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Gesetz von der Minderung des Grenznutzens

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Bei vielen menschlichen Verrichtung zeigt sich das Gesetz von der Minderung des Grenznutzens.

Dieses Gesetz sagt aus, das zum Erreichen eines Zieles, welches man nur annähern aber nie vollständig erreichen kann, der Einsatz von Mitteln am Anfang immer deutlich effektiver ist als am Ende, wenn man dem Ziel schon recht nahe ist.

Beispiel:

  • Man lernt einen umfangreichen Stoff für eine Prüfung auswendig. Um einen 50 % Erfolg zu haben braucht man eine gewiße Lernzeit. Verdoppelt man die Lernzeit, so beträgt der Gewinn an Wissen nicht noch einmal 50 % sondern möglicherweise nur 30 %.
  • Verkehrssystem: Steckt man immer mehr Geld in gut ausgebaute Straßen, heißt das nicht automatisch, daß man damit alle Staus vermeiden kann.
  • Gesundheitssystem: Steckt man immer mehr Geld in ein Gesundheitssystem, dann heißt das nicht unbedingt, daß die Bevölkerung dadurch gesünder wird oder viel länger lebt. Man stößt auf Grenzen die immer aufwendiger zu überwinden sind.
  • Kriminalitätsbekämpfung: Steckt man immer mehr Geld in die Bekämpfung der Kriminalität, heißt das nicht automatisch, daß man damit alle Morde vermeiden kann
  • Sauberkeit: Mit einem gewißen Aufwand kann man eine Wohnung schon ganz passabel sauber halten. Verdoppelt man den Aufwand erreicht man nicht unbedingt eine Verdoppelung der Sauberkeit.
  • Energiesparen: Mit einem gewißen Aufwand lassen sich schon eine erhebliche Einsparung erreichen. Um ein Haus völlig autonom von Fremdenergie zu machen ist allerdings ein unverhältnismäßig großer Mitteleinsatz notwendig.

Geschichte Im Jahre 1854 veröffentlicht Herman Heinrich Gossen (1810 – 1858) sein Werk "Entwickelung der Gesetze des menschlichen Verkehrs und der daraus fließenden Regeln für menschliches Handeln". Darin finden sich die "Gossenschen Gesetze" als die "Gesetzmäßigkeiten der Bedürfnisbefriedigung". Das erste Gossensche Gesetz lautet: "Die Größe eines und desselben Genusses nimmt, wenn wir mit der Bereitung des Genusses ununterbrochen fortfahren, fortwährend ab, bis zuletzt Sättigung eintritt."


Andere Namen für das Gesetz

  • 1.Gossensches Gesetz


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