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Freie Stadt Danzig

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Die Freie Stadt Danzig – die Stadt Danzig und das mit ihr verbundene Gebiet – bestand als teilsouveräner, selbstständiger Freistaat unter dem Schutz des Völkerbundes von 1920 bis 1939.

Geschichte

Das Gebiet der Freien Stadt Danzig

Die Gründung der Freien Stadt erfolgte durch die Siegermächte des Ersten Weltkrieges unter Protest eines großen Teiles der Danziger Bevölkerung.

Teil der Vierzehn Punkte Wilsons war einerseits der Grundsatz des Selbstbestimmungsrecht der Völker, andererseits sollte der neu errichteten Zweiten Polnischen Republik zusätzlich zur Ostseeküste am Polnischen Korridor ein weiterer freier Zugang zur See ermöglicht werden (Punkt 13). Der Danziger Hafen war traditionell der bedeutendste Umschlagplatz für Waren vom Oberlauf der Weichsel. Eine kleine Körperschaft wie Danzig konnte im Gegensatz zu einem großen Staat diesen Zugang nicht so leicht vereiteln. Während Frankreich einen starken polnischen Verbündeten aufzubauen suchte, war Großbritannien an einem Gleichgewicht der Kräfte auf dem Kontinent interessiert. Außerdem nahm man an, dass die Annexion Danzigs und seine Eingliederung in Polen einer dauerhaften friedlichen Lösung abträglich sei. Daher versuchte man an die Tradition eines selbstverwalteten Danzigs anzuknüpfen.[2]

Der Versailler Vertrag verfügte mit seinem Inkrafttreten am 10. Januar 1920 in den Artikeln 100 bis 108 die Abtretung von Kreisen und Kreisteilen der preußischen Provinz Westpreußen, Regierungsbezirk Danzig, an die Alliierten und Assoziierten Hauptmächte zur Bildung der Freien Stadt Danzig.[3]

Aus ihnen wurden die Stadtkreise Danzig und Zoppot gebildet und die Landkreise Danziger Höhe, Danziger Niederung und Großes Werder.

Am 15. November 1920 konstituierte sich die neue Freie Stadt Danzig. (international: Free City of Danzig) (poln. Wolne Miasto Gdańsk).

Dieser völkerrechtliche, einmalige Status, wurde Danzig gegen den Willen Polens verliehen. Danzig war ein autonomer Staat und in staatsrechtlicher Beziehung von Polen völlig unabhängig. Allerdings wurde durch den Versailler Vertrag die Führung der auswärtigen Angelegenheiten, entsprechend den Wünschen und Anträgen Danzigs, der polnischen Regierung übertragen, ebenso der Schutz der Danziger Staatsangehörigen im Ausland. An internationalen Konferenzen nahm Danzig jedoch als selbständiger Staat teil, und trat internationalen Abkommen als vertragschließender Teil bei. Die Danziger Verfassung wurde am 16. Mai 1920 von der "Verfassunggebenden Versammlung" (dem späteren Volkstag)beschlossen, und am 11. Mai 1922 durch den Hohen Kommissar des Völkerbundes genehmigt. Der Völkerbund hatte als seinen ständigen Vertreter einen Hohen Kommissar, auf gemeinsame Kosten Danzigs und Polens, in Danzig stationiert. Seine Aufgabe war es, in Streitfragen zwischen Danzig und Polen die ersten Entscheidungen, gegen die eine Berufung an den Völkerbund möglich war, zu fällen. Die Republik Polen unterhielt in Danzig eine diplomatische Vertretung. Außerdem waren fast sämtliche Staaten der Welt in Danzig konsularisch vertreten. Für die Einreise nach Danzig gab es keine Visumspflicht, ein gültiger Reisepass genügte.

Polen hatte eine Teilhoheit über die Verkehrswege der Stadt, insbesondere den Hafen. Danzig besaß einen Freihafen.

Seit dem 1. Januar 1922 bildeten die Freie Stadt Danzig und Polen ein einziges Zollgebiet, das der Gesetzgebung und den Tarifen Polens unterlag. Die Danzig-polnische Wirtschaftsgemeinschaft folgte am 1. April 1922. Am 14. Juni 1922 gab sich der Staat eine Verfassung, die sich an der der Weimarer Republik orientierte.

In den 1920er Jahren wurde die Stadt zu einem Zentrum der jüdischen Auswanderung nach Übersee. Zwischen 1920 und 1925 emigrierten 60.000 Juden durch Danzig über den Atlantik. Die jüdische Gemeinde in der Stadt sah sich zunehmend Repressionen ausgesetzt, Beschwerden beim Hochkommissariat des Völkerbundes blieben wirkungslos. Rücksichtnahme auf außenpolitische Begebenheiten verzögerte die erstmalige Einführung der antijüdischen Nürnberger Gesetze außerhalb des Deutschen Reichs.

Ebenso war die Stadt eine der Hochburgen von Deutschkonservativen und später nationalsozialistischen Gruppen. Bereits bei den Wahlen am 16. November 1930 wurde die NSDAP zur zweitstärksten Partei, mit der Wahl vom 28. Mai 1933 erlangten die Nationalsozialisten im Volkstage die absolute Mehrheit. Sie bauten diese in der Wahl 1935 noch aus. Ab 1933 war der Status der Freien Stadt weitgehend unumstritten, was im Rahmen des deutsch-polnischen Nichtangriffspaktes vom 26. Januar 1934 bekräftigt wurde.

Währung

Am 18. Dezember 1923 wurde die bisherige deutsche Währung durch den Danziger Gulden zu 100 Pfennig ersetzt, der an die britische Währung gekoppelt war. 25 Gulden entsprachen 1 britischen Pfund. Am 15. Oktober 1939 wurde der Danziger Gulden abgeschafft und durch die Reichsmark zum Kurs von 0,70 RM umgetauscht.

Banknote 20 Gulden, 1937

Zweiter Weltkrieg

Am 1. September 1939, einen Tag nachdem der Senat die Verdienstmedaille Danziger Kreuz beschlossen hatte, beschoss die Wehrmacht die Westerplatte, und im Gefecht um das Polnische Postamt in Danzig‎ wurde dieses Gebäude erstürmt. Zudem trafen Truppen der Wehrmacht von Ostpreußen aus ein. Polen gelang es nicht, wie vorgesehen innerhalb von 6 Stunden, Danzig vom Korridor aus einzunehmen.

Die Freie Stadt Danzig erklärte sich sofort unabhängig (vom Völkerbund und von Polen) und kam zum Deutschen Reich. Sie blieb dort – jetzt als ehemalige Freie Stadt Danzig – vorläufig weiter bestehen. Etwa 600 in der Stadt verbliebene jüdische Einwohner und hier lebende Polen wurden verhaftet, geschlagen und in Konzentrationslager und Ghettos deportiert (siehe auch KZ Stutthof).

Die Eingliederung der Freien Stadt Danzig in das Deutsche Reich, verkündet durch den am 23. August zum Danziger Staatsoberhaupt gewählten Gauleiter Albert Forster, erfolgte als vorgebliche Verfassungsabänderung unter Verfassungsbruch gem. Art. 49 DanV[4] und war damit völkerrechtswidrig (keine Zustimmung des Völkerbundes) und ungültig. Im späteren Verlauf ging sie am 26. Oktober 1939 im neuen Reichsgau Westpreußen, später in Danzig-Westpreußen auf.

Nach dem Krieg wurde die Freie Stadt Danzig von den Siegern jedoch nicht als besetztes Land behandelt, wie etwa Österreich, Sudetenland und das vergleichbare Memelland, sondern als Teil des Deutschen Reiches. Das Gebiet der Freien Stadt Danzig wurde am 30. März 1945[5] in die polnische Wojewodschaft Gdansk und mit dem Gesetz vom 11. Januar 1949[6] in die polnische Staatsverwaltung eingegliedert. Voraussetzungen hierfür gaben die Verwaltungsbestimmungen des Potsdamer Abkommens vom 2. August 1945 (Punkt IXb, Supplement Nr. 1, Berlin 1946, S. 3–20)[7], das eine spätere friedensvertragliche Regelung vorsah. Laut Antwort 14/3263 der Bundesregierung „hat sich [mit Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrages] nach Einschätzung der beteiligten Mächte die Frage einer weiteren friedensvertraglichen Regelung der Folgen des Zweiten Weltkrieges erledigt.“[8]

Verfassung

Die geschichtliche Bezeichnung Hansestadt wurde der Freien Stadt Danzig von den Alliierten und Assoziierten Hauptmächten verweigert. Im Übrigen trat der genehmigte Verfassungsentwurf als Verfassung am 11. August 1920 in Kraft; Veränderte Fassung vom 14. Juni 1922[9]

Danach fungierte als oberste Regierungsbehörde der Präsident des Senats. Dieser war seinerseits dem Parlament, d. h. dem Volkstag verantwortlich. Ein Staatsoberhaupt war nicht vorgesehen.

Die eigentliche Stadt Danzig verlor ihre kommunale Selbständigkeit. Sie blieb zwar als Stadtgemeinde und Stadtkreis bestehen; ihre gemeindlichen Angelegenheiten galten aber als solche des Staates und wurden von Senat und Volkstag wahrgenommen. Einen Oberbürgermeister der Stadt Danzig gab es damit nicht mehr.

Die übrigen bisherigen Verwaltungsbehörden wurden den Danziger Verhältnissen angepasst und blieben im Allgemeinen bestehen.

Die Freie Stadt Danzig stand unter dem Schutz des Völkerbundes, der einen Hochkommissar[10] in Danzig einsetzte. Dieser entschied alle Streitigkeiten zwischen dem Freistaat und Polen als erste, der Völkerbundsrat in Genf als letzte Instanz.

Am 23. August 1939 setzte der Senat den bisherigen Danziger Gauleiter der NSDAP Albert Forster als Staatsoberhaupt ein.

Mit Beginn des Zweiten Weltkriegs am 1. September 1939 übernahm Albert Forster als selbsternanntes Staatsoberhaupt und Gauleiter unter Aufhebung der Danziger Verfassung die gesamte gesetzgebende und vollziehende Gewalt.

Durch Staatsgrundgesetz vom gleichen Tage erklärte er das Gebiet der Freien Stadt Danzig zum Bestandteil des Deutschen Reiches. Dieser Anschluss wurde durch Reichsgesetz vom gleichen Tage in der Berliner Sitzung des Reichstages auch vollzogen.

Verwaltungsgliederung

Das Deutsche Reich und die Freie Stadt Danzig, 1925

Der Versailler Vertrag verfügte mit seinem Inkrafttreten am 10. Januar 1920 die Abtretung der folgenden Kreise der preußischen Provinz Westpreußen, Regierungsbezirk Danzig, an die Alliierten und Assoziierten Hauptmächte zur Bildung der Freien Stadt Danzig:

  • Berent (teilweise),
  • Danzig-Stadt,
  • Danziger Höhe (teilweise),
  • Danziger Niederung (teilweise),
  • Dirschau (teilweise),
  • Elbing (teilweise),
  • Karthaus (teilweise),
  • Marienburg (Westpr.) (teilweise),
  • Neustadt i. Westpr. (nur Stadtgemeinde Zoppot).

Diese Kreise und Kreistrümmer wurden wie folgt zusammengeschlossen:

Zum 24. Dezember 1920 wurde die Nordostgrenze der Freien Stadt Danzig zugunsten des Deutschen Reiches dahingehend abgeändert, dass die Landgemeinden Pröbbernau aus dem Landkreis Danziger Niederung und die Landgemeinde Zeyerniederkampen und der Gutsbezirk Nogathaffkampen aus dem Landkreis Großer Werder an den Landkreis Elbing zurückfielen. Jedoch blieben die Landgemeinden Zeyer und Zeyervorderkampen bei der Freien Stadt Danzig.

Zum 1. Juli 1926 und 15. August 1933 fanden größere Eingemeindungen zugunsten des Stadtkreises Danzig statt.

Entsprechend der Entwicklung im Deutschen Reich wurden 1929 auch im Danziger Gebiet die noch bestehenden Gutsbezirke aufgelöst und mit anderen Landgemeinden vereinigt. Ausgenommen von dieser Regelung wurden lediglich die unbewohnten Forstgutsbezirke, die bestehen blieben.

Im übrigen veränderten sich die inneren Verwaltungsgrenzen bis zum Beginn des Zweiten Weltkrieges im wesentlichen nicht mehr.

Justiz

Nach Konstituierung der Freien Stadt nahm das neu gegründete Danziger Obergericht die bisherigen Aufgaben des Reichsgerichts in Leipzig, des Berliner Kammergerichts und des Danziger Oberlandesgerichts wahr. Im Übrigen blieb die bisherige Gliederung in ein Landgericht und vier Amtsgerichte bestehen.

Post

Aufgrund des Status Danzigs als Freistaat mussten eigene Briefmarken verwendet werden, siehe dazu Danziger Postgeschichte.

Polen war zudem zugestanden worden, zur Postversorgung im Danziger Hafen einen eigenen Postdienst einzurichten. Das wurde exzessiv dahin ausgelegt, dass am 5. Januar 1925 im gesamten Stadtgebiet zehn polnische Briefkästen aufgehängt wurden und polnische Postbedienstete in Danzig ihre Briefzustellungen vornahmen. Es entspann sich über die Zulässigkeit dieser Maßnahmen ein längerer Streit zwischen den Danziger und polnischen Behörden. Der daraufhin angerufene Völkerbundsrat traf daraufhin auf das Gutachten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs vom 11. Mai 1925 die Entscheidung, dass in einem näher umgrenzten Gebiet, das den Hafen und die gesamte Danziger Innenstadt umfasste, polnische Postkästen aufgehängt bleiben durften.

Das polnische Postgebäude wurde vertragswidrig befestigt und mit polnischem militärischen Schutz versehen.

Im Gefecht um das Polnische Postamt in Danzig am 1. September 1939 eroberten Truppen der SS-Heimwehr Danzig die polnische Post; ein Ereignis, dem Günter Grass ein Kapitel seines Romans Die Blechtrommel widmet.

Verkehr

Kraftfahrzeuge

Das Danziger Unterscheidungskennzeichen (ovales Nationalitätszeichen) für Kraftfahrzeuge war „DA[11]. Das Kraftfahrzeugkennzeichen (Nummernschild) dagegen begann mit DZ gefolgt von einer 1- bis 5-stelligen Nummer. 1956 wurden für die 1945 besetzten Ostgebiete des Deutschen Reiches und das Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig Kürzel reserviert, so DZ für Danzig (auch BR für Breslau, KP für Königsberg i. Pr. Siehe auch Ostzonenverzeichnis).

Flugzeuge

Das Danziger Staatszugehörigkeitszeichen für Flugzeuge war gemäß Verordnung über Luftverkehr vom 6. Januar 1937 (GBl. f. d. FS Danzig Nr. 8 vom 28. Januar 1937, Seite 29 ff.) aus den Buchstaben YM gebildet (gefolgt von einer Zahlen- und Buchstabenkombination); das Zeichen war gemäß diesem Gesetz mit der Staatsflagge am Heck sichtbar am Flugzeug zu führen.

Hafen von Danzig

Die Abtrennung des Danziger Gebietes vom Deutschen Reich hatte ursprünglich als Begründung, dem neuen polnischen Staat einen gesicherten Zugang zum Meer verschaffen zu müssen. Dem diente ein besonderer Hafenausschuss, der die widerstreitenden Interessen Danzigs und Polens ausgleichen sollte.

Gleichwohl schuf Polen in den Folgejahren nach 1920 eine durch Polen allein kontrollierbare sichere Umgehung des Freistaates: nördlich von Danzig legte Polen den neuen Hafen Gdynia auf dem Gebiet der alten deutschen Landgemeinde Gdingen an und verband ihn über die neue Kohlenmagistrale durch den polnischen Korridor mit dem polnisch gewordenen ostoberschlesischen Industriegebiet.

Bereits im Jahre 1933 übertraf der Güterumschlag über Gdingen (Gdynia) den des Danziger Hafens. Damit wäre zumindest das Depot auf der Westerplatte hinfällig geworden.

Westerplatte

Als im August 1920 die Rote Armee vor Warschau stand, sollte Polen über Danzig dringend benötigte Munitionslieferungen aus Saloniki erhalten. Deren Ausladung wurde durch einen Streik der Danziger Hafenarbeiter verhindert.

Daraufhin wurde Polen zugestanden, auf der Westerplatte an der Mündung der Alten Weichsel ein Munitionsdepot anzulegen und zu dessen Schutz auch eine militärische Besatzung dort zu stationieren. In der Folgezeit wurde diese Anlage militärisch befestigt. Sie unterstand zwar weiterhin den Danziger Behörden, war also nicht exterritorial, durfte aber nur nach vorheriger Anfrage inspiziert werden.

Mit den Schüssen des deutschen Linienschiffes Schleswig-Holstein auf die Westerplatte begann am 1. September 1939 der Zweite Weltkrieg.

NSDAP

Das Gebiet der Freien Stadt Danzig bildete den Gau Danzig der NSDAP. Dieser war abweichend von der staatlichen Gliederung in 9 Kreise der NSDAP eingeteilt:

  • Danzig-Außenstadt
  • Danziger Höhe
  • Danziger Innenstadt
  • Kreis Danziger Niederung
  • Großes Werder
  • Langfuhr
  • Neufahrwasser
  • Oliva
  • Zoppot

Personalien

Reichskommissar

Militärgouverneur

Präsidenten des Senats

Präsidenten des Volkstags

  • Wilhelm Reinhard (1920 bis 1921)
  • Adalbert Mathaei (1921 bis 1921)
  • Adolf Treichel (1921 bis 1923)
  • Julius Gehl (1923 bis 1924)
  • Adolf Treichel (1924 bis 1926)
  • Alfred Semrau (1926 bis 1928)
  • Fritz Spill (1928 bis 1930)
  • Julius Gehl (1930 bis 1931)
  • Wilhelm von Wnuck (1931 bis 1933)
  • Franz Potrykus (1933 bis 1933)
  • Wilhelm von Wnuck (1933 bis 1936)
  • Edmund Beyl (1937 bis 1939)

Hochkommissare

Gauleiter der NSDAP

Kreise in der Freien Stadt Danzig 1939

Stadtkreise

  1. Danzig
  2. Zoppot

Landkreise

  1. Danziger Höhe [Sitz: Danzig]
  2. Danziger Niederung [Sitz: Danzig]
  3. Großes Werder [Sitz: Tiegenhof]

Literatur

  • Hans Viktor Böttcher: Die Freie Stadt Danzig: Wege und Umwege in die europäische Zukunft; Historischer Rückblick, staats- und völkerrechtliche Fragen. Bonn 1997 (2. Auflage), ISBN 3-88557-149-8.
  • Prof. Dr. Gilbert H. Gornig Das rechtliche Schicksal der Danziger Kulturgüter seit 1939/45 am Beispiel der Naturforschenden Gesellschaft zu Danzig. Ein Rechtsgutachten Verlag Wissenschaft und Politik Köln 1999, ISSN 1434-8616, ISBN 3-8046-8841-1.
  • Peter Hüttenberger: Die Gauleiter. Studie zum Wandel des Machtgefüges in der NSDAP. Stuttgart (Deutsche Verlags-Anstalt) 1969 (= Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte).
  • Peter Oliver Loew: Danzig und seine Vergangenheit 1793–1997. Die Geschichtskultur einer Stadt zwischen Deutschland und Polen. Osnabrück (fibre Verlag) 2003 (= Einzelveröffentlichungen des Deutschen Historischen Instituts Warschau).
  • Dieter Schenk: Hitlers Mann in Danzig. Gauleiter Forster und die Verbrechen in Danzig-Westpreußen. Dietz Bonn 2000, ISBN 3-8012-5029-6.
  • Entscheidungen des Permanent Court of International Justice zur Freien Stadt Danzig[1]

Anmerkungen

  1. http://home.arcor.de/iframe/dontdelete/danzigbevoelkerung.pdf
  2. Kimmich, Christoph M., The Free City, Danzig and German Foreign Policy 1919–1934, (1968) S. 1ff.
  3. http://www.versailler-vertrag.de/vv3a.htm#311
  4. http://www.verfassungen.de/de/x/danzig22.htm#i4
  5. pl. Eingl.-Dekret 30. März 1945 http://isip.sejm.gov.pl/servlet/Search?todo=open&id=WDU19450110057
  6. Ustawa 11.1949: http://isip.sejm.gov.pl/servlet/Search?todo=open&id=WDU19490040022
  7. Potsdamer Abkommen, Text: http://www.documentarchiv.de/in/1945/potsdamer-abkommen.html
  8. Antwort auf die kleine Anfrage der PDS-Fraktion, Drucksache 14/3263: http://dip.bundestag.de/btd/14/032/1403263.pdf
  9. http://www.verfassungen.de/de/x/danzig22.htm
  10. http://www.worldstatesmen.org/Poland.htm#Danzig
  11. http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_741_11/app3.html]

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