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Juristische Person

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Eine juristische Person ist ein Rechtssubjekt, das aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist. Sie ist eine Unterform der Gesellschaft.

Ob juristische Personen nicht nur rechts-, sondern auch handlungsfähig sind, also in der Lage, selbst rechtserheblich tätig zu werden, ist seit langer Zeit umstritten. Die Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit, deren wichtigster Vertreter Otto von Gierke war, geht davon aus, dass die juristische Person mit dem tatsächlich vorhandenen Inbegriff ihrer Mitglieder gleichzusetzen ist. Sie kommt deshalb zum Ergebnis, dass die juristische Person - vermittelt durch ihre Organe - auch tatsächlich handeln kann. Für die Fiktionstheorie hingegen, die gemeinhin mit Friedrich Carl von Savigny in Verbindung gebracht wird, ist die juristische Person lediglich ein fiktiver Zurechnungsendpunkt, also ein gedachtes Etwas, das demgemäß auch nicht handeln kann. Ihr zu Folge wird die juristische Person von den "Organen" vertreten. Augenscheinlich handelt es sich um Haarspalterei, da das Ergebnis meist dasselbe ist. Es gibt jedoch durchaus Fälle, in denen die beiden Lehren zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Als Beispiel sei die Frage genannt, ob und inwiefern sich die juristische Person das Wissen eines Organs zurechnen lassen muss. Nach der Lehre von der realen Verbandsperönlichkeit (in diesem Zusammenhang auch Organtheorie genannt) ist das Organ Teil der Person. Wissen des Organs ist damit immer zugleich Wissen der Person. Die Anhänger der Fiktionstheorie erkennen der juristischen Person dagegen - weil in Wirklichkeit gar nicht vorhanden - nicht die Fähigkeit zu, so etwas wie Wissen oder Kenntnis von etwas zu haben. Hintergrund der ganzen Kontroverse ist der Gegensatz zwischen eher individualistisch und eher kollektivistisch geprägten Vorstellungen - der deutschrechtlichen und der römischrechtlichen Tradition. Bemerkenswert erscheint, dass die meisten, obwohl unserer Gegenwart gerne vorschnell das Prädikat "individualistisch" gegeben wird, der tendenziell kollektivistischen Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit folgen.

Beispiel für eine juristische Person: Eine Aktiengesellschaft hat neben der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat als Organ den Vorstand, der durch natürliche Personen gebildet wird. Die Organe selbst können sich durch andere Personen vertreten lassen. So kann der Vorstand der Aktiengesellschaft die Vertretung der Aktiengesellschaft an einen oder mehrere Mitarbeiter, die nicht Mitglied der Organe sind, delegieren.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind

  • Körperschaften: z. B. Gebietskörperschaften (Gemeinden), Kirchen, Industrie- und Handwerkskammern (sog. gruppenplurale Körperschaften), Versicherungsanstalten (trotz der Anstaltsbezeichnung)
  • Anstalten: z. B. Rundfunkanstalten, Studentenwerke
  • Stiftungen: z. B. Stiftungsuniversitäten (z.B. Universität Göttingen)

Juristische Personen des Privatrechts sind z. B. privatrechtliche Stiftungen und Körperschaften des privaten Rechts (rechtsfähige Vereine).

Eine vollständigere Aufzählung von Typen juristischer Personen befindet sich im Artikel Gesellschaftsform.

Siehe auch: natürliche Person