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Scheidung

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Die Scheidung ist die formelle Beendigung einer Ehe. Mit der Scheidung wird die Ehe aufgelöst.

Nach kirchlichem Recht ist eine Scheidung nur unter besonderen Umständen, so z. B.bei einer Impotentia coeundi des Mannes! - möglich. Auch das deutsche Recht sieht die Ehe als lebenslanges Institut, dessen besonderer Schutz in Art. 6 des Grundgesetzes gefordert wird. Die Ehe kann daher nur durch den Tod oder durch die Scheidung beendet werden. Die Scheidung muss durch richterliches Urteil festgestellt werden.

Tatbestände

Das deutsche bürgerliche Recht hat nach der Inkorporation des Ehegesetzes die Tatbestände der Scheidung abschließend in den §§ 1565 - 1568 BGB geregelt. In erster Linie kommt dabei der Tatbestand der Zerrüttung der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB zur Anwendung. Besteht die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr und ist eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten, so ist die Ehe zerrüttet. Leben die Ehegatten bereits seit einem Jahr getrennt, so kann die Zerrüttung festgestellt werden, sofern diese als "nicht heilbar" angesehen wird. Wollen beide Ehegatten geschieden werden ("einverständliche Scheidung") oder besteht keine Bereitschaft, sich zu versöhnen, ist von einer Zerrüttung auszugehen.

Härteklausel

Besonderes Gewicht kommt der Härteklausel nach § 1568 BGB zu: Da die Scheidung in der Regel eine schwere Härte für minderjährige Kinder darstellt, ist zu prüfen, ob ein Fortbestand der Ehe aus Gründen des Kindeswohl möglich erscheint (§ 1568 Abs. 1 1. Alt.). Zugleich wird aber auch der andere Ehegatte geschützt, wenn dieser wegen Krankheit oder vorgerücktem Alters besonderer Schutzwürdigkeit bedarf.

Verfahren

Das Verfahren der Scheidung findet vor dem Amtsgericht - Familiengericht - statt. Anders als bei den übrigen verfahren vor dem Amtsgerichts besteht in Familiensachen Anwaltszwang. So auch im Scheidungsverfahren.

Rechtsweg

Während die erstinstanzliche Verhandlung stets vor dem Amtsgericht stattfindet, ist die Berufungsinstanz das Oberlandesgericht. Revisionen erfolgen zum Bundesgerichtshof.

Zu unterscheiden im Verfahren sind die einverständliche Scheidung und die streitige Scheidung.

einverständliche Scheidung

Die einverständliche Scheidung setzt eine Entscheidung über die elterliche Sorge vorhandener Kinder voraus. Zugleich ist es notwendig, dass die übrigen Fragen über den Unterhalt von Kindern und Ehegatten sowie die Verteilung des Hausrats geklärt sind. Zugleich bedarf es mindestens eines Jahres des Getrenntlebens.

streitige Scheidung

Die streitige Scheidung setzt anders als die einverständliche Scheidung ein Getrenntleben von mindestens drei Jahren voraus. Die Klärung über die restlichen Angelegenheiten wie Unterhalt und Hausrat wird durch Gestaltungsurteil vom Gericht festgestellt.