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Diskussion:Inobhutnahme

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 11. Mai 2005 um 13:17 Uhr durch Nb (Diskussion | Beiträge) (Artikel neu geschrieben). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 20 Jahren von Rene Suck in Abschnitt Artikel neu geschrieben

@Temistokles: kurze Rückfrage: was ist denn mit Obhutnahme begehrenden Kindern während der Prüfung des Sachverhalts - die stehen doch währenddessen nicht auf der Straße!? In meinem Verständnis sind sei dann doch auch (wenn auch nur vorläufig) bereits in Obhut genommen... - Nb 16:35, 9. Aug 2004 (CEST)

Artikel neu geschrieben

Ich war mal mutig und habe den Beitrag neu geschrieben, bzw. den alten ersetzt. --Rene Suck 12:56, 8. Mai 2005 (CEST)Beantworten

hat sich doch gelohnt ;-) Zu mindest haben wir jetzt etwas was wir auseinander nehmen können ;o) --Aineias © 21:15, 9. Mai 2005 (CEST)Beantworten
...ehj, du hast ja meine Änderungen auseinander genommen. Danke für deine Rechtschreibkorrekturen. --Aineias © 22:40, 10. Mai 2005 (CEST)Beantworten
Ich habe bei einigen Formulierungen schon Bauchschmerzen:
Abweichend vom Gesetzestext wird ausgeführt, dass das JA das Kind an Eltern herauszugeben habe und es wäre nicht befugt, ein Kind aus der Familie zu nehmen. Erst danach wird erwähnt, dass das JA dem Herausgabewunsch widersprechen und das FG anrufen könne. Der Gesetzestext gibt diese Wertung so aber nicht her (die Erwähnung eines Herausnahme-Verbots macht bei der Erklärung der Inobhutnahme so keinen Sinn):
"Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder
2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen."
Dies hatte ich bereits vorgestern René gemailt. Im übrigen haben JA-Mitarbeiter keine zwar Polizeigewalt, können aber sehr wohl bei Gefahr im Verzug (aus anderen Rechten und Pflichten) ein Kind aus der Familie herausnehmen, ggfls. unter Hinzuziehung der Polizei zur Durchsetzung der Maßnahme. Ich sehe mitunter durchaus die Neigung der JÄer, sich mehr Kompetenzen anzueignen, als sie haben, aber man sollte ihnen die gegebenen auch nicht abstreiten...
Weiterhin werden die §§42+43 vermischt, was juristisch falsch ist (ich möchte hier nicht bewerten, was in den JÄern argumentativ abläuft ;-)) und darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber die Unterbringung bei natürlichen Personen als erste Alternative im Gesetzestext nennt, was auch nicht ignoriert werden sollte... --NB > + 23:03, 10. Mai 2005 (CEST) Jetzt als Meckerbruder gebrandmarkt ;-)Beantworten

Der Gesetzestext gibt für mich vor, dass das JA nicht befugt ist. Durch Amtshilfe das Ziel trotzdem zu erreichen ist eine andere Geschichte wie ich meine. http://www.sgbviii.de/S124.html (Kapitel 2. zweiter Abschnitt) trifft diese Aussage so auch. Vielleicht muss das so eher in den Text. Befugnis ist nicht vorhanden, aber durch Amtshilfe doch zu erlangen. §42 ist dann aber nicht die Grundlage. Ich maile mal einen Vorschlag für einen Absatz. --Rene Suck 10:48, 11. Mai 2005 (CEST) Meckern kann ich gerade noch ertragen, nörgeln wäre viel schlimmer ;-)Beantworten

Hallo Aineias, ich glaube das Kuddelmuddel hat jetzt eher etwas zugenommen (mit Verlaub ;-) Die von dir zuerst beschriebene Gerichtsentscheidung nach §§ 1666 muß ja schon vom FamG gefällt werden, d.h. dem kann dann erstmal nicht widersprochen werden. (Eine Beschwerde, bzw. ein Widerspruch gegen das Urteil muß bei einem anderen Gericht eingelegt werden). Ich habe mal einen groben Ablaufplan erstellt; herunterzuladen unter http://www.wuselmann.de/dateien/PAP_Inobhutnahme.doc Meine Idee ist, den Plan zu verfeinern, eine Grafik für den Wikipedia-Artikel daraus zu erstellen und das dann zu erläutern. --Rene Suck 12:36, 11. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Unter http://www.fh-kehl.de/zheaf/diskussionspapiere/2001-06.pdf gibt es ein Dokument, das ein Schaubild enthält. Mein Vorschlag wäre es, das Schaubild in den Artikel zu setzen und zu kommentieren. (Erlaubnis für die Benutzung wurde mir vom Professor gerade bestätigt) Oder ist das in der Wikipedia nicht so die Regel? Eine Grafik würde ich für hilfreich halten, da der Ablauf eben doch nicht so einfach zu durchschauen ist. Kommentare dazu erwünscht :-) --Rene Suck 13:03, 11. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Ich habe mal versucht, die im Text verstreuten Anteile zu verschiedenen Aspekten zu sammeln und zusammenzufassen. Er erschien mir für 'Uneingeweihte' etwas unübersichtlich und schwerer verständlich. Bitte prüft mal, was durch die Straffung fehlt:

Inobhutnahme ist ein Begriff aus dem Rechtssystem und bezeichnet die vorläufige Aufnahme und Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in Notsituation durch das Jugendamt. In Deutschland wird diese Maßnahme über den § 42 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG / SGB VIII geregelt und stellt eine so genannte andere Aufgabe der Jugendhilfe dar.

Im Gegensatz zur Herausnahme wird das Jugendamt bei der Inobhutnahme nicht von sich aus tätig, sondern die Kinder bzw. Jugendlichen melden sich selber (Selbstmelder) oder werden von Dritten (Polizei, Betreuern, etc.) dem Jugendamt gemeldet (Fremdmelder).

Grundsätzliches

Die Inobhutnahme ist eine Maßnahme zur schnellen und möglichst unbürokratischen Intervention zugunsten des Kindes und dient als Klärungshilfe für Betroffene in Krisensituationen.

Sucht ein Kind oder Jugendlicher selber um Schutz nach, ist das Jugendamt verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen. Maßgeblich ist ausschließlich das subjektive Empfinden des Schutzsuchenden. Selbst wenn beteiligte Erwachsene auf den ersten Blick zu einem anderen Schluss kommen, ist das Kind/ der Jugendliche erst einmal in Obhut zu nehmen.

Ebenso ist die Jugendhilfebehörde verpflichtet, die Inobhutnahme bei den Personensorgeberechtigten anzuzeigen. Verlangen diese die Herausgabe des Kindes, so ist das Jugendamt (nach Prüfung des Sachverhalts) verpflichtet, dem nachzukommen oder (falls das Kindeswohl dadurch nicht gesichert erscheint) eine Entscheidung des Familiengerichts über weitere Maßnahmen herbeizuführen.

Erfährt das Jugendamt von einer Kindeswohlgefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, ist es verpflichtet, diesen jungen Menschen in Obhut zu nehmen. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind ohne richterliche Entscheidung einen Tag nach Beginn zu beenden. Sie sind außerdem nur zulässig, um Gefahren für Leib und Leben des Betroffen oder Dritten abzuwenden.

In der Regel finden Kinder und Jugendliche Obhut in Bereitschaftspflegefamilien und Heimeinrichtungen, die mit den örtlichen Jugendämtern Verträge über Bereitstellung von Plätzen für Notsituationen geschlossen haben. Während der Inobhutnahme befindet sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Jugendamt.

Die Inobhutnahme nach § 42 KJHG ist abzugrenzen zur Herausnahme nach § 43 KJHG, bei der ein Kind von Personensorgeberechtigten z.B. deren Beauftragten herausgenommen wird.