Zum Inhalt springen

Diskussion:Staatsbürgerschaft

Seiteninhalte werden in anderen Sprachen nicht unterstützt.
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 2. Mai 2005 um 19:37 Uhr durch Calvin Ballantine (Diskussion | Beiträge) (Rechtslage in Deutschland und der EU, internationaler Vergleich). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 20 Jahren von Calvin Ballantine in Abschnitt Rechtslage in Deutschland und der EU, internationaler Vergleich

Erledigtes

Ich finde den Artikel nicht schlecht, aber die Doppelungs-Situation zweier Artikel "Staatsbürgerschaft" und "Staatsangehörigkeit" ist schlecht. Deswegen schlage ich vor, beide Artikel zusammenzufassen (was jemand mit Sachkenntnis tun sollte, also nicht ich), und zwar unter dem Titel StaatsANGEHÖRIGKEIT, weil dies der Begriff des offiziellen Sprachgebrauchs ist - jedenfalls in Deutschland. StaatsBÜRGERSCHAFT könnte dann zum bloßen REDIRECT werden. -- StephanK 09:05, 20. Mär 2004 (CET)

Der Begriff Staatsangehörigkeit ist nur in Deutschland die offizielle Bezeichnung, nicht jedoch überall. Aber diese Diskussion hatten wir schon einmal, soweit ich mich erinnere. warum dann wieder alles zerfledert wurde, weiß ich nicht. Ich habe trotzdem noch den Absatz Verlust einer Staatsbürgerschaft eingefügt. --K@rl 07:50, 28. Mär 2005 (CEST)
Hi Guys, ichhatte einen Inuse-Marker gesetzt und bearbeite gerade die Zusammenführung unter Staatsbürgerschaft. Ich denke dass in puncto offiziell sich die Begriffe die Waage halten und sysnonym verwendet werden. Staatsbürgerschaft ist aber nicht so technokratisch und laien-/leserfreundlicher. Und internationaler... Ich achte auf vollständige Übernahme des bisherigen Contents... --Calvin Ballantine 01:03, 29. Mär 2005 (CEST)

Rechtslage seit 2000

m.E. reflektiert der Eintrag die Rechtslage seit 2000 nur unvollständig: [1] Rabauz 23:08, 14. Apr 2005 (CEST)

hmm... ich weiß jetzt nicht ganz genau, was du eigentlich meinst, etwa dieser Passus: Hier lebende ausländische Kinder, die vor 1. Januar 2000 zwar bereits in Deutschland geboren sind, das 10. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, können sich binnen eines Jahres einbürgern lassen. Voraussetzung für diese Einbürgerung ist ebenfalls, dass mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt (und nicht erst bei der Einbürgerung) die vorher genannten Aufenthalts- und Aufenthaltserlaubnisvoraussetzungen erfüllt. Diese Übergangsregelung fehlt in der Tat und ist sicher ein Nachtrag wert --Calvin Ballantine 00:40, 15. Apr 2005 (CEST)

Rechtslage in Deutschland und der EU, internationaler Vergleich

Der Absatz gehört aber zu Deutsche Staatsangehörigkeit - wenn sich auch hier immer wieder deutsche Paragraphen einschleichen. --K@rl 15:02, 2. Mai 2005 (CEST)Beantworten