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Limited & Co. KG

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Die Limited & Co KG ist eine Unternehmens-Rechtsform. Es ist eine Mischform wie die "GmbH & Co KG" und vereint die Vorteile einer Limited mit der KG (Kommanditgesellschaft) und ist zum Erwerb der Rechtsfähigkeit beim zuständigen Amtsgericht ins deutsche Handelsregister eintragen zu lassen.

Die Limited kann ins deutsche Handelsregister eingetragen werden, wenn diese eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland unterhält und die Limited in der Europäischen Union gegründet wurde. In diesen Fall wird die Limited wie eine GmbH steuerlich veranlagt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 5. November 2002 entschieden, dass beispielsweise britische Limited Companies (Ltd.) in der gesamten EU voll rechtsfähig sind, auch wenn im Herkunftsland keine Geschäfte getätigt werden. Mit Urteil vom 13. März 2003 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) diesen Vorgaben unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen.

Damit ist der Weg frei für die Ltd. & Co. KG. Dabei handelt es sich um eine deutsche Kommanditgesellschaft, an der eine englische Limited Company als Komplementär beteiligt ist. Bei Kleinunternehmen als Einmann-Ltd. & Co. KG ist der Alleingesellschafter der Limited Company auch einziger Kommanditist.

Die Vorteile der Ltd. & Co. KG

  • Volle Haftungsbegrenzung: Bei einer GmbH & Co. KG übernimmt die GmbH die Haftungsbegrenzungsfunktion, bei der Ltd. & Co. KG wird diese Aufgabe durch die Limited Company übernommen.
  • Geringer Kapitalbedarf: Im Gegensatz zur GmbH oder GmbH & Co. KG ist das Kapital frei wählbar. Es muss kein Stammkapital in Höhe von mindestens € 25.000 in bar vorgehalten werden. Das erforderliche Kapital bringt der Unternehmer als Kommanditeinlage ein.
  • Einfache Handhabung: Für Gründung oder Kauf der Ltd. & Co. KG ist kein Besuch in England erforderlich, alles kann bequem in Deutschland erledigt werden.
  • Es muss nur eine deutsche und keine englische Bilanz erstellt werden, wenn die Ltd. eine sogenannte „non trading company” ist. Steuern werden in diesem Fall nur an den deutschen Fiskus gezahlt.
  • Mit einer GmbH muss man oft zum Notar, um Änderungen zu beurkunden oder zum Handelsregister anzumelden. Das kostet viel Geld und Zeit. Änderungen bei der Limited Company können ohne Notar kostengünstig und einfach per Post erfolgen.
  • Einfach erfüllbare Berichtspflichten und geringere Folgekosten der Limited Company: Die englische Limited Company hat als „non trading company“ ausschließlich die Funktion des persönlich haftenden Gesellschafters und damit vereinfachte Berichtspflichten, die von spezialisierten Dienstleistern erbracht werden. Im Vergleich zu einer Komplementär-GmbH sind die jährlichen Folgekosten der Limited Company minimal (ca. € 200). Deutsche IHK-Kosten sind oft höher.
  • Steuerliche Verlustverrechnung: Wie bei jeder Personengesellschaft können Verluste aus der Anlaufphase jährlich mit anderen positiven Einkünften des Gesellschafters verrechnet werden, was zu Steuererstattungen führen kann. Bei der GmbH geht dies nicht.
  • Die Ltd. & Co. KG ist eine deutsche Gesellschaft (Kommanditgesellschaft), bei der die Funktion des Komplementärs (Vollhafters) durch eine Limited übernommen wird, die im wesentlichen der GmbH entspricht, jedoch ihren Sitz in Großbritannien hat.
  • Die Ltd. & Co. KG kann weltweit tätig sein. Als deutsche Gesellschaft unterliegt sie dem deutschen Handels- und Steuerrecht. Der Gewinn der Gesellschaft wird auf Ebene der Gesellschafter versteuert. Die Ltd. ist am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt. Der Kommanditist und/oder weitere Personen erhalten für die KG Prokura, das heißt, die weitestmögliche Handlungsvollmacht. Mit dieser Prokura können Verträge geschlossen und Konten eröffnet werden.
  • Die Firma der Ltd. kann in Großbritannien frei gewählt werden. Es dürfen Phantasienamen, akademische Grade, Ortsbezeichnungen (z.B. europäische ... ) uneingeschränkt verwendet werden. Da die Firma der Ltd. zwingend Bestandteil der Firma der KG ist, sind somit werbewirksame Namen für die KG möglich.
  • Für die durch den/die Kommanditisten zu erbringende Hafteinlage ist kein Mindestbetrag vorgeschrieben. Die Hafteinlage muss nur im Insolvenzfall der KG erbracht werden.

Die Nachteile der Ltd. & Co. KG

  • Die Ltd. benötigt einen Verwalter in Großbritannien.
  • Die deutschen Gründer sind mit dem britischen Recht oft nicht vertraut. Zudem kann es zu Rechtsunsicherheit kommen, wenn nicht klar ist, ob deutsches oder ausländisches Recht angewendet werden muss.
  • Es gilt das britische Insolvenzrecht mit strengeren Vorschriften zur Geschäftsführerhaftung.