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Nutzlosanbieter

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Begriffsfindung WolfgangS 20:23, 27. Mär. 2009 (CET)


Sogenannte Nutzlosanbieter offerieren Internetnutzern ein Angebot, das es in vergleichbarer Weise auf anderen Internetseiten kostenlos gibt, auf ihrer Seite aber mit einer versteckten Rechnungsstellung verbunden ist.

Gelockt wird mit Gratisangeboten zum Herunterladen von Songtexten, Hausaufgaben, Witzen, Tätowiervorlagen, Software, Codecs und ähnlichem. Für die Nutzung des Angebotes ist eine Registrierung notwendig, die Kostenpflichtigkeit wird beispielsweise nur in den anzukreuzenden AGB erwähnt. Dass diese Kostenpflichtigkeit vom Verbraucher übersehen wird, ist von den Betreibern der Seite intendiert. Daraufhin folgt zunächst eine Rechnungsstellung per Email mit Verweis auf die gespeicherte IP-Adresse des Nutzers. Zahlt der Nutzer nicht, folgt eine Mahnung durch Inkassobevollmächtigte. Die bekanntesten Mahnanwälte der Nutzlosbranche in Deutschland sind Olaf Tank und Katja Günther.

Der Verbraucherschutz empfiehlt, die Rechnungen nicht zu begleichen und gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Die Erfahrung lehrt, dass die Anbieter den Weg zum Gericht scheuen und darauf bauen, dass ein Großteil der Betroffenen aus Angst vor noch höheren Kosten die Forderungen begleichen.

Rechtslage

Im Streitfall muss der Anbieter den Abschluss eines Vertrages beweisen. Wenn er nur versteckt auf die Kostenpflicht hingewiesen, ansonsten aber den Eindruck eines kostenlosen Angebots erweckt hat, kann er nicht davon ausgehen, dass der Verbraucher mit der Anmeldung eine mit Kosten verbundene Vertragsverpflichtung eingehen wollte.

Das Amtsgericht München (Urteil vom 16.01.2007 Aktenzeichen: 161 C 23695/06), das Landgericht Hanau (Urteil vom 7. Dezember 2007 Aktenzeichen: 9 O 870/07) und das Amtsgericht Hamm (Urteil vom 26.03.08, Az. 17 C 62/08) haben entschieden, dass bei versteckten Kosten keine Zahlungspflicht für den Nutzer besteht. Das Österreichische Oberlandesgericht Wien entschied in gleicher Weise.

Nachdem sich eine Rechtsanwältin in ihren Mahnschreiben auf ein Wiesbadener Urteil berief, stellte das Amtsgericht Wiesbaden in einer Presseerklärung klar: „Mit keinem Wort ist das Gericht in diesem Urteil darauf eingegangen, ob tatsächlich wirksam ein Vertrag zustande gekommen ist“. Das Urteil erklärte nur die Kosten bei anwaltlicher Hilfe für die Betroffenen für nicht umlagefähig.

Die Staatsanwaltschaften sehen die Tätigkeiten Branche fast einstimmig nicht als Betrug an. Somit darf ein Nutzlosanbieter oder deren Rechtsanwalt folglich auch nicht als Betrüger bezeichnet werden.

Siehe auch