Adelsgesellschaft
Als Adelsgesellschaft wird ein durch Eid besiegelter genossenschaftlicher Zusammenschluss von Adeligen am Übergang vom Mittelalter zur frühen Neuzeit bezeichnet. Adelsgesellschaften traten mit unterschiedlichen Ausprägungen und Zielsetzungen auf. Gemeinsam war ihnen, dass sich die Mitglieder selbst als Gesellen bezeichneten und ihre Gemeinschaft durch die Wahl eines gemeinsamen Abzeichen, oder dem Tragen einer einheitlichen Kleidung kund taten. Sie gaben sich in der Regel gemeinsame Statuten, in denen ihr Innen- und Außenverhältnis geregelt wurde und sie pflegten ein gemeinsames Andenken, welches auf regelmäßigen Zusammenkünften gepflegt wurde. Dort wurde der Verstorbenen gedacht, Streitigkeiten wurden schiedsgerichtlich beigelegt und es wurde eine gemeinsame Festkultur gepflegt, die vom gemeinsamen Mahl bis zur Ausrichtung aufwändiger Turniere reichen konnte. Die Gesellen verstanden diese Gemeinschaft als Ritterschaft[1]. Sie unterschieden sich durch diesen egalitären, genossenschaftlichen Charakter besonders von den - auf den Hof eines Fürsten ausgerichteten - „Ritterorden.“ Sie hatten meist einen politischen Zweck, so dass die Bezeichnung „Turniergesellschaft“ für die Gesamtheit der Adelsgesellschaften unzutreffend ist, da hierdurch nur der Aspekt der Geselligkeit erfasst wird. Diese rückblickende Gleichsetzung von „Turniergesellschaft“ mit „Adelsgesellschaft“ ist darin begründet, dass besonders gegen Ende des zu betrachtenden Zeitraums dem Turnier, als Rahmen einer adeligen Selbstrepräsentation, eine besondere Rolle zukam und das Turnierwesen in den Achtzigerjahren des 15. Jahrhunderts seinen finalen Höhepunkt erreichte. Ehemals politische Gesellschaften entwickelten sich in dieser Zeit tatsächlich zu reinen Turniergesellschaften, während die politische Rolle vornehmlich von der „Gesellschaft mit Sankt Jörgenschild“[2] übernommen wurde. Damals kam es zu vielen gleichzeitigen Mitgliedschaften im Sankt Jörgenschild und in anderen Gesellschaften. Die Adelsgesellschaften formten die gemeinsame Identität aus der sich im 16. Jahrhundert die konstituierte Reichsritterschaft bilden konnte. Diese konnte auf die von den Adelsgesellschaften - und hier zuletzt vom Sankt Jörgenschild - geschaffene Infrastruktur zurückgreifen.
Der besondere Charakter der deutschen Adelsgesellschaften
In der angelsächsischen Literatur wurde versucht eine Systematik der Gesellschaften zu erarbeiten. Boulton[1 1] machte folgende Unterscheidung:
- “true orders”
- “monarchical”: “Hosenbandorden”, “Goldenes Vlies”.
- “confraternal”: Schwan[2], St. Hubertus[2]
- “fraternal”: “Schwarzer Schwan” (Savoyen), “Tiercelet” (Poitou), “Pomme d'Or” (Auvergne), “Lévrier” (Barrois)
- “votive”[3]: “Ecu Vert à la Dame Blanche” (Boucicaut), “Fer de Prisonnier” (Bourbon), “Dragon” (Foix)
- “pseudo orders”
Bei dem Versuch diese Systematik für die Erstellung eines Repertorium für die Klassifizierung der deutschen Adelsgesellschaften heranzuziehen fanden Kruse, Paravicini und Ranft[1 2] diese Klassifikation als nicht praktikabel, da sie dem „…schillernden und wandelbaren Charakter dieser Gesellschaften…“ nicht gerecht werden würde. Als schillernd bezeichnen sie zum Beispiel “St. Antonius (Kleve)”[2] der sowohl eine Gebetsverbrüderung, ein Hoforden und Förderer des Antoniterordens und schließlich eine Schützenbruderschaft dargestellt hatte. Als wandelbar, den “Falke”[2], der sich von einer politischen Vereinigung zu einer Turniergesellschaft wandelte oder den “Drache”[2], der sich vom Hoforden zum Ehrenzeichen gewandelt habe. Sie vermuten, dass solche genossenschaftlichen Vereinigungen im Spätmittelalter in Deutschland, im Vergleich zu anderen Regionen Europas, besonders häufig anzutreffen waren, weil sich hier kein zentralistischer, an einem einzelnen Monarchen ausgerichteter Zentralstaat ausgebildet hatte. Sie identifizieren 92 Gesellschaften, die hinsichtlich ihrer Struktur (Eid, Statuten, genossenschaftliche Organisation …) Gemeinsamkeiten aufwiesen. Angesichts der mageren Überlieferung nehmen sie an, dennoch nur einen Bruchteil der tatsächlichen Gesellschaften erfasst zu haben.[1 3]
Begriffsabgrenzung
Viele der Bezeichnungen für einzelne Adelsgesellschaften sind nicht zeitgenössisch. Dies gilt auch für die Oberbegriffe. So nannten sich nur “St. Antonius (Kleve)”[2], “Pelikan (Pfalz)”[2] und “St. Hubertus”[2] tatsächlich selbst Orden. Der “Schwanenorden”[2] ist hingegen eine Bezeichnung des 19. Jahrhunderts - ursprünglich nannte sich die Vereinigung “Gesellschaft unserer lieben Frau”. Ebenso verhielt es sich beim “Drachenorden”[2], der in der Stiftungsurkunde gar nicht benannt wurde und später als “gesellschaft mit dem trakchen”, oder “societas Draconis”, oder “Gesellschaft des (Lind)Wurms” bezeichnet wurde.[3 1]
Der Begriff “Turniergesellschaft” ist für eine allgemeine Bezeichnung ebenfalls zu eng. Die “Gesellschaft von 1361”[2], wird in der Literatur als Turniergesellschaft bezeichnet[1 4]. Es handelte sich aber um eine politische Vereinigung ober- und niederbayerischer Adeliger zur Beeinflussung des labilen Herzog Meinrad. Es entstand 1362 ein adeliger Gegenbund der die Wittelbacher Ruprecht I. und Ruprecht II., Pfalzgrafen bei Rhein, Stephan II., Herzog von Bayern-Landshut und Johann II. unterstützte gegen jene, die Meinrad “…seinen landen und läuten, rittern und knechten, steten un märgten, reichen und armen enpfrümpt und enpfürt habent…”. [1 5] Mit dem Tod Meinrads verschwanden sowohl die Gesellschaft als auch das Gegenbündnis.
Auch andere sogenannte Turniergesellschaften hatten vorwiegend politische Motive. Die “Gesellschaft des Rüdenbandes”[2] firmierte laut Statut als Turniergesellshaft, wurde aber von Wenzel von Breslau genutzt um seine Nachfolge durch seinen Neffen Ludwig II. zu sichern.
Die “Gesellschaft mit dem Greifen”[2] wurde wegen ihrer Aufnahme in späteren Turnier- und Wappenbücher - bei Rüxner sogar fälschend zurückverlegt bis zu einem sagenhaften Magdeburger Turnier von 942 - als Turniergesellschaft bezeichnet. Es handelte sich aber um ein Bündnis des Grafen Johann von Wertheim und Graf Gotfrid von Rieneck und anderen Adeligen um sich im Angriffsfalle gegenseitig beizustehen. Sie fürchteten in den Konflikt zwischen dem Erzbischof von Mainz und dem Pfalzgrafen Ruprecht dem Älteren hineingezogen zu werden. Wertheim und Rieneck waren dem Erzbischof in einem Solddienstvertrag verpflichtet[3 2].
Eine Verlagerung der Schwerpunkte ist auch bei den beiden Gesellschaften “Falke”[2] in Oberschwaben und “Fisch”[2] am Bodensee zu beobachten. Beide Gesellschaften hatten von Anfang an an Turnieren teilgenommen, aber besonders bei den Falken stand das innere und äußere Friedensgebot, mit Schiedsgericht und gegenseitigem Schutz bei äußerem Angriff klar im Vordergrund. Im Jahr 1479 kam es zu einem Bündnisvertrag zwischen den beiden selbständig bleibenden Gesellschaften, der nur von den beiden Königen gesiegelt wurde. Der Aspekt des gegenseitigen Schutzes spielte bei diesem Bündnis eine hervorgehobene Rolle. 1484 vereinigten sich dann die beiden Gesellschaften zur Gesellschaft vom “Fisch und Falken”[2]. Dies ging einher mit der Zeit der großen Turniere in den 80er Jahren des 15. Jahrhunderts. Die Aufnahmeregeln für die neue Gesellschaft nahm ausdrücklich auf die “Vier-Lande-Turniere” Bezug: Aufgenommen werden sollte nur derjenige “… so fern derselbe von den Vier Landen deß Turners zugelassen wuerdt”. Interessant ist, dass die Schiedsgerichtsbarkeit der Gesellschaft auf die Kampf- und Schiedsgerichte der Turniere übertragen wurde, dass heißt, Auseinandersetzungen konnten auch im Turnierkampf und vor dem dortigen Schiedsgericht ausgetragen werden und das Ergebnis war zu akzeptieren. Ein weiterer Aspekt, der die stärkere Hinwendung zum Turnier dieser neuen fusionierten Gesellschaft erklärt, ist die gleichzeitige Stärkung der Position der “Gesellschaft mit Sankt Jörgenschild”[2]. Fast sämtliche Mitglieder der neuen Gesellschaft waren gleichzeitig auch in dieser, vornehmlich politische Interessen verfolgenden Gesellschaft vertreten[3 3]. Auch andere Gesellschaften, welche sich ausschließlich als “Thornergesellschaften” verstanden, wie der “Leitbracken”[2], oder die “Gekrönten Steinböcke”[2] hatten in ihren Statuten Regelungen zur internen Friedenswahrung, also ein genossenschaftliches Regulativ des Fehdewesens.[1 6]
Auch der Begriff “Ritter” in neuzeitlichen Bezeichnungen wie “Ritterorden” muss relativiert werden. Keine Gesellschaft machte die “Ritterwürde”, also die Legitimation durch Ritterschlag zur Aufnahmevoraussetzung. Im Gegensatz zum Beispiel zu den „internationalen“ Orden - Hosenbandorden, Orden vom Goldenen Vlies oder dem französischen Ordre de Saint-Michel. Es gab zwar “Rittergesellschaften”, wie den “Fürspang”[2], der sich als “societas militium et militarium” bezeichnete,[3 4] oder den “Roßkamm”[2] “societas equestris”[3 5], oder “Ritterbruderschaften”, wie “St. Hubertus zu Sayn”[2], “St. Maria in Geldern”[2] und “St. Georg zu Friedberg”[2]. Hierbei wurde aber auf die Standesqualität abgehoben und nicht auf die eigentliche Ritterwürde. Auffallend ist aber, dass die Aufnahmekriterien der einzelnen Gesellschaften sich im Laufe der Zeit verschärften. Im Zuge der Territorialisierung und dem damit verbunden Machtverlust der mindermächtigen Adeligen verstärkten sich deren Abgrenzungstendenzen. So reichte beim “Esel”[2] 1387 die einfache Majorität der Standesgenossen und Schuldenfreiheit für eine Aufnahme aus. 1430 durfte ein neu aufzunehmendes Mitglied, dessen Eltern noch kein Mitglied der Gesellschaft waren nicht mehr als 4 Gegenstimmen bei mindestens 15 anwesenden Gesellen erhalten. 1478 wurde dies erneut verschärft. Jetzt durfte nur aufgenommen werden, wer Adel und Wappengenossenschaft von vier Ahnen nachweisen konnte und der auch nicht unebenbürtig geheiratet hatte.[1 7] Auch bei den “Gekrönten Steinböcken”[1 8] und der “Schwanengesellschaft”[1 9] sind solche Verschärfungen zu beobachten. Im 15. Jahrhundert wird die vierfache Ahnenprobe häufiger: So bei “St. Hieronymus”[1 10], “St. Christoph”,[1 11] “St. Simplicius”[1 12] und “St. Martin”[1 13].
Konstituierende Elemente der Adelsgesellschaften
Auf festen Regeln und Gebräuchen beruhende Verbindungen gab es bereits in anderen Ausprägungen: Gilden und Zünfte, unter reisenden Kaufleuten, Studenten, oder Klerikern. Wichtig dabei - und im mittelalterlichen Denken fest verankert - waren die Bedeutung der Form. Das heißt: rechtssymbolische Handlungen (zum Beispiel Eid, oder gemeinsames Mahl), religiöse Übungen (gemeinsames Gebet, oder Messen), regelmäßige Versammlungen und die Verabredung gemeinsamer Erkennungszeichen.
Der Eid
In der Art des Eides lag der maßgebliche Unterschied zwischen den Hoforden und den Genossenschaften. Bei den Hoforden war es ein Huldigungs- oder Gefolgschaftseid auf den Herren, beziehungsweise dem Gründer und die von ihm gesetzten Statuten. Bei den Genossenschaften lag die Betonung des “wir” im Vordergrund: “…wir die Gesellen [Name der Gesellschaft], die iczunt sint oder hernach werden mogen, geloben […] in guter Truwen an Eydestadt gute Gesellen zu syn und die Gesellschaft zuhalten und unser eyner den andern zu verantworten […]”[3 6]. Diese Eidesformel wurde oft bei den regelmäßigen Treffen erneuert und war von jedem Neumitglied zu schwören. Durch die Wiederholung der Eidesformel bekam die durch den beschworenen Vertrag gesetzte Ordnung eine besondere Bedeutung. Es handelte sich um “gewillkürtes Recht”[3 7], das heißt es wurde mit dem Willen aller Beteiligten eine eigene Friedens- und Rechtsordnung geschaffen, die durch eine eigene Gerichtsbarkeit gesichert und die notfalls nach außen verteidigt wurde.[3 8]
Die “Geselschaff van sent Joeris”[2] vom 15. Juli 1375, die am Mittelrhein, Niederrhein und der Eifel angesiedelt war, hatte neben der allgemeinen Organisation (genossenschaftlicher Eid, Friedensgebot und interne Gerichtsbarkeit, Kapitel, Rat und Hauptmann durch Wahl, Kassenwesen, einheitliche Röcke) eine ausführliche Regelungen über Fehdehilfe, Verhalten im Krieg, Umgang mit Gefangenen und Verteilung der Kriegsbeute. Die Organisation und die Befehlsstruktur im Kampfesfall ähnelte den Regeln der turnierenden Gesellschaften für den Kampf zwischen den Schranken und war auf eine schnelle, schlagkräftige Reaktion im Krisenfall ausgelegt. Die Begründung der Gesellschaft war den Präamblen der Landfriedensbündnisse angelehnt, zum Nutzen von Land und Leuten. Also nicht nur der eigene Stand, sondern auch Kaufleute, Bauern und Pilger, Geistliche und Laien wurden unter Schutz genommen. Es handelte sich also um die “Anmaßung” eines öffentlichen Gewaltmonopols. Deshalb ließ Karl IV., am 22. Oktober 1375 die Gesellschaft verbieten, da sie wider Gott, Recht, Ehre und kaiserliche Gesetze sei. Bemerkenswert ist, dass sie am 12. September 1378 noch existierte und auf regionaler Ebene akzeptiert wurde, als sie in einem Bündnis zwischen Herzog Wilhelm von Jülich und Geldern, Wilhelm von Jülich, Graf von Berg und Graf Adolf von Kleve von letzterem als Genossen ausgenommen wurde[1 14].
Der genossenschaftliche Eid, stand somit im Gegensatz zu den Landfriedensordnungen mit den Vertragspartner Kaiser, Städte und mächtiger werdenderen Territorialfürsten. Er stellte einen Angriff auf den Anspruch des Gewaltmonopols zur Durchsetzung der Landfrieden dar. In Landfriedensordnungen der Zeit wurden Gesellschaften oft ohne konkrete Namensnennung als “böse Gesellschaften” allgemein ausgenommen[3 9]. Die Landfrieden wurden als Gegenpart zu den Gesellschaften deshalb ebenfalls mit einem verpflichtenden Eid ausgestattet und der zusätzlichen Forderung ausgestattet, dass die Bündnispartner auch ihre Diener und Mannen anzuhalten hätten, gegebenenfalls aus Gesellschaften auszutreten[3 10].
In den meisten Eiden der Gesellschaften waren der König/Kaiser ausdrücklich ausgenommen, das heißt es bestand keine Beistandspflicht, wenn diese gegen den Monarchen gerichtet gewesen wäre. Der eigene Lehensherr wurde ebenfalls oft aus dem Eid ausgenommen.
Eine Situation in der dies nicht gegeben war und in der anderseits die Ambivalenz des Kaisers - hier Friedrich III. - aufgezeigt werden kann, war die Auseinandersetzung Herzog Albrechts von Bayern-München mit der “Gesellschaft von dem Leon”[2]. In einem Schreiben warnte der Herzog die fränkische Ritterschaft vor einem Bündnis mit der Gesellschaft. Diese sei nur der “Schein einer Gesellschaft”, stattdessen hätte es sich nur um eine Verschwörung landsässiger Adeliger gehandelt, die unrechtmäßig “abfällig […] über ihre Erbhuldigung, Eid und Pflicht […] von ihrem rechten Herrn und Landesfürsten….” geworden seien[3 11].
Anlass für die Gründung der Löwengesellschaft war, dass Herzog Albrecht eine Kriegssteuer für seinen Kampf gegen den Schwäbischen Bund erlassen hatte, obwohl er noch zwei Monate zuvor die Bestreitung auf eigene Kosten zugesagt hatte. Aus Protest gegen diese Steuer und um die alten Freiheiten des Adels zu demonstrierten wurde die Gesellschaft am 14. Juli 1489 in Cham begründet. Die Gesellschaft hatte alle wesentlichen Elemente (Kapitel, Rat, Hauptmann durch Wahl, Organisation, z.B. eigene Kasse, Friedegebot, Schiedsgerichtsbarkeit, Begängnisse, Fehdehilfe und solidarische Kriegshilfe) in ihren Statuten. Für Albrecht war dies besorgniserregend, da der promissorische Eid unter den Genossen stärker war als die Herrschaftsverpflichtung ihm gegenüber[3 12].
Das Bündnis mit den Franken kam nicht zustande, aber im Jahr 1490 ein Bündnis mit der “Gesellschaft von Sankt Jörgenschild”, die zu diesem Zeitpunkt bereits ein integraler Bestandteil des Schwäbischer Bundes war. Ein Jahr später erfolgte sogar die kaiserliche Bestätigung durch Friedrich III. Dies stand im Zusammenhang der Auseinandersetzung zwischen Friedrich III. und Albrecht IV. weil letzter versuchte hatte sich die habsburgischen Vorlande anzueignen. Hinzu kam die Einverleibung der Stadt Regensburg durch Albrecht und die zweifelhaften Umstände der Vermählung zwischen Albrecht und der Kaisertochter Kunigunde. Bei Friedrich vermengten sich also Reichspolitik und habsburgische Hausmachtpolitik.[4]. Als sich Albrecht IV. mit König Maximilian und dem Schwäbischen Bund aussöhnte löste sich der Löwenbund wieder auf.
Auch bei früheren Gesellschaften war der starke Eid so sehr als Bedrohung angesehen worden, dass man Gegenbündnisse beobachten konnte, ohne dass akute Übergriffe bekannt geworden sind. So 1366/67 in einem Bündnissvertrag von Fürsten, Herren und Städten in Schwaben gegen die “Gesellschaft mit den Wölfen”[2] und der “Gesellschaft mit den Spiesen”[2]. Als Bedrohung wurden sie gesehen, weil sie sich “…zesament versprochen hand…”[3 13].
Religiöser Aspekt der Gesellschaften
Nicht ausschließlich, aber mehrheitlich stellten sich die Gesellschaften unter das Patronat eines oder mehrer Heiliger. Toten oder Gedächtnisstiftungen waren ebenfalls oft, aber auch nicht ausschließlich Bestandteil der Einigungen. Hierzu traf man sich an einem festgelegten geistlichen Sitz. Dies konnte ein Kloster oder eine bestimmte Kirche sein. Oft wurde ein eigener Altar oder eine besondere Seitenkapelle gestiftet. Diese dienten dann oft der Aufnahme der Totenschilde. Beispiele sind das Heilig-Geist-Stift in Heidelberg für den “Pelikan”[2] und “Esel”[2], oder die St. Gumpertus-Kirche in Ansbach für den fränkischen Teil der “Schwanengesellschaft”[2]. Bußen wurden oft mit der Verpflichtung zur Stiftung von Messen belegt.
Im Bundbrief der “Geselschaft vom Aingehürn””[2] heißt es:
“In dem Namen Gotes und in den Ern Marie, Gottes Mutter, unsser lieben Frawen, und aller lieben Heiligen und umb gemeynes Frides, Schuczs und Schirms unnser und der unnsern und sunder, das wir desterbas widergesteen und uns ausgehalltten und dem heiligen Christenglauben gehelffen mögen wider die Keczer und unglawbigen, die man nennet die Hussen. ”[3 14].
Aber das religiöse Engagement beschränkte sich nicht auf den Kampf gegen die Hussiten, Umfangreiche Begängnisse mit Vigilien und jeweils vierundzwanzig Seelenmessen für jeden verstorbenen Gesellen, die in den Statuten festgelegt waren, zeugen von einer gelebten Frömmigkeit. Die Gesellen versicherten sich hiermit eine gegenseitige Solidarität, die über den Tod hinausging.
Es gab Vereinigungen, welche sich gleichzeitig als Bruderschaft und Gesellschaft verstanden. So die “Bruderschafft und ritterliche Geselschaft […] zu Lobe […] besonder sente Huprichcz”[2] (St. Hubertus, 1447). Die Statuten trennten klar den bruderschaftlichen und den genossenschaftlichen Teil. Der bruderschaftliche Teil beschäftigte sich mit dem im Prämonstatenserkloster Sayn zelebrierten christlichen Kult. Der genossenschaftliche Teil bezog sich auf die bereits bekannten Funktionen, wie Organisation, und innere und äußere Friedenswahrung. Die Grafen von Sayn hatten als ein Teil eines Vierergremiums ein Vorschlagsrecht für den König der Gesellschaft, waren aber ansonsten unter den Gesellen Gleiche unter Gleichen. Die Gesellschaft stellte somit einen Prestige- und Machtfaktor des Grafenhauses dar. Aber auch die Gesellen profitierten von dem besonderen Ansehen und der gegenseitigen Absicherung im Konflikfall sowohl außerhalb, wie auch innerhalb der Gesellschaft. Im religiösen Sinne wurde das prächtige Zeremoniell und der prestigeträchtige Rahmen des Klosters als besonders segensreich empfunden. Durch die Stiftung von Messen und Vigilien, sowie der Bestellung, Unterbringung und Versorgung von zwanzig zusätzlichen Priestern für die jährlich stattfindenden Hubertusmesse, trat die Gesellschaft als Förderer des Klosters auf[3 15].
Ihre besondere Frömmigkeit brachte die “Geselscap van den Rade”[2] (Rad, 1342) dadurch zum Ausdruck, dass sie ihren Patronatsheiligen Sankt Georg nicht als glänzenden Drachentöter verehrten, sondern mit dem Symbol seines Martyriums[3 16].
Auch bei der “Geselschafft des Aingehörns undt der Junkhfrauen”[2] brachte die Namenswahl den besonderen Anspruch an ein „gereinigtes“ Leben zum Ausdruck. Der Jungfrau Maria als Patronin wird als Sinnbild der jungfräulichen Reinheit, aber auch eines beschaulichen, der Versuchung abholden Lebenswandels das Einhorn vorangestellt. Die Statuen legen fest, dass die Gesellen sich gegenseitig daran hindern sollen „unredliche Sachen undt Geschäfft“ zu machen. Eingeleitet werden die Statuten mit der Forderung „an den vier unserer Frauen Tag“[5] ein Hochamt singen zu lassen. Für ein verstorbenes Mitglied sollte jeder (!) der Gesellen für diesen 30 Messen lesen lassen[3 17].
Geselligkeit als Teil des Gesellschaftslebens
In der Regel sahen die Statuten einen jährlichen Hoftag vor. Zumeist fanden dort die Kapitelversammlungen statt, mit Beratungen über Neuaufnahmen, Erneuerung des Gesellschaftseides und den weiteren Gesellschaftsbelangen. Bei Bedarf wurden die Statuten angepasst. Anschließend wurde mindestens ein gemeinsames Mahl begangen. Bei den größeren Gesellschaften auch oft ein Turnier abgehalten. Die Gesellen waren dabei angehalten eine oft vorgegebene Anzahl von Damen zu diesen Tagen mitzubringen, manchmal sogar mit der konkreten Vorgabe, dass diese im heiratsfähigen Alter sein sollten.[1 15] In einigen Gesellschaften, wie dem “Drache”[2], oder dem “Schwan”[2] war sogar die weibliche Mitgliedschaft zugelassen.
Das Zusammengehörigkeitsgefühl wurde in den meisten Fällen durch das Führen eines gemeinsamen Abzeichens ausgedrückt. In manchen Fällen wurde auch das Tragen einer gemeinsamen Kleidung vereinbart. Das Abzeichen wurde oft auch auf den Epitaphien angebildet und sollte so die Gesellen daran erinnern, dass die Gemeinschaft im Sinne des mittelalterlichen Memorialwesen auf ewig angelegt war. Die Totenbegängnisse wurden deshalb ebenfalls mit einem gemeinsamen Mahl abgeschlossen.
Die Solidarität unter den Genossen wurde auch dadurch geübt, dass Streitigkeitenvor einem gemeinsamen Schiedsgericht geschlichtet werden sollten. Darüber hinaus wurde die Gemeinschaft unter den Genossen auch auf andere Weise gefördert. Die “Sichel”[2] hatte Vereinbarungen, dass die Genossen jenen unter ihnen, welche sich kein eigenes Schlacht- oder Turnierross leisten konnten, ihres zu leihen.[1 16] Auch bei anderen Gesellschaften fanden sich Regelungen, wie unverschuldet verarmte Genossen zu unterstützen seien.[3 18]. In Zeiten, in der die wirtschaftliche Situation mancher Adeliger die Versuchung sich auf Kosten anderer, auch Standesgenossen, zu berreichern, war dies, in Kombination mit der internen Friedenspflicht ein wichtiges Regulativ.
Die Gesellschaft bot auch die Gelegenheit den Standesanspruch der Niederadeligen nach außen zu dokumentieren. Auf seiner Burg standen dem Adeligen, im Gegensatz zu den Fürsten, keine Möglichkeit zur herrschaftlichen Repräsentation zur Verfügung[6]. Da der Anspruch auf eine gesellschaftliche Führungsrolle nie aufgegeben wurde, musste eine neue, dem Adel angemessene Bühne zur Präsentation dieses Lebens geschaffen werden. Als gemeinsame Gesellschaftsleistung war dies möglich[3 19]. Den letzten Höhepunkt dieser ständischen Repräsentation stellten die Vier-Lande-Turniere des letzten Viertels des 15. Jahrhunderts dar.
Zeitlicher Horizont der Gesellschaften
Die fürstlichen Gesellschaften waren in der Regel auf Dauer angelegt, während die genossenschaftlichen Vereinigungen des Niederadels zumeist für einen befristeten Zeitraum geschlossen wurden. Durch Verlängerungen konnten auch diese eine sehr lange Dauer erreichen. Im Unterschied zum 14. Jahrhundert, wo beim Niederadel noch kriegerische, aus politischer Opportunität begründete kurzfristige Bündnisse vorherrschten, standen im 15. Jahrhundert die soziale Standesvertretung in längerfristigen Vereinigungen, im Mittelpunkt. In diesen standen Turnierveranstaltungen im Mittelpunkt.[1 17]
Der Charakter dieser Vereinigungen spiegelte sich auch im Kräftespiel König - Fürsten - Städte - Niederer Adel wieder. Kaiser Karl IV. verbot 1356 im Artikel 15 der Goldenen Bulle sowohl Städtebündnisse, als auch Adelsgesellschaften. 1372 verbot er namentlich die “Krone” (Nr. 15).[1 18] König Wenzel verbot 1395 die “Schlegler” (Nr. 39). Sigismund hingegen legitiemierte 1422 und 1431 die Gesellschaften und versuchte sie in seine Landfriedenspolitik einzubinden. Friedrich III. verbot zwar 1467 mit ausdrücklichem Verweis auf die Goldene Bulle das von Sigismund 1431 bestätigte “Einhorn” (Nr. 58), aber auch er, wie sein Nachfolger Maximilian banden gerade den “St. Jörgenschild” (Nr. 46) sehr aktiv in ihre Reichsreformpolitik ein. Die “Schwanengesellschaft” wurde sogar, analog zu den bekannten westeuropäischen Hoforden, vom Papst legitimiert.[1 19]
Die Rolle der Gesellschaften im spätmittelalterlichen Leben
Das Verhältnis zu den Städten
Zumeist wird das Verhältnis zwischen Adel und Städten als konfliktgeladen dargestellt Als Beispiel dienen provozierte Fehden und das Bild des Raubritters wird heraufbeschwört. Adelsgesellschaften, die eine Konzentration militärischer Macht darstellten, wurden von den Städten, die ja selbst eine ausgreifende Sicherungspolitik ihrer Handelswege betrieben als Bedrohung angesehen. Diese Bedrohung kam aber im gleichen Maße von den Fürsten. Die Städtebündnisse waren also nicht einseitig gegen den Adel gerichtet und in der Regel fanden sich wechselnde Bündnisse, so dass auch die Städte auf Söldnertruppen zurückgriffen. Söldnertruppen, die wiederum von Adeligen geführt wurden, oder es waren gar ganze Gesellschaften, wie zum Beispiel die “Gesellschaft mit der Krone”[2] die für die Stadt Augsburg, oder die “Gesellschaft mit dem Schwert”[2] für die Stadt Ulm, oder die “Schlegler”[2] für die Städte Worms und Speyer im Sold standen[3 20].
Darüber wird aber die zentrale Rolle übersehen, welche die Stadt für die Gesellschaften spielte. Die Stadt stellte die „Bühne“ für das „Herrschaftstheater“[3 21] des Gesellschaftslebens des genossenschaftlich organisierten Adels.
Die Stadt war zunächst einmal Gründungsort und weltlicher Sitz der Gesellschaften. Die Gesellschaften nutzen die Infrastruktur der Stadt für ihre Belange. Die Schreiber, die ihnen ihre Briefe ausfertigten, das Archiv, wo diese Briefe hinterlegt wurden, die Kämmerei, wo das Gesellschaftsvermögen verwaltet wurde. Die Versammlungsräume, wo Kapitelsitzungen und Festmahle begangen wurden, die Plätze wo sie ihre Turniere ausrichten konnten. Vor allem aber bot nur eine Stadt die Möglichkeit eine Vielzahl von Personen - neben den Gesellen selbst auch ihre Frauen und Töchter und ihr Gesinde - sowohl unterzubringen, als auch für mehrere Tage zu versorgen. Die Burgen der Adeligen waren hierfür in den seltesten Fällen geeignet und es wiedersprach auch dem egalitären Prinzip, wenn die Genossen, welche über einen möglicherweise repräsentativen Adelssitz verfügten, dadurch vor ihren Standesgenossen hervorgehoben worden wären[3 22]. Die Versammlung in einer Stadt bot auch die Möglichkeit sich mit den Dingen des gehobenen Bedarfs einzudecken. Seien dies Rüstungen, Pferde, Kleidung, Schmuck, Gewürze. Oft wurden die jährlichen Kapiteltreffen mit den Messeterminen der Stadt koordiniert.
So trafen sich die “Martinsvögel”[2] zur Klärung von interner Streitigkeiten und besonders von Geld- und Zinsgelegenheiten ausschließlich in Straßburg. Die “Fürspänger”[2] in Schweinfurt, die “Löwler” (1489)[2] in Cham, die “Geselschaft mit Sant Gyren”[2] in Crailsheim. Dorthin waren auch Hilfegesuchen an die Genossen zu richten, was darauf hindeutet, dass die städtische Kanzlei ganzjährig für die Gesellschaft tätig war. Dies zeigt auch, weshalb es für eine Stadt von Interesse sein konnte Kapitelsitz für eine Gesellschaft zu sein. Sie erlangte dadurch einen nützlichen Informationsvorsprung. Die “Gesellschaft vom Ayngehürn”[2] traf sich deshalb neben Regensburg auch in Amberg um nicht von einer Kanzlei abhängig zu sein. Die “Gesellschaft mit Sankt Jörgenschild” richtete ab 1433 das Amt eines eigenen Schreibers ein. Mehrere Versammlungsorte finden sich auch bei überregionalen Gesellschaften. Der eben erwähnte “Sankt Jörgenschild” hatte mehr als ein Dutzend solcher Versammlungsorte[7]. Die “Eselsgesellen”[2] in Heidelberg und Frankfurt, die “Löwengesellschaft” (1379)[2] in Wiesbaden und St. Goar. Andere Gesellschaften ließen den Ort der Versammlung offen. Die Gesellschaft “Fisch und Falke”[2] legte fest, dass ihr Kapitel zusammen mit dem jährlich abzuhaltenden Hof abzuhalten sei. Dieser Hof, war wiederum an die Turniere der “Vier-Lande” gekoppelt, deren erstes 1479 in Würzburg stattgefunden hatte.
Einzige Ausnahme: die Gesellschaften auf der Burg Friedberg, aber dort hätte der Zweck der Gesellschaften - die Organisation des Zusammenlebens auf dieser Ganerbenburg einen anderen Kapitelort nicht sinnvoll erscheinen lassen.
Einige Städte waren so Gastgeber für mehr als eine Gesellschaft. Dabei betrieben die Stadtvertreter, wie man diversen städtischen Rechnungsbüchern entnehmen kann[3 23], einen nicht unerheblichen Aufwand zu Ehren ihrer Gäste: festlicher Empfang auf dem Rathaus, oder an einem anderen repräsentativen Ort der Stadt, gemeinsame Mahle, Weingeschenke, Überlassung von städtischen Dienern. Dahinter lagen handfeste wirtschaftliche Interessen, da die Städte vielfältig von den Besuchen der Gesellschaften profitierten. Die Herbergen, die Lebensmittelversorger, das Handwerk (Tuchmacher und Schneider, Schuster, Maler, Schreiner, Sattler, Harnischmacher), Händler für Luxuswaren, Pferdehändler und weitere Dienstleister, vom Notar bis zum Musiker und vieles weitere mehr verdiente am Besuch von oft mehreren Tausend Teilnehmern. Beim Turnier in Heidelberg 1482 mussten 3.499 Pferde untergebracht werden, im selben Jahr in Nürnberg 4.200[3 24]. Der Vorteil Kapitelsitz einer Gesellschaft zu sein lag darin, dass dies planbare, jährlich wiederkehrende Ereignisse waren.
Größe der Gesellschaften
Es gab Gesellschaften, die nie mehr als vier Genossen hatten (“Einhorn und Jungfrau”[2], oder wie der “Sittich”[2] eine Vereinigung von vier Fürsten darstellten. Gerade diese Vereinigung von Fürsten macht deutlich, wie sehr sich der genossenschaftliche Gedanken bei nicht hierarchischen Vereinigungen durchgesetzt hatte. Andere, wie die “Löwengesellschaft”[2], oder “St. Jörgenschild”[2] hatten 120, beziehungsweise annähernd 200 Mitglieder.[1 20]
Geographische Verbreitung
Die geografische Verbreitung der Gesellschaften spiegele das Kulturgefälle und die Verfassungswirklichkeit des Reiches wieder. So, wie in den restlichen westeuropäischen Ländern der moderne Territorialstaat sich durch die Ausschaltung, beziehungsweise Vereinnahme der regionalen Kräfte als Vereinigungswerk der Könige darstellte, so waren es im Reich die mächtigen Territorialfürsten, die ein solches Vereinigungswerk auf beschränktem Raum vorantrieben. Der Prozess setzte aber viel später ein und kam eigentlich erst mit dem Ende des Heiligen Römischen Reichs zum Abschluss. Dort wo sich solche Territorialfürsten nicht durchsetzen konnten, ergaben sich Nischen für eine eigenständige Politik weniger starker Mächte. Hier etablierten sich die Städtebünde, aber auch die hier betrachteten Adelsgesellschaften.
Es finden sich deshalb wenige, oder keine Adelsgesellschaften, wo es festgefügte Landesherrschaften gab - viele, wo in den „Schütterzonen der öffentlichen Gewalt“ sich die Unabhängigkeit des Adels behaupten konnte[3 25]. Sie fehlen im Norden und Osten fast ganz (Ausnahme “Leoparden von 1397”[2] und “Eidechsengesellschaft von 1397”[2]).
Der mitteldeutschen Raum - Westfalen, Braunschweig-Lüneburg, Sachsen, Meißen, Schlesien, österreichische Länder und Bayern - stellte eine Übergangszone dar, in der vereinzelt Adelsgesellschaften anzutreffen waren.
Gehäuft traten sie entlang des Rheins (Ober-, Mittel- und auch Niederrhein) und besonders in Schwaben und Franken auf.
Auf dem Gebiet der heutigen Schweiz, wo sich die genossenschaftliche Vereinigung auf einer anderen Ebene vollzog, fehlten sie ganz. Die dortigen Adeligen fanden sich anfangs noch in den schwäbischen Adelsgesellschaften wieder, später verlagerten sie entweder ihren Lebensmittelpunkt nördlich des Bodensees und Rheins, oder traten der Eidgenossenschaft bei.
Einige Fürsten gründeten Gesellschaften zur Integration ihres landsässigen Adels. Diese waren zwar auch im Verhältnis der Gesellen untereinander genossenschaftlich organisiert, aber in der gemeinsamen Orientierung auf einen gemeinsamen Fürsten hin, mehr den hierarchisch ausgerichteten Ritter- und Hoforden gleich.
Der deutsche König hatte, im Gegensatz zu den Königen von England, Frankreich, oder Spanien, keine eigene Gesllschaft. Der “Drache”[2] war ungarisch, der “Adler”[2] österreichisch, und “Tusin”[2] böhmisch. Die deutschen Kaiser und Könige betrieben eine flexible Politik im Kräftequadrat Kaiser/König - Fürsten - Adel - Städte, die vom generellen Verbot von Adelsgesellschaften in der Goldenen Bulle Karls IV. über punktuelle Verbote, bis zur Billigung und Förderung durch König Sigmund 1422/1431 reichte. Friedrich III. verfolgte eine oportunistische Politik, die sowohl Verbot, als auch Förderung beinhaltete. Sein Sohn Maximillian betrieb eine aktive Förderung um eine königs-/kaisertreue als Gegengewicht gegen die Fürsten zu fördern.
Geschichtliche Einordnung der Adelsgesellschaften
Der niedere Adel, welcher im späten Mittelalter seine angestammte Rolle als Herrschaftsträger, die er als Inhaber der Gewalthoheit vor Ort und als Monopolist überlegener Waffentechnik innehatte, zu verlieren begann und der deshalb auch für die aufstrebenden Territorialherren immer entbehrlicher wurde, suchte nach neuen Formen der Absicherung und hat dies - wo immer möglich - in der Form egalitärer Schwurvereinigungen getan.[3 26] Das Rekrutierungspotential für solche Vereinigungen wird in den Niederadeligen, die sich in Italien als Söldnerführer verdingt hatten und in den sechziger Jahren des 14. Jahrhunderts in ihre Heimat zurückkehrten.
Die Zahl der Gründungen stieg zum Ende des 14. Jahrhunderts steil an. Fiel dann nach dem ersten Jahrzehnt des 15. Jahrhundert stark ab und erreichte um 1440 einen weiteren Gründungshöhepunkt. Ein letzter Höhepunkt fand in den neunziger Jahren des 15. Jahrhunderts statt. Dies war die Zeit der großen “Vier-Lande-Turniere”. Anfang des 16. Jahrhunderts brach die Gründungswelle ab[3 27]. Die Gesellschaften verschwanden weitgehend und die Niederadeligen konstituierten sich in der Freien Reichsritterschaft.
In dieser geschichtlichen Entwicklung und in der geografischen Verteilung [8] spiegelte sich die Verfassungsstruktur des Heiligen Römischen Reichs wieder.
Die “Gesellschaft mit dem Lewen” vom 17. Oktober 1379[2], “eine der bedeutendsten Adelsverbindungen des 14. Jahrhunderts”[3 28] war die weitreichendste der primär politischen Verbindung aus der ersten Periode am Ende des 14. Jahrhunderts. Sie umfasste Grafen, Herren und Geistliche aus den edelfreien Geschlechtern des südwestdeutschen Raums.
Ausgehend von den Grafen von Nassau und den Grafen von Katzenelnbogen, worauf das Wappentier und die ersten Treffpunkte, Wiesbaden und Sankt Goar hinweisen, entstand die Gesellschaft zunächst in der Wetterau[3 29].
Die Gesellschaft rekrutierte sich aus Anhängern des Gegenpapstes Clemens VII.. Graf Walram von Nassau war Bruder des Erzbischofs Adolf von Mainz. Andere Mitglieder waren Anhänger Herzog Lupolds von Österreich, ebenfalls ein Unterstützer Clemens.
Als Gegenreaktion entstand am 11. Januar 1380 ein Kurfürstenbündnis der Pfalzgrafen bei Rhein und der Erzbischöfe von Trier und von Köln. Die Löwengesellschaft nahm aber weitere Genossen auf, so dass es ab Frühjahr 1389 notwendig wurde, die Gesellschaft in sechs Teilgesellschaften aufzuteilen: Lothringen, Franken, Niederlande (bezeichnet das Gebiet zwischen Main, Rhein und Lahn), Schwaben, Elsaß und Breisgau. Jede wurde geführt von einem König, die zusammen die Führung der Gesamtgesellschaft und das Schiedsgericht darstellten.
Am 28. Juni 1380 verbündete sich die “Löwengesellschaft” mit der Stadt Basel[3 30]. Diese wurde damals von einer Gruppe Adeliger beherrscht, die im Dienstverhältnis mit Österreich und dessen Herzog Leopold stand.
Es folgt darauf am 21. Dezember 1380 die Gründung einer weiteren, selbständigen “Gesellschafft mit sant Wilhalmen”[2] im Umfeld der Grafen von Helfenstein. Diese Gesellschaft übernahm die Statuten der “Löwen” wortwörtlich und sie schloss am 1. März 1381 einen Bündnisvertrag mit den Löwen[1 21]. Das Vertragsgebiet wurde wie folgt umschrieben:
„biz u[e]ber daz far gein Spir und danen uffhin an den Ryn biz gein Hagnow, von Hagnow an den Rynbirg uff bis gein Basel, von Basel den Ryn uff und den sew uff biz gein Bregentz und von Bregentz daz land ab gein Baygeirn biz gein Mu[e]nchen, von Mu[e]nchen biz gein Ingelstat, von Ingelstat biz gen Aichstetten, von Aichstetten biz gein Nu[e]renberg, von Nu[e]remberg biz gein Haidelberg, von Haidelberg wider gein Spir u[e]b daz fare“.
Am 8. März 1381 verband sich die “Gesellschaft mit Sankt Wilhelm” mit der fränkischen “geselschaft mit sant Gyren”[2] (St. Georg von 1381).
Als Reaktion kam es zur Gründung des Süddeutschen Städtebundes. Es kam zu ausgedehnten Kampfhandlungen, bis am 9. April 1382 unter Vermittlung von Herzog Leopold von Österreich der Landfrieden von Ehingen geschlossen wurde[1 22].
Einzigartig bei dieser Konstellation war die planvolle Ausdehnung und die Einrichtung einer funktionierenden Struktur von Teilgesellschaften. So konnte zum Beispiel im Zuge der Fehdehilfe frei auf dem Gebiet der “Tochtergesellschaften” operiert werden[3 31]. Für den möglichen Kriegsfall wurden im Bündnisvertrag konkrete Regelungen getroffen. “So soll ieder Graf vier mit Glaefen, ye der Herre zwei und ye der Ritter und Kneht selber oder einen dar zuo tugen mit einer Glaefen schicken”[3 32].
Den Höhepunkt einer überregionalen Organisation und auch die langlebigste Gesellschaft stellte der “Sankt Jörgenschild” dar. Die Gesellschaft konstituierte sich am 11.September 1406 als Vereinigung von im Bodenseegebiet und in Südschwaben ansässiger Adeliger zur Vermeidung der vielen Rechtsstreitereien untereinander. Die Gesellschaft wurde immer nur auf eine beschränkte Zeit geschlossen, aber die entsprechenden Erneuerungen dauerten bis zur Einrichtung der Reichsritterschaft in den vierziger Jahren des 16. Jahrhunderts an.
Bereits in den ersten Bundbriefen 1407 und 1408 wurde die Abwehr der aufständischen Appenzeller als Vereinigungsgrund genannt. Die Gesellschaft erhielt die Einwilligung von König und Kirche zur Bundschließung. Der König, später auch Kaiser und Papst wurden vom Bündniseid ausgenommen. Der Erfolg in dieser Auseinandersetzung führte zur Gründung weiterer Teilgesellschaften mit identischen Bundesbriefen. Zumeist wurde bei den Erneuerungen auf den vorangegangenen Bundesbrief Bezug genommen und es werden auch alle Teilgesellschaften mit einbezogen. Das bedeutete, dass der einzelne Geselle sich als Teil eines Ganzen verstehen konnte, der ihm das Gefühl der Stärke gab und überregionale Hilfe versprach.
Zu den Teilgesellschaften Hegau[9], Oberschwaben[10], Allgäu[11] und Unterschwaben[12] gesellte sich seit 1488 noch die Teilgesellschaft Kocher[13].
Die innere Struktur wurde dem Anwachsen angepasst[3 33]. Eine Teilgesellschaft konnte bis zu 8 Hauptleute haben. Seit 1433 war ein Schreiber bezeugt, der mit 2 Pferden jederzeit zur Verfügung stehen musste und der auch für die Verwaltung der Kasse, dem gesamtem Schriftverkehr und Verwaltung des Archivs verantwortlich war. Ein Heer von Boten war für die Kommunikation unter den Gesellschaften verantwortlich. Die Kosten wurden, wie bereits dem Bundbrief von 1424 zu entnehmen ist, durch eine, zu den jährlichen Einkünften der Gesellen proportionale Steuer bestritten.
Das von den Hauptleuten, später ab 1463 vom einem Rat geführte Schiedsgericht erlangte eine zunehmende, auch externe Autorität, welches auch von Nichtmitgliedern angerufen wurde. Bereits am 14. März 1426 erhielt die Gesellschaft das Privileg zur Aufnahme von Eigen- und Vogtleuten und den Gerichtstand der armen Leute. Dieses privilegierte Schiedsgericht wurde nochmals bestätigt in der Golden Bulle von 1431. Ab diesem Zeitraum stand der Grundsatz im Bundesbrief: …”da(ß) sie als Glieder beim heiligen Reiche bleiben mügen, St. Georg, der Kirche, dem Reiche und ihren Landen zu Ehren und zur Stärkung, zur Nutz, zu Frieden und Gemach“[3 34].
Bereits 1422 war ihnen von König Sigismund das Privileg der freien Bündniswahl zugestanden worden, was auch 1440 nach seiner Krönung von Friedrich III. bestätigt wurde. Deshalb ging die Georgengesellschaft auch vielfältige Bündnisse mit anderen Gesellschaften und Städten ein. Bei der Gründung des Schwäbischen Bundes 1488 wurde maßgeblich auf die Organisationsstruktur der Gesellschaft zurückgegriffen. Die Gesellschaft ging nicht im Schwäbischen Bund auf, sondern bestand über dessen Ende hinaus weiter fort.
Die “Gesellschaft mit Sankt Jörgenschild” stellte einen Wendepunkt in der spätmittelalterlichen Landfriedenspolitik dar. Auch andere Gesellschaften wurden von dieser Zeit an zunehmend als Partner in Landfriedensbündnisse aufgenommen. Einige dieser Gesellschaften sind uns sogar nur durch die Erwähnung in solchen Landfriedensbündnissen bekannt. So die “Gesellschaft mit dem Rüden”[2] im Gebiet des Oberrheins zwischen Säckingen und Rastatt[3 35]. Anderseits zeigen sich in dieser Zeit aber auch die Grenzen für diese Gesellschaften in den Gebieten in denen eine starke Anbindung an einen Fürsten bestand. Der Gestaltungsspielraum für den landsässigen schränkte sich immer mehr ein, wenn auch die Landesherren bemüht waren in einigen Fällen die Gesellschaften für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. So Herzog Friedrich von Österreich, der die “Gesellschaft mit Sant Georgen und Sant Wilhelms Schild ” in seinen Kampf gegen die Eidgenossen einband.
Die Grenzen für den Niederadel sich mit Hilfe einer Gesellschaft, aber eingebunden in eine Landesherrschaft die Standesinteressen zu sichern, werden auch bei der “Geselschaft vom Aingehürn””[2][14](23.April 1428) aufgezeigt. Diese Adeligen aus dem Straubinger Land, dem Bayerischen Wald und der Oberpfalz schlossen sich zur Abwehr gegen die Hussiten zusammen. Zur Durchsetzung ihrer eigener Rechte verbündeten sie sich 1430 auch mit der fränkischen Ritterschaft und mit der “Gesellschaft mit Sankt Jörgenschild”, also der reichsfreien Ritterschaft. In der Zeit der Nachfolgewirren im Haus Wittelsbach schien die Hoffnung des Adels auf eine Loslösung von den Fürsten aufgegangen zu sein. Erst 1466, am 16. Oktober, fand eine Erneuerung der Gesellschaft statt[3 36]. Herzog Albrecht baute zu dieser Zeit seine Position in Bayern aus. Als die Gesellschaft dessen, diesem seine Stellung streitig machenden Bruder Christoph in die Gesellschaft aufnahm - auch gegen Protest aus den eigenen Reihen - schürte Albrecht mit Unterstützung von Ludwig von Bayern-Landshut und den Pfalzgrafen Friedrich und Otto den Widerstand gegen die Gesellschaft. Ein Jahr darauf am 19. Oktober 1467 erfolgte das kaiserliche Verbot der Gesellschaft[3 37]. Die Gesellschaft löste sich auf, der Bundesbrief wurde zerschnitten und die Siegel an die Gesellen zurückgegeben. Der Konflikt war aber noch nicht beendet und setzte sich im sogenannten Böcklerkrieg fort. Auch die Gründung der “Gesellschaft von dem Leon” war eine Folge dieses Versuches eine genossenschaftlich organisierte Selbstverwaltung gegen die Mediatisierungsbestrebungen der Fürsten aufrecht zu halten.
Eine besondere Anwendung des genossenschaftlichen Vereinigungsprinzip war auf der Burg Friedberg zu finden. Zunächst um 1367 fand sich dort die Gesellschaft der “Grunen Minne”[2], von der man über Altarstiftungen Kenntnis hat. 1384 bildete sich eine weitere Gesellschaft heraus, die Gesellschaft“ vom Mane”[2] (Mond). Beide Gesellschaften verbanden sich und gingen 1387 in einer Bruderschaft auf. Hundert Jahre später vereinigten sich die Burgmannen vor dem 26. August 1492[15] zur “Fraternitas equestris S. Georii”[2]. Die Gesellen trafen sich regelmäßig am Montag nach Fronleichnam in der Burgkapelle zu Messen und Vigilien für die Verstorbenen. In der anschließenden Kapitelversammlung wurden auch organisatorische Angelegenheiten der Ganerbenschaft geregelt[3 38].
Andreas Ranft stellt fest, dass die einzelnen Gesellschaften, von der “Gesellschaft mit Sanktjörgenschild” abgesehen, für sich genommen, kaum gestaltenden, und anhaltenden Einfluss auf ihre Umgebung ausüben konnten. Die Gesellschaften wurden zumeist von einer Herrschaft, oder von Gegenbündnissen aufgelöst, neutralisiert, oder für eigene Zwecke instrumentalisiert, aber es entstanden immer neue Genossenschaften. Der „…Druck ständig nachwachsender Verbindungen …“ verhinderte eine grundsätzliche Liquidation. „[D]ie adlige Genossenschaft wurde zum stabilen Faktor politischer Organisation, welcher den Adligen, zumindest den reichsunmittelbaren, lange Zeit eine vorteilhaft ungeklärte Konkurrenz mehrfacher Loyalitäten zu ihren Lehensherren, zu den Dienstherren[16], zu ihren Einigungen und zum Reich aufrechtzuerhalten erlaubte“[3 39]. Seit dem Privileg von 1422, dass dem Adel die genossenschaftliche Organisation gestattet, stellte sie für die Kaiser ein politisches Gegengewicht in deren Auseinandersetzung mit den Fürsten dar. Durch die - wortwörtlich - eigenständige Einübung von Verwaltungs- und Organisationsformen wurde so die Rolle des Adels in der späteren Reichsritterschaft vorbereitet[3 40].
Einer der Gründe für das Ende der Gesellschaften war die Reformation. Die bruderschaftliche Frömmigkeit, das an feste Andachtsstätten und Altäre gebundene Ritual kollidierte zunehmend mit den individuellen Glaubensentscheidungen der Genossen. Selbst wenn protestantische Genossen weiterhin an dem sozialen Netzwerk einer brüderlichen Gemeinschaft partizipieren wollten, so waren die Messfeiern für sie kein geeignetes Mittel mehr. Auch akzeptierten katholische Bischöfe bald keine protestantischen Patronatsherren für Altar- und Kirchenstiftungen mehr. Und umgekehrt waren katholische Messfeiern in protestantisch gewordenen Gotteshäusern undenkbar. Ein weiterer Grund war, dass der Exklusivitätsanspruch einiger Gesellschaften nicht mehr aufrecht gehalten werden konnte. Weder die strenger gewordene Ahnenprobe, noch der materielle Aufwand (Rüstung, Turnierpferd, Beiträge, Hofhaltung …) konnten von vielen Adeligen nicht mehr erfüllt werden, oder wurden auch nicht mehr akzeptiert. Es setzte eine Überalterung in den Gesellschaften ein. Politische Forderungen konnten jetzt besser in anderen Zusammenschlüssen durchgesetzt werden, die weniger elitär ausgerichtet waren[3 41]. Mit der Einrichtung des Reichskammergerichts waren nun eher Juristen als Krieger gefragt. Aber wie beim konfessionellen Aspekt war auch dies kein kurzfristiger Prozess.
Galerie
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Ritter des „Schwanenordens“ in Feuchtwangen
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Das Abzeichen im Detail
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Reinhard von Neuneck: Gesellschaft vom Fisch und Falken
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Das Abzeichen im Detail
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Schwanenritter in Heilsbronn
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Hans Caspar von Laubenberg: Gesellschaft vom Fisch und Falken in Kombination mit der Gesellschaft vom Sanktjörgenschild
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Wappenfries der Gesellschaft zum Esel in der Heiliggeistkirche in Heidelberg
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Turnierbuch der Familie von Gemmingen
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Turnierbuch der Familie von Gemmingen
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St. Georgs Ritterorden
Weblinks
Einzelnachweise
Ritterorden und Adelsgesellschaften im spätmittelalterlichen Deutschland. In: Holger Kruse, Werner Paravicini, Andreas Ranft (Hrsg.): Kieler Werkstücke, Reihe D: Beiträge zur europäischen Geschichte des späten Mittelalters. Band 1. Peter Lang, Frankfurt am Main 1991, ISBN 3-631-43635-1.
- ↑ S. 22 mit Bezug auf: D'Arcy Johnathan Dacre Boulton: The Knights of the Crown. The Monarchical Orders of Knighthood in Later Medieval Europe, 1325 - 1520. Woodbridge 1987. , S. XVII - XXI
- ↑ S. 23
- ↑ S. 24
- ↑ S. 60 ff., zitiert: M. von Freyberg: Geschichte der bayerischen Landstände, Band I., Sulzbach 1828 und O. Eberbach: Die deutsche Reichsritterschaft in ihrer staatsrechtlich-politischen Entwicklung von den Anfängen bis zum Jahr 1495: Beiträge zur Kulturgeschichte des Mittelalters und der Renaissance, Bd. 11, Berlin 1913, Neudruck Hildesheim 1974
- ↑ S. 61
- ↑ S. 21
- ↑ S. 133
- ↑ S. 308
- ↑ S. 334
- ↑ S. 389
- ↑ S. 402
- ↑ S. 455
- ↑ S. 468
- ↑ Nr. 18
- ↑ S. 314
- ↑ S. 147
- ↑ S. 26
- ↑ S. 26
- ↑ S. 26
- ↑ S. 24
- ↑ S. 111, bezieht sich auf: Wien, HHStA, Allgemeine Urkundenreihe
- ↑ S. 117
Andreas Ranft: Adelsgesellschaften: Gruppenbildung und Genossenschaft im spätmittelalterlichen Reich. In: Kieler historische Studien. Band 38. Thorbecke, Sigmaringen 1994, ISBN 3-7995-5938-8 (zugleich: Kiel, Universität, Habilitationsschrift).
- ↑ S. 21 und S. 230
- ↑ S. 189f.
- ↑ S. 191 ff.
- ↑ S. 21
- ↑ S. 22
- ↑ S. 31 hier die Gründungsurkunde der “Gesellschaft von den gekrönten Steinböcken” vom August 1436, StA Koblenz, Bestand 3, Nr. 145
- ↑ S. 31, zitiert: W. Ebel: Die Willkür. Eine Studie zu den Denkformen des älteren deutschen Rechts, Göttinger rechtswissenschaftliche Studien 6, Göttingen 1953
- ↑ S. 31
- ↑ S. 203 nimmt Bezug auf den Landfrieden Kaiser Karls IV. von 1371 für Franken und Bayern
- ↑ S. 204
- ↑ S. 198f., zitiert: F. von Krenner: Baierische Landtagshandlungen in den Jahren 1429 - 1513, Bd. 10, München 1804, S. 213f.
- ↑ S. 199
- ↑ S. 201, zitiert: StA Zürich A 175
- ↑ S. 215, zitiert: W. Altmann (Bearb.), 1896/97 und 1897-1900: Regesta. Imperii XI. Die Urkunden Kaiser Sigmunds 1410 -1437, I/2 (1897), Nr. 8739, Innsbruck.
- ↑ S. 224
- ↑ S. 225f.
- ↑ S. 226.
- ↑ S. 221 mit einem Beispiel der “Eidechsengesellschaft”
- ↑ S. 245
- ↑ S. 233
- ↑ S. 233
- ↑ S. 238
- ↑ S. 240
- ↑ S. 241
- ↑ S. 25
- ↑ S. 25 zitiert K. Ruser: Zur Geschichte der Gesellschaften von Herren, Rittern und Knechten in Süddeutschland während des 14. Jahrhunderts. In: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte. Band 34/35, 1975/76, S. 1–100.
- ↑ S. 28ff, Grafik S. 259
- ↑ S. 103
- ↑ S. 209
- ↑ S. 209, bezieht sich auf: StA Basel, Ratsbuch A2, foul. 133r-134r
- ↑ S. 210
- ↑ S. 209, bezieht sich auf: K. Ruser: Zur Geschichte der Gesellschaften von Herren und Knechten in Süddeutschland während des 14. Jahrhunderts. In: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 34/35, 1975/76, S. 58
- ↑ S. 211 ff.
- ↑ S. 213, zitiert: Roth von Schreckenstein: Geschichte der ehemaligen freien Reichsritterschaft in Schwaben, Franken und am Rheinstrome, nach Quellen bearbeitet.
Erster Band: Die Entstehung der freien Reichsritterschaft bis zum Jahr 1437, Band 1. Laupp, Tübingen, 1859, S. 641 - ↑ S. 214
- ↑ S. 216, bezieht sich auf: Germanisches Nationalmuseum, Nürnberg, Urkundenbuch Nr. 65, fol. 189ff.
- ↑ S. 216, bezieht sich auf: J. Chmel: Regesta chronologico-diplomatica Friderici IV., 1938 (Rg. Friedrich IV.Romanorum Regis, Wien 1838, Nr. 5220.
- ↑ S. 228ff.
- ↑ S. 218
- ↑ S. 218f., zitiert: Volker Press: Kaiser Karl V., König Ferdinand und die Entstehung der Reichsritterschaft, Wiesbaden, 1980, S. 18
- ↑ S. 254 f.
Sonstige
- ↑ siehe zum Beispiel die Verwendung des Begriffes Ritterschaft in der Zimmerischen Chronik
- ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z aa ab ac ad ae af ag ah ai aj ak al am an ao ap aq ar as at au av aw ax ay az ba bb bc bd be bf bg bh bi bj bk bl bm bn bo bp Im Folgenden sind die genossenschaftlich auftretenden Gesellschaften, auf die sich dieser Artikel bezieht wie hier gekennzeichnet. Sie sind in der Liste der Adelsgesellschaften aufgelistet Referenzfehler: Ungültiges
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-Tag. Der Name „Liste“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert. - ↑ zeitlich befristete Zusammenschlüsse auf der Basis eines Gelübdes
- ↑ im Jahr 1466 hatte Friedrich III. in einer ähnlichen Konstellation noch ein Verbot der ebenfalls gegen Albrecht gerichteten Einhorngesellschaft ausgesprochen
- ↑ 2. Februar: Maria Lichtmess; 25. März: Maria Verkündigung; 15. August: Maria Himmelfahrt und 8. September: Mariä Geburt
- ↑ siehe die Beschreibung des Lebens auf einer Burg von Ulrich von Hutten. Abgedruckt hier: Arno Borst: Lebensformen im Mittelalter. Frankfurt M. [u.a.],1973, S.173-175, Text hier
- ↑ darunter: Augsburg, Ehingen, Engen, Konstanz, Meersburg, Pfullendorf, Riedlingen und Stockach
- ↑ (siehe hier)
- ↑ Hegau und unmittelbar angrenzende Gebiete, während des Appenzeller Krieges auch der Thurgau
- ↑ Gesellschaft an der Oberen Donau. Im Norden von der Donau im Osten vom Lech im Süden von der Gesellschaft im Allgäu
- ↑ von 1409 - 1430
- ↑ Gesellschaft an der Unteren Donau. Nördlich der Donau zwischen Ulm und Ingolstadt. Im Norden bis Nürnberg. Im Westen von Württemberg begrenzt, im Osten von der Oberpfalz. 1413 - 1434 dann in Gesellschaft in Oberschwaben aufgenommen
- ↑ Gegend um den Kocher
- ↑ nicht zu verwechseln mit der Einhorngesellschaft
- ↑ Tag der erzbischöfflichen Bestätigung der Gesellschaft
- ↑ ein beliebtes Mittel der Einkommenssicherung war die Verdingung als Kriegsherr, oder Rat an Höfen außerhalb des eigenen Lehensbereichs