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Benutzer:Marnal/autonomien

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Geschichtliches

Auch nach der Vereinigung Spaniens unter einer Monarchie durch die Heirat der Katholischen Könige blieben die sie bildenden Einzelreiche der Kronen von Kastilien-León, Aragon und Navarra mit ihren eigenen Rechtsordnungen, Institutionen und Verwaltungen erhalten. Diese wurden erst Anfang des 18. Jahrhunderts unter den Bourbonen abgeschafft und Spanien unter Zugrundelegung des kastilischen Rechtssystem als Zentralstaat (mit fortbestehenden foralen Sonderrechten für Navarra und die baskischen Territorien) organisiert. Hierbei blieb es bis zur Zeit der Zweiten Republik (1931-1939).

Während der Zweiten Republik traten Autonomiestatute für Katalonien (1932) und das Baskenland (1936) in Kraft. Das Autonomiestatut für Galicien wurde zwar ebenfalls per Volksabstimmung in dieser Region angenommen, trat aber wegen des Ausbruchs des Bürgerkriegs nicht mehr in Kraft.

Unter der Franco-Diktatur (1936-1975) wurden die Autonomien abgeschafft und die Autonomiebestrebungen rigide unterdrückt bis hin zum Verbot des Gebrauchs der katalanischen, baskischen und galizischen Sprache in der Öffentlichkeit.

Nach dem Tod Francos begann der Übergang zur Demokratie (transición), wobei die Frage der Regionalisierung einer der Hauptstreitpunkte war. Die Ansichten reichten von einer Beibehaltung des Einheitsstaats über die Errichtung eines föderalen Systems bis hin zu Unabhängigkeitsbestrebungen im Baskenland und Katalonien.

Als territoriale Gliederungen bestanden seit 1833 die Provinzen mit rein administrativer Funktion.

Präautonomien

Bei den ersten freien Wahlen 1977 erzielten die Regionalparteien (im spanischen Sprachgebrauch: Nationalisten) in Katalonien und dem Baskenland hohe Stimmanteile. Unter dem Eindruck dieser Ergebnisse wurden durch die Regierung zunächst für Katalonien (September 1977) und das Baskenland (Januar 1978) vorläufige Autonomieregelungen ("Präautonomien") getroffen. Um die Sonderstellung dieser beiden Landesteile zu relativieren, folgte von März bis Oktober 1978 die Einrichtung von Präautonomien in weiteren elf Regionen (Galicien, Aragonien, Kanaren, Valencia, Andalusien, Balearen, Extremadura, Kastilien-León, Asturien, Murcia und Kastilien-La Mancha).

Die Organe der Präautonomien verfügten sämtlich nur über exekutive und noch nicht über gesetzgeberische Kompetenzen. Die Bildung der Präautonomien erfolgte parallel zum Prozess der Verfassungsgebung.

Verfassung von 1978

Art. 2 der Verfassung vom 29. Dezember 1978 lautet: "Die Verfassung fußt auf der unauflöslichen Einheit der spanischen Nation, dem gemeinsamen und unteilbaren Vaterland aller Spanier, und anerkennt und garantiert das Recht auf Autonomie der Nationalitäten und Regionen, die ihr Bestandteil sind, und die Solidarität zwischen ihnen."

Damit wurde ein Mittelweg zwischen den Extrempositionen - Einheitsstaat auf der einen und Bundesstaat auf der anderen Seite - gewählt, der "Staat der Autonomien" (Estado autonómico). Die Ausgestaltung dieses Grundsatzes in den Art. 137 - 158 der Verfassung stellt einen Minimalkonsens der widerstreitenden Interessen dar. Es handelt sich nicht um eine ins Detail gehende abschließende Regelung, sondern um die Vorgabe eines flexiblen Rahmens für die zukünftige, im Ergebnis offene Entwicklung.

Dies beginnt schon damit, dass die Autonomen Gemeinschaften nicht durch die Verfassung selbst konstituiert werden, sondern nur der Prozess ihrer späteren Bildung geregelt wird. Auch findet sich keine abschließende Kompetenzverteilung zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften, sondern diese bleibt den später zu verabschiedenden Autonomiestatuten vorbehalten.

Theoretisch sind damit nach der Verfassung gänzlich "autonomiefreie" Gebiete ebenso denkbar wie das Nebeneinanderbestehen von Autonomen Gemeinschaften mit rein exekutiven Befugnissen und solchen mit weitreichenden auch legislativen Kompetenzen wie auch die flächendeckende Aufteilung des Staatsgebiets in mächtige Autonome Gemeinschaften, in der dem Staat nur noch die ihm durch die Verfassung exklusiv zugewiesenen Kompetenzen verbleiben.

Kompetenzverteilung

Die Verteilung der Kompetenzen zwischen Staat und den Autonomen Gemeinschaften ergibt sich aus den Autonomiestatuten, die festlegen, welche Kompetenzen die jeweilige Region übernimmt. Hierfür gibt die Verfassung folgenden Rahmen vor:

Art. 149.1 enthält eine List der exklusiv dem Staat vorbehaltenen Kompetenzmaterien.

Auf allen anderen Gebieten können die Autonomen Gemeinschaften Exekutiv- und Legislativ-Kompetenzen übernehmen, soweit ihre jeweiligen Autonomiestatute dies vorsehen. Dabei enthält Art. 148.1 eine Liste derjenigen Kompetenzmaterien, die die Autonomen Gemeinschaften schon bei ihrer Konstituierung übernehmen können. Diese anfängliche Beschränkung gilt nicht für die Autonomen Gemeinschaften des "schnellen Wegs" (s.u.), für die schon bei ihrer Gründung nur die Grenze des Art. 149 gilt. Die restlichen Autonomen Gemeinschaften können andere als die in Art. 148.1 vorgesehenen Kompetenzen erst nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Konstituierung durch Reform des jeweiligen Autonomiestatuts erlangen.

Da sowohl die erstmalige Verabschiedung des Autonomiestatuts als auch dessen Reform die Zustimmung durch staatliches Organgesetz erfordern (s.u.) handelt es sich bei der Fixierung der Kompetenzverteilung um einen Prozess an dem sowohl die jeweilige Autonome Gemeinschaft als auch der Staat beteiligt sind und damit letztlich einen Konsens beider Ebenen erfordert.

Schließlich kann der Staat nach Art. 150 durch Organgesetz staatliche Befugnisse auf die Autonomen Gemeinschaften übertragen oder delegieren.

Arten von Kompetenzen

Die Autonomiestatute unterscheiden zwischen exklusiven und mit dem Staat geteilten Zuständigkeiten sowie der reinen Vollzugskompetenz.

Im Falle der exklusiven Kompetenzen kann die Autonomen Gemeinschaft die Sachmaterie durch Gesetze selbst regeln und außerdem vollzieht sie diese auch. Auf Gebieten der "geteilten" Kompetenz kann die Autonome Gemeinschaft die Rahmengesetzgebung des Staats durch eigene Gesetzesnormen ausfüllen und ihr obliegt der Gesetzesvollzug. Im Falle der reinen Vollzugskompetenz obliegt ihr lediglich die Vollziehung der staatlichen Gesetze.

So verfügt z.B. auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes Katalonien über die exklusive, Kantabrien hingegen nur über die mit dem Staat geteilte Kompetenz.

Bildung der Autonomen Gemeinschaften

Als Autonome Gemeinschaften können sich nach Art. 143.1 der Verfassung konstituieren:

  • benachbarte Provinzen mit gemeinsamen historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten,
  • die Inselgebiete (Balearen und Kanaren) und
  • Einzelprovinzen mit eigener regional-historischer Identität

Der Konstituierungsprozess unterscheidet sich danach, ob von Anfang an die "Vollautonomie" ohne Beschränkung auf die Kompetenzmaterien des Art. 148.1 (s.o.) erstrebt wird (sog. "schneller Weg") oder nicht (sog. "langsamer Weg"). Was den Prozess selbst angeht, ist die Bildung einer Autonomen Gemeinschaft des "schnellen Wegs" umständlicher als einer solchen des "langsamen Wegs".

In beiden Fällen unterscheidet man die Phase der Initiative und die der Ausarbeitung des Autonomiestatuts. Erst mit dem Inkrafttreten des Autonomiestatuts entsteht die Autonome Gemeinschaft.

Autonomien des "langsamen Wegs"
Initiativphase: Zur Einleitung des Autonomieprozesses bedarf es entsprechender Beschlüsse der Vertretungskörperschaften aller Provinzen, die die spätere Region bilden sollen, und von zwei Dritteln der Gemeinden, die mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Bevölkerung in jeder Provinz repräsentieren müssen (Art. 143.2). In den bestehenden Präautonomien (s.o.) können die Beschlüsse der Provinzen durch einen solchen des Vertretungsorgans der Präautonomie ersetzt werden.
Ausarbeitung des Autonomiestatuts (Art. 146): Der Entwurf des Autonomiestatuts wird von einer Versammlung, die aus den Mitgliedern der Vertretungskörperschaften der betroffenen Provinzen und der in diesen gewählten Abgeordneten und Senatoren der Cortes Generales besteht, ausgearbeitet. Dieser Entwurf wird von den Kammern der Cortes Generales (also des gesamtspanischen Parlaments) nach den für ein Organgesetz geltenden Regeln behandelt (also verändert oder unverändert verabschiedet oder endgültig abgelehnt).
Autonomien des "schnellen Wegs"
Initiativphase: Zur Einleitung des Autonomieprozesses bedarf es entsprechender Beschlüsse der Vertretungskörperschaften aller Provinzen, die die spätere Region bilden sollen, und von drei Vierteln der Gemeinden jeder Provinz, die mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Bevölkerung in jeder Provinz repräsentieren müssen. Zusätzlich muss die Initiative in einer Volksabstimmung bestätigt werden, die eine Mehrheit in jeder der Provinzen erfordert (Art. 151.1). In den Präautonomien, deren Bevölkerung bereits in der Zweiten Republik ein Autonomiestatut per Volksabstimmung angenommen hatte (Katalonien, Baskenland und Galicien, s.o.), genügt zur Einleitung des Autonomieprozesses allein ein Beschluss der Vertretungskörperschaft der Präautonomie.
Ausarbeitung des Autonomiestatuts (Art. 151.2): Der Entwurf des Autonomiestatuts wird von einer Versammlung der in den betroffenen Provinzen gewählten Abgeordneten und Senatoren der Cortes Generales ausgearbeitet. Dieser Entwurf wird dem Verfassungsausschuss des Abgeordnetenhauses zugeleitet, der diesen gemeinsam mit einer Abordnung der Versammlung, die den Entwurf erarbeitet hatte, mit dem Ziel des Erreichens einer Übereinkunft über eventuelle Streitpunkte berät.
Ergeben die Beratungen eine Endfassung des Entwurfs, dem sowohl diese Abordnung als auch der Verfassungsausschuss zustimmen, wird dieser einer Volksabstimmung in den betroffenen Provinzen unterworfen, wobei zur Annahme die Mehrheit in jeder der Provinzen nötig ist. Schließlich müssen dann noch beide Kammern der Cortes Generales den Entwurf ratifizieren (also unverändert annehmen oder ablehnen, ohne die Möglichkeit von Änderungen).
Können sich der Verfassungsausschuss und die Abordnung der Abgeordneten und Senatoren der betroffenen Provinzen nicht auf einen gemeinsamen Entwurf einigen, wird der ursprüngliche Vorschlag von den Kammern der Cortes Generales nach den für ein Organgesetz geltenden Regeln behandelt (also verändert oder unverändert verabschiedet oder endgültig abgelehnt). Die danach verbschiedete Endfassung bedarf dann noch der Annahme in einer Volksabstimmung in den betroffenen Provinzen, die eine Mehrheit in jeder der Provinzen erfordert.