Verlagsrecht
Nicht jede schöpferische Leistung ist ein "Werk" im Sinne des Urheberrechts. Geschützt werden nur persönliche geistige Schöpfungen. Im Bereich des Verlagsrechts unproblematisch schützenswert sind etwa Romane, Drehbücher oder Liedtexte. Zweifelhaft kann dies z. B. bei Gebrauchsanweisungen oder Kochrezepten sein.
Bestehen Urheberrechte an einem Werk, kommen dem Urheber umfangreiche Nutzungsrechte zu, z. B. das Recht der Herstellung von Tonträgern oder Wiedergabe im Rundfunk. Hier allerdings ist das Verlagsrecht von Bedeutung. Das Verlagsrecht im Sinne des § 8 Verlagsgesetz (VerlG) ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (d. h. Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ein Verlagsvertrag liegt vor, wenn ein Urheber (u. U. auch ein Lizenznehmer) einem Verleger das Verlagsrecht an einem Werk überträgt. Hieran knüpft das Gesetz je nach Ausgestaltung des Vertrags unterschiedliche Rechtsfolgen. Ein Verlagsvertrag im Sinne des § 1 VerlG setzt z. B. voraus, dass der Verleger zumindest in nicht unerheblichem Umfang auf eigene Rechung handelt.
Kein Verlagsvertrag im eigentlichen Sinn ist ein Vertrag, der eine andere Verwertung als in Buchform zum Gegenstand hat. Die Varianten sind so zahlreich wie die Verwertungsformen (z. B. Hörbuch, Bühnen-Aufführung etc.). Es ist allerdings üblich, mit dem Verlagsrecht auch andere Verwertungsrechte an den Verlag zu übertragen.
Durch den Verlagsvertrag ist der Verleger jedenfalls zur Herstellung in buchtypischer Printform berechtigt. Zu welchen Ausgaben der Verleger berechtigt sein soll (z. B. auch Taschenbuchausgabe?) ergibt sich aus dem Vertrag. Unklarheiten über den Umfang der übertragenen Rechte gehen zu Lasten des Verlegers.