Fraktionsloser Abgeordneter
Ein fraktionsloser Abgeordneter ist ein Mitglied des Parlamentes, das keiner Fraktion angehört. Abgeordnete gleicher Parteizugehörigkeit bilden im Parlament üblicherweise eine Fraktion. Ein Abgeordneter besitzt den Status eines fraktionslosen Abgeordneten, wenn es entweder zu wenige Parteigenossen im Parlament gibt, mit denen er eine Fraktion bilden könnte, wenn er schon bei seiner Wahl keiner Partei oder Wählergemeinschaft angehörte, wenn er aus seiner Fraktion ausgetreten ist oder wenn er von seiner bisherigen Fraktion ausgeschlossen wurde.
Von grundsätzlicher Bedeutung zur politischen Stellung des fraktionslosen Abgeordneten war das Wüppesahl-Urteil. In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht am 13.6.1989 zweifelsfrei festgestellt, dass die Ausschüsse des Parlaments die Zusammensetzung des Plenums verkleinert abbilden müssen und dass die Vorbereitung von Entscheidungen und Beschlüssen des Plenums die Erarbeitung mehrheitsfähiger Entscheidungsgrundlagen voraussetzt. Damit wäre nicht vereinbar, wenn sich die politische Gewichtung innerhalb des Parlamentes nicht in den Ausschüssen widerspiegeln würde.
Später hat das Bundesverfassungsgericht in der so genannten zweiten PDS-Entscheidung den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit noch deutlicher formuliert. In Abweichung von dem üblicherweise bei der Gremienbesetzung angewandten Verfahren liegt ausdrücklich keine missbräuchliche Handhabung der „Geschäftsordnungsautonomie“.
Im 15. Deutschen Bundestag sitzen zur Zeit (Dezember 2004) drei Abgeordnete ohne Fraktion: die Berliner Direktkandidatinnen der PDS, Petra Pau und Gesine Lötzsch, die aufgrund der geringen parlamentarischen Vertretung ihrer Partei nicht einmal den Status einer Gruppe (derzeit mindestens fünf Abgeordnete) erhalten haben, sowie Martin Hohmann, der aus der CDU/CSU-Fraktion ausgeschlossen wurde.
Bis zu seinem Tod war Jürgen Möllemann fraktionsloses Mitglied des Bundestages, nachdem er aus der FDP-Fraktion ausgeschlossen worden war.