenmusik möge mit größter Sorge bewahrt und gepflegt werden. Die Sängerchöre sollen nachdrücklich gefördert werden, besonders an den Kathedralkirchen. Dabei mögen aber die Bischöfe und die übrigen Seelsorger eifrig dafür Sorge tragen, dass in jeder liturgischen Feier mit Gesang die gesamte Gemeinde der Gläubigen die ihr zukommende tätige Teilnahme auch zu leisten vermag,..."

Bedeutung

Die Konstitution über die heilige Liturgie stellt eines der Kerndokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils dar. Das aufgrund ihrer Erlasse reformierte römische Messbuch bedeutete die Abkehr von der auf Kleriker fixierten Kirche hin zu mehr Mitwirkung der Gläubigen, die nun aktiver in den Gottesdienst einbezogen wurden. Möglich wurde dies vor allem durch die Einführung der Muttersprache in den Gottesdienst, aber auch durch die Abschaffung überkommener Riten wie z. B. der sogenannten “Stillen Messe”, bei der der Priester zwar unter Anwesenheit von Gläubigen, jedoch völlig ohne deren Mitwirkung und ohne vernehmliches Sprechen die Messe feierte sowie ganz generell der Abschaffung der Tridentinischen Messe, die der Priester mit dem Rücken zur Gemeinde feierte. Die Konstitution öffnete die Liturgie dem Volk, in dem sie ganz bewusst darauf setzte, dass der Gemeinde die Vielfalt der heiligen Schrift kenntlich gemacht wird und das diese auch vom Priester erklärt wird. Neben vielen anderen Ritualen wurde auch die Predigt von der Kanzel abgeschafft, die vielerorts das negative Bild vom “schreienden Priester” (keine Mikrophone!) geprägt hatte.


Ausführliche Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte

1. Kapitel: Allgemeine Grundsätze zur Erhebung und Förderung der heiligen Liturgie

I. Das Wesen der heiligen Liturgie und ihre Bedeutung für das Leben der Kirche

Der Artikel erläutert die Bedeutung der Liturgie für die katholische Kirche und ihre Gläubigen

Liturgie [ist] der Höhepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der all ihre Kraft strömt (Art. 10)

Die Gläubigen werden angehalten, der heiligen Liturgie hinzuzutreten. Die Seelsorger sollen für die rechte Weise der Ausübung Sorge tragen.

II. Liturgie Ausbildung und tätige Teilnahme

Damit die Gläubigen den Schatz der Liturgie auch richtig erfassen können, bestimmt das Konzil in diesem Artikel, dass alle im seelsorglichen Bereich tätigen Personen eine fundierte theologische Ausbildung haben müssen. Ferner wird hier bestimmt, dass Übertragungen von heiligen Handlungen in Funk oder Fernsehen von Medienbeauftragten übernommen werden, die von Bischöfen eingesetzt werden.

III. Die Erneuerung der heiligen Liturgie

Dieser Artikel bildet das Kernstück der Konstitution über die Liturgie. Das Konzil ist hier zu dem Schluss gekommen, dass es Teile der Liturgie gibt, die unveränderlich sind und Teile, die dem Wandel unterworfen sind. Zur Änderung dieser Teile stellte das Konzil folgende Leitlinien auf:

  • Nur die Kirche ist ermächtigt, die Liturgie zu ordnen oder zu verändern. Innerhalb festgelegter Grenzen dürfen dies auch die regionalen Bischofsvereinigungen.
  • Nach gründlichen theologischen, historischen und pastoralen Untersuchungen können Teile der Liturgie revidiert werden. Des Weiteren sollen die liturgischen Bücher alsbald revidiert werden. Hier bezieht sich das Konzil auf die schon bald folgende Neuschreibung des römischen Missale.
  • Bei liturgische Feiern soll jeder, sei er Liturge oder Gläubiger, in der Ausübung seiner Aufgabe nur das und all das tun, was ihm aus der Natur der Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt.
  • Der Beitrag von Chören, Kantoren, Ministranten und Lektoren ist liturgischer Dienst.
  • Der Beitrag der Gläubigen an der Liturgie soll durch Aufnahme von Akklamationen in die liturgischen Bücher gefördert werden.
  • Bei der Erneuerung der Riten der Liturgie soll beachtet werden, dass die Riten klar und verständlich sind, dass eine Predigt stattfindet, die den Gläubigen die Schrift erläutert.
  • Artikel 36 behandelt die weite Einführung der Muttersprache in der Liturgie. Zwar sollen die lateinischen Riten erhalten bleiben, soweit nicht Sonderrecht entgegensteht, faktisch wurde dieses Sonderrecht mit der Revision der Messbücher jedoch zum Normalfall. Lateinische Riten und Akklamationen sind heute kaum noch im Alltag der Liturgie vorhanden.
  • Außerdem fördert die Kirche regionale Eigenheiten, soweit sie mit dem allgemeinen römischen Messbuch in Einklang zu bringen sind. Der Artikel beeinhaltet damit eines der Kernpunkte der Liturgiereform des Zweiten Vatikanums.

IV. Förderung des liturgischen Lebens in Bistum und in der Pfarrei

Enthält noch einmal die Hervorhebung der Relevanz der Kirchenarbeit vor Ort.

V. Förderung der pastoralliturgischen Bewegung

Darin werden die Bistümer aufgefordert, liturgische Kommissionen zu errichten, die sich von Fachleuten für Liturgiewissenschaft, sakrale Kunst, Kirchenmusik und Seelsorgsfragen. Zweck soll die Weiterentwicklung der Liturgie und Förderung der liturgischen Sache sein.

2. Kapitel. Das heilige Geheimnis der Eucharistie

Das Konzil trifft hier Regelungen, die die Feier der Eucharistie für die Gläubigen leichter verständlich machen und die deren Mitwirkung fördern sollen. Dazu gehören im besonderen:

  • Überarbeitung des Mess-Ordo, also der Abfolge der Messe, vor allem sollen Wiederholungen wegfallen und die Vorgänge einfacher werden.
  • Der hl Schrift soll ein breiter Raum eingerichtet werden.
  • Predigten sind zu halten.
  • Fürbittgebete sollen gehalten und gefördert werden
  • Der Gottesdienst soll weitestgehend in der Muttersprache gehalten werden. Dennoch soll die Kenntnis um die lateinischen Formeln nicht verloren gegeben werden.
  • In jeder Messe soll die hl. Kommunion an die Gläubigen ausgeteilt werden.
  • Artikel 57 erhält Regelungen, in denen das Konzil eine Konzelebration, also eine von mehreren Priestern gleichzeitig gefeierte Messe empfiehlt.

3. Kapitel: Die übrigen Sakramente und Sakramentalien

  • Auch hier soll die Muttersprache verwendet werden können.
  • Die Taufriten sollen nach Wunsch des Konzils überarbeitet werden. Die geschah durch die Schaffung einer Messe: “Bei der Spendung einer Taufe” im revidierten Messbuch.
  • Die Rolle der Paten wird gestärkt
  • Das Konzil beschließt die Einführung der Nottaufe, die in Todesgefahr jeder Gläubige spenden kann.

4. Kapitel: Das Stundengebet

Die Konstitution hebt in diesem Kapitel die Bedeutung der Stundengebete hervor, die wieder besonders gepflegt werden sollen. Kleriker werden verpflichtet, soweit nichts Schwerwiegendes dagegen spricht, das Stundengebet täglich zu verrichten, auch Laien wird empfohlen, die täglich zusammen oder allein zu verrichten.

5. Kapitel: Das liturgische Jahr

Das Konzil hält hier die Gläubigen nachdrücklich an, den Sonntag als Herrentag zu feiern. Weiterhin werden die Bedeutungen einzelner Aspekte des Kirchenjahre wie Bußzeit usw. näher erläutert.

6. Kapitel: Die Kirchenmusik

Die Konstitution räumt hier der Kirchenmusik einen besonderen Platz ein. Die vornehmste Form erreicht der Gottesdienst danach immer dann wenn er mit Gesang gehalten wird. Kirchenchöre sind zu fördern und auf musikalische Ausbildung in den katholischen Bildungsinstitute ist zu sorgen. Kirchenmusiker sollen eine “gediegene” Ausbildung erhalten. Vor allem soll auf die Pflege des religiösen Volksgesangs wert gelegt werden, wie auch auf die Tradition der Kirchenorgelmusik.

7. Kapitel: Die sakrale Kunst, liturgisches Gerät und Gewand

Über die Pflege und Bewahrung sowie Neuschöpfung der sakralen Schätze.

Siehe auch: Römisch-katholische Kirche, Lumen Gentium, Liturgie, Zweites Vatikanisches Konzil