Hinzuverdienstgrenze
Hinzuverdienstgrenzen regeln in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), wieviel ein Rentenbezieher zu der Rente hinzverdienen kann, ohne dass die Rente reduziert wird oder er den Anspruch auf Rente verliert. Hinzuverdienstgrenzen gelten bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Altersrenten mit Ausnahme der Regelaltersrente.
Hinzuverdienstgrenzen (SGB VI)
Die Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland sind im Sechsten Sozialgesetzbuch SGB VI vom Gesetzgeber festgelegt.
Die entsprechenden Vorschriften sollen regeln, inwieweit Rentenbezieher zu ihrem Rentenbezug zusätzliche Einkünfte erzielen dürfen, ohne ihren Rentenanspruch zu gefährden, bzw. es den Betroffenen ermöglichen, von vornherein ihren Rentenanpruch nur als Teilrente gewähren zu lassen.
Hintergrund des Gesetzgebers war wohl, dass die Versicherten, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze (zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr) eine Rente beziehen, nicht die Versichertengemeinschaft dadurch übermäßig belasten, dass sie ohne Einschränkungen hinzuverdienen können. Denn der vorzeitige Rentenbezug soll ja ihre bisherigen Einkünfte ganz oder teilweise ersetzen, weil sie aus gesundheitlichen Gründen oder aus Altersgründen nicht mehr in der Lage sind, genügend Einkommen für Ihren Lebensunterhalt zu erzielen. Außerdem sollte den Versicherten die Möglichkeit verschafft werden, nicht abrupt aus dem Arbeitsleben auszuscheiden, sondern durch entsprechende privatrechtliche Regelung mit dem Arbeitgeber oder durch (teilweisen) Rückzug aus der eigenen selbständigen Tätigkeit, die Arbeit zunächst einzuschränken und stufenweise aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und nebenbei Teilrente zu beziehen.
Streng zu trennen sind die Hinzuverdienstgrenzen von der Einkommensanrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich lediglich auf Renten wegen Todes (Erziehungsrenten, Witwen- und Witwerrenten und Waisenrenten, Rente an den geschiedenen Ehegatten oder Rente nach dem vorletzten Ehegatten) beziehen.
Definition
Es gibt zwei grundsätzliche Vorschriften die Hinzuverdienstgrenzen regeln.
1. Die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer Rente wegen Alters vor Erreichung der Regelaltersgrenze sind im Sechsten Sozialgesetzbuch SGB VI unter § 34 geregelt.
2. Die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher von Renten wegen Erwerbsminderung, also für Versicherte die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten, sind im Sechsten Sozialgesetzbuch SGB VI unter § 96a geregelt.
Erläuterung
zu 1.
Anspruch auf eine volle Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze haben Versicherte nur, wenn Sie neben ihrem Rentenbezug derzeit (seit 01.01.2008) einen monatlichen Verdienst aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit von höchstens 400 € (brutto) pro Kalendermonat erzielen. Dabei darf diese Grenze im laufenden Jahr zweimal bis zum Doppelten überschritten werden, sodass im gesamten Jahr der Verdienst 5.600 € nicht überschreiten darf.
Wer diese Grenze überschreitet hat ggf. nur noch Anspruch auf eine zwei Drittel, halbe oder ein Drittel Teilrente.
Wie hoch genau die Hinzuverdienstgrenzen für diese Teilrenten sind, wird vom Rentenversicherungsträger individuell für jeden Versicherten aus den letzten Verdiensten vor der Rentenbewilligung bestimmt und kann somit im Rentenbescheid nachgelesen werden.
Auch bei den Teilrenten ist ein zweimaliges Überschreiten bis maximal zum Doppelten in zwei Monaten des laufenden Jahres möglich. Es kann also durchaus vorkommen, das die Rente in einem Jahr mehrmals zwischen verschiedenen Teilrentenansprüchen und dem Vollrentenanspruch wechselt.
zu 2.
Der Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung besteht unter den selben Voraussetzungen, wie bei der Hinzuverdienstgrenze für die volle, vorzeitige Altersrente (s. zu 1. , erster Absatz).
Abhängig vom darüber hinaus erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte,
eine Renten wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte, oder in Höhe eines Viertels geleistet.
Auch hier errechnet der Rentenversicherungsträger bei Rentenbewilligung für den Rentner individuelle Hinzuverdienstgrenzen und ebenfalls gilt, dass die zweimalige Überschreitung bis zum Doppelten im laufenden Jahr ist unschädlich ist.
Art des Einkommens
Bei den vorzeitigen Altersrenten und bei Renten wegen voller Erwerbsminderung zählen alle Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit, sowie "vergleichbare Einkommen" (z.B. Vorruhestandsgeld, Bezüge aus öffentlich rechtlichen Amtsverhältnissen, Diäten zum Hinzuverdienst.
Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung kommen noch Verletztengeld und Übergangsgeld der gesetzlichen Unfallversicherung hinzu.
Bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung kommen als Hinzuverdienst auch noch weitere "Lohnersatzleistungen" wie Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld in Betracht.
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
Nicht als Hinzuverdienst für alle Renten vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten Einkünfte einer Pflegeperson eines Pflegebedürftigen, wenn es den Umfang der gesetzlich gewährten Höhe von Pflegegeld nicht überschreitet und Einkünfte eines behinderten Menschen, der Entgelt aus einer betreuten Behindertenwerkstatt erzielt.
Besonderheiten
Bei Überschreiten aller (individuellen) Hinzuverdienstgrenzen kann der Rentenanspruch auch ganz entfallen.
Literatur
Sechstes Sozialgesetzbuch SGB VI [[1]]