Heinrich Gottlieb Francke
Heinrich Gottlieb Francke (* 10. August 1705 in Teichwitz bei Weida/Thür., † 14. September 1781 in Leipzig).
Leben
Da seine Mutter 1713 starb, wurde Francke von seinem Onkel mütterlicherseits Johann Gottlieb Alberti, hochfürstlich Sachsen-Weimarischer Hof- und Kammerrat, erzogen.
Durch verschiedene Privatlehrer wurde er dort in den Schulwissenschaften und in Geschichte und Staatsrecht unterrichtet.
Am 13. Oktober 1724 wurde der 19jährige Francke in der alma mater lipsiensis immatrikuliert. Am 7. Dezember 1726 erlanget er bei der philosophischen Fakultät die Würde eines baccalaureus philosophiae et liberalium artium und am 20. Februar 1727 den magister philosophiae et liberalium artium.
1731 wählte ihn die philosophische Fakultät zum Kurator des roten Kollegs und im folgenden Jahr zu ihrem Aktuarius. 1732 meldete sich H.G. als Kandidat in der Juristenfakultät an und bestand dort das Examen pro praxi. Er erhielt 1737 das Notariat und die Erlaubnis in den kurfürstlichen und einverleibten Ländern streitenden Parteien als Sachwalter vor Gericht beizustehen. Er hat die Advokatur eine geraume Zeit betrieben, nebenbei aber eine große Zahl gelehrter Schriften herausgegeben und Vorlesungen gehalten.
Am 2. Mai 1748 erhielt er die Doktorwürde und trat am 8. Mai 1748 die außerordentliche Professur des Staatsrechts an.
1749 wurde ihm von Fürst Heinrich von Schwarzburg-Sondershausen die Würde eines Hofpfalzgrafen verliehen. 1762 erhielt er von Kurfürst Friedrich August II. die ordentliche Professur für aristotelische Ethik (Moral) und Politik, wodurch er zum zweiten Male in die philosophische Fakultät eingereiht wurde. Diese wählte ihn einige Mal zum Prokanzellarius und Dekan, der Senat des Professorenkollegiums ernannte ihn für die Sommersemester 1773 und 1777 zum rector magnificus.
1780 wurde er in das concilium decemvirorum aufgenommen, dem die wirtschaftlichen Angelegenheiten, besonders die Oberaufsicht über die Verwaltung des Universitätsvermögens oblagen und behielt diese Ämter bis zu seinem Tode bei.
Zahlreiche Schriften zur Geschichte, zum deutschen sächsischen Staats- und Lehnsrecht und eine 50 Jahre währende Lehrtätigkeit macht ihn zu einem bedeutenden Staatsrechtler seiner Zeit.