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Kampfparität

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Damit die Tarifparteien im Rahmen der Tarifautonomie des Art. 9 Abs.3 GG vernünftige Ergebnisse aushandeln können, ist es notwendig, daß sie sich als gleichstarke Partner gegenüberstehen und keiner in der Lage ist den anderen zu erpressen. Diese Situation des Stärkegleichgewichts wird als Kampfparität bezeichnet. Wie diese zu ermitteln ist, und unter welchen Voraussetzungen sie besteht, ist umstritten

Folgende Theorien werden dazu vertreten:

  • Formeller Paritätsbegriff
  • Streik und Aussperrung sind gleichartige Waffen. Für beide müssen die gleichen Voraussetzungen gelten (RGZ 54, 255).