Hans Kelsen
Hans Kelsen (* 11. Oktober 1881 in Prag im damaligen Österreich-Ungarn; † 19. April 1973 in Orinda bei Berkeley, USA) gilt als einer der bedeutendsten Rechtswissenschaftler des 20. Jahrhunderts. Er erbrachte insbesondere im Staatsrecht, im Völkerrecht sowie als Rechtstheoretiker herausragende Beiträge. Er zählte gemeinsam mit Georg Jellinek und dem Ungar Felix Somlo zur Gruppe der österreichischen Rechtspositivisten und wird neben H.L.A. Hart als der einflussreichste Vertreter des Rechtspositivismus' im 20. Jahrhundert angesehen.
Leben
Kelsen entstammte einer deutschsprachigen jüdischen Familie in Prag. Der Vater Adolf Kelsen (1850-1907) stammte aus Brody (Ostgalizien), seine Mutter Auguste Löwy (1860-1950) aus Neuhaus (Böhmen).
Kelsens Zeit in Wien

Die Familie zog später nach Wien, sein Vater wollte dort mit seinem Lampengeschäft expandieren. Hans besuchte zunächst eine private evangelische Volksschule, auf die ihn seine Eltern bald nicht mehr schicken konnten, da sein Vater in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Kelsen besuchte danach eine städtische Volksschule, was er zeitlebens als Demütigung empfand. Danach absolvierte er das Akademische Gymnasium in Wien. Einer seiner Schulkollegen war Ludwig von Mises, der spätere Professor für Nationalökonomie sowie Verfechter eines wirtschaftlichen Liberalismus. 1905 trat Kelsen aus pragmatischen Gründen zum römisch-katholischen Glauben über, in dem Jahr, in dem seine "Staatslehre des Dante Allighieri" erschien, 1912 wechselte er zur evangelischen Kirche des Augsburger Bekenntnisses.
Kelsen studierte an der Universität Wien Rechtswissenschaften und habilitierte 1911 in Staatsrecht und Rechtsphilosophie. Darüber hinaus besuchte er ein Seminar der Universität Heidelberg, wo er dem Staatsrechtsprofessor Georg Jellinek (1851–1911) begegnete. 1912 ehelichte Kelsen Margarete Bondi (1890–1973). Das Paar hatte zwei Töchter: Hanna (1914–2001) und Maria (1915–1994).
1917 wurde Kelsen Professor an der Universität Wien (zunächst außerordentlicher Professor, ab 1919 Ordinarius). Während des Ersten Weltkrieges war er als Mitarbeiter des letzten k.u.k. Kriegsministers, Rudolf v. Stöger-Steiner, nachdem er als wehruntauglich eingestuft worden und kurzzeitig in der zentralen Hemdenvergabestelle eingesetzt worden war, an Plänen zu einer Umgestaltung der Monarchie (Lockerung der österreichisch-ungarischen Union zur bloßen Personalunion) beteiligt. Kelsen schrieb einen Aufsatz in der Kriegsverwaltungspresse, der sich mit dem Erfordernis der Trennung der österreichischen und der ungarischen Armee nach der Durchbrechung der galizischen Front befasste; nach Ausrufung der Republik wurde er von Staatskanzler Karl Renner immer wieder als Experte für Verfassungsfragen herangezogen und im März 1919 mit der Ausarbeitung einer neuen Verfassung beauftragt. Das Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 ist zwar nicht, wie es oft heißt, von ihm allein verfasst, aber von ihm maßgeblich mitgestaltet worden.
1919 wurde Kelsen – als parteiunabhängiger Experte – Mitglied des Verfassungsgerichtshofes. Die Tätigkeit als Verfassungsrichter und vor allem die ihm immer wieder zum Vorwurf gemachte Nähe zur Sozialdemokratischen Partei trugen ihm viel Kritik ein. Anlässlich der Neugestaltung des Verfassungsgerichtshofes 1929/1930 wurde er per Verfassungsgesetz seines Amtes enthoben; eine ihm von den Sozialdemokraten angebotene Neuwahl in den VfGH lehnte er ab, weil er nicht für eine Partei kandidieren wollte.
Kelsens Zeit in Köln, Genf, Prag, Berkeley
Kelsen verließ in der Folge Wien und Österreich und wurde 1930 Professor an der Universität Köln, von wo er 1933 aufgrund seiner jüdischen Abstammung vor den Nationalsozialisten fliehen musste. Er trat eine Professur am Institut universitaire de hautes études internationales der Universität Genf an, wechselte 1936 nach Prag zur Karls-Universität, wo er jedoch von den dortigen Nationalsozialisten so bedroht wurde, dass er nach Genf zurückkehrte. 1940 emigrierte er in die USA und kam zunächst provisorisch an der Harvard University unter. 1942 wechselte er an die University of California, Berkeley, wo er 1945 zum full professor ernannt wurde und bis 1952 lehrte.
Hauptbetätigungsfelder Kelsens
Überblick
Kelsen, der philosophisch dem Marburger Neukantianismus nahestand, war der Begründer der Reinen Rechtslehre, mit der er den Rechtspositivismus auf eine neue theoretische Grundlage stellte. Die von ihm geprägte Verfassungsgerichtsbarkeit wirkte als Beispiel in ganz Europa. Er bekam elf Ehrendoktorate (Utrecht, Harvard, Chicago, Mexiko-Stadt, Berkeley, Salamanca, FU Berlin, Wien, New School of Social Research New York, Paris, Salzburg) für sein Lebenswerk.
Geistige Antipoden waren Carl Schmitt, Hermann Heller oder Rudolf Smend, die ein stärker soziologisches, manchmal auch als „geisteswissenschaftlich“ bezeichnetes Rechtsverständnis hatten (s. auch Der juristische und der „soziologische“ Staatsbegriff in der Weimarer Staatstheorie).
Ein zentrales Anliegen Kelsens war die Verteidigung der Freiheit, insbesondere der geistigen Freiheit, gegen jegliche Form der Unterdrückung. Ausdruck fanden diese Ideen des demokratisch und ideologiekritisch eingestellten Rechtsphilosophen in seiner klassischen Schrift "Staatsform und Weltanschauung" sowie im Aufsatz "Verteidigung der Demokratie".
Rechtstheorie
Hans Kelsen wurde von Horst Dreier als der "Jurist des 20. Jahrhunderts" bezeichnet. Tatsächlich war sein Streben nach einer formalen Analyse des Rechts prägend für den deutschsprachigen Raum. Dabei vertrat Kelsen einen rein formalen Standpunkt, den er bereits in "Hauptprobleme der Staatsrechtslehre" herausarbeitete: In Abkehr von Georg Jellinek begriff er den Staat erstmals nicht mehr anhand der soziologisch tatsächlichen Kategorien "Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt". Kelsen sah den Staat vielmehr als die Gesamtheit von rechtlichen Sollenssätzen. Daher ist Hauptmerkmal des Staates in Anlehnung an Kant das Vorhandensein einer objektiven Rechtsordnung.
Die einzelnen Rechtsnormen werden in ihrer Entstehung durch eine in der von Adolf Merkl entwickelten Normenpyramide höherstehende Rechtsnorm bedingt und jede Rechtsnorm bedingt ihrerseits wiederum das Entstehen einer im Rang niedrigeren Norm. Dadurch gelangt man allerdings in einen unendlichen Regress, da über jeder Norm eine höhere stehen müsste. Um dieses Problem zu lösen, führte Kelsen die so genannte hypothetische Grundnorm ein.
Die hypothetische Grundnorm dient als transzendentallogische Voraussetzung, um die Geschlossenheit eines Rechtssystems zu gewährleisten. Eine Norm gehöre nämlich nur dann einer Rechtsordnung an, wenn sie sich auf diese Grundnorm zurückführen lasse. Ursprünglich meinte Kelsen, dass die Grundnorm eine Hypothese sei, später ging er dazu über, in ihr eine Fiktion zu sehen.
Kelsen legte größten Wert auf die Unterscheidung der Kategorien Sollen und Sein (siehe Humes Gesetz). Allein auf Grund der Tatsache, dass etwas ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass es auch so sein soll. Es handelt sich daher um verschiedene Denkkategorien im Sinne Immanuel Kants. Normen gehören dem Bereich des Sollens an. Ihre spezifische Existenz wird Geltung genannt. Eine Norm kann ihre Geltung nur von einer anderen – höheren – Norm herleiten, niemals aus einer bloßen Tatsache (etwa Macht).
Gegenstand der Rechtswissenschaft sind nach Kelsen ausschließlich Rechtsnormen. Natürlich gibt es auch andere Normensysteme wie Sitte und Moral; letztere ist aber Gegenstand der Ethik, die sich eben mit Normen der Moral befasst. Der Rechtswissenschaftler hat in seiner Darstellung des geltenden Rechts nicht zu prüfen, ob eine Norm nach bestimmten Moralvorstellungen gerecht oder ungerecht erscheint. Dies wäre eine unzuverlässige Vermengung von verschiedenen Normensystemen und widerspräche der Forderung nach Reinheit der Rechtslehre.
Kennzeichnend für Kelsens System ist, dass er sich aus methodologischen Gründen gegen das „Naturrecht“ wendet. Als „Naturrecht“ wird ein System von Rechtsgrundsätzen bezeichnet, in dem die gleichbleibende Natur des Menschen als vernünftiges Wesen aus der Natur der Dinge abgeleitet wird, wobei der Ursprung wie auch die Geltung vom menschlichen Handeln unabhängig sind, so dass diese ein über der positiven Rechtsordnung eigenständiges Dasein führen können. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was die hypothetische Grundnorm anderes als Naturrecht bzw. eine Norm aus der Natur der Sache sein soll.
Kelsen räumte aber auch ein, dass bei der Rechtsgestaltung und Rechtserzeugung ethische und soziologische Fragen eine Rolle spielen.
Soziologie
Auf dem Gebiet der Soziologie ist vor allem an seinen Briefwechsel mit Eugen Ehrlich (Kelsen-Ehrlich-Debatte) zu denken, in dem der Rechtspositivismus Kelsens auf das Rechtsverständnis Ehrlichs trifft, das der damals noch herrschenden Begriffsjurisprudenz durch einen stärkeren Bezug zur Rechtswirklichkeit entgegentritt. Kelsen trennte in dieser Diskussion zwischen der Soziologie und dem Recht. Die strikte Trennung beruht darauf, dass die Soziologie genauso eine Seinswissenschaft sei wie die Mathematik, wie jede Naturwissenschaft. Diesen Wissenschaften ist gemein, dass sie Aussagen treffen über etwas, das dem Beweis zugänglich ist und damit als wahr oder falsch bestimmt werden kann. Die Rechtswissenschaft ist jedoch eine Sollenswissenschaft, deren Aussagen weder verifiziert noch falsifiziert werden können. Das liegt daran, dass die Rechtswissenschaft Aussagen alleine darüber trifft, ob etwas sein soll, ob etwas gelten soll, getan, geduldet oder unterlassen werden soll. Solche Aussagen können nur gültig sein oder nicht gültig sein. Als sein auf diesem Gebiet bedeutendstes Werk wird allerdings "Der soziologische und der juristische Staatsbegriff" aus dem Jahre 1922 angesehen.
Staatslehre
Kelsen selbst war ein Verfechter der Demokratie, wenngleich er auch nicht zögerte, ihre Schwächen beispielsweise in seiner Denkschrift "Vom Wesen und Wert der Demokratie", 1920 erstmals erschienen, aufzudecken. Die Demokratie sei die einzige Staatsform, die sogar ihren ärgsten Feind an ihrer Brust nähren würde. Die Weimarer Republik hat diese Schwäche auf dem Weg ins Jahr 1933 schmerzlich erfahren müssen. Die Bundesrepublik trägt ihr durch eine als "wehrhaft" bezeichnete Demokratie Rechnung. Ebenfalls im Jahre 1920 wurde Kelsens Auseinandersetzung mit dem Marxismus unter dem Titel "Sozialismus und Staat. Eine Untersuchung zur politischen Theorie des Marxismus" veröffentlicht. Sozialismus war für Kelsen nur durch den Staat möglich, nicht aber ohne den Staat. Er gab damit der Idee Lassalles vom Staatssozialismus den Vorzug gegenüber der marxistischen Theorie.
Staatsrecht
Kelsen wird mit Recht als der Begründer der modernen Verfassungsgerichtsbarkeit gesehen. Er gilt zwar weithin als der Schöpfer der österreichischen Bundesverfassung von 1920, mitgearbeitet hat er allerdings nur an dem Teilbereich der Verfassungsgerichtsbarkeit. Grundgedanke war, die legislatorischen Akte (Rechtsschöpfungsakte) letztinstanzlich durch ein aus der Fachgerichtsbarkeit ausgegliedertes Gericht kontrollieren zu lassen. Dadurch wird eine einheitliche Rechtsanwendung ermöglicht und einer rechtlichen Zersplitterung entgegengewirkt. Dass Kelsens Theorie sich nicht vollkommen in der Praxis durchsetzte, zeigte der Streit der Fachgerichtsbarkeit mit dem österreichischen Verfassungsgericht, dessen Richter auch Kelsen war, über die Auslegung der Voraussetzungen einer Ehescheidung. Während Kelsen und das Verfassungsgericht davon überzeugt waren, eine wirksame Ehescheidung liege schon bei einer staatlichen Scheidungsentscheidung vor, beharrten die Fachgerichte auf dem Standpunkt, hierfür bedürfe es zwingend eines kirchlichen Aktes. Die Folge war, dass Kelsen sein Richteramt niederlegte und Wien verließ. In Köln traf Kelsen auf Carl Schmitt und antwortete auf dessen Staatsansicht mit der Schrift "Wer soll der Hüter der Verfassung sein". Schmitt propagierte das System der absoluten Macht mit der These "Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet", Kelsen konnte dem das Prinzip der Verfassungsgerichtsbarkeit entgegenstellen. Im Zuge der Gleichschaltung unter der NSDAP wurde Kelsen eindringlichst aufgefordert, die Universität zu Köln zu verlassen. Eine Petition, unterzeichnet von der gesamten Kölner Rechtslehrerschaft mit Ausnahme von Carl Schmitt, blieb erfolglos.
Völkerrecht
Während seiner Zeit in Berkeley befasste sich Kelsen eindringlicher mit der Anwendung seiner Normenlehre auf das Völkerrecht. So hat er einen heute immer noch in großen Teilen gültigen Kommentar zum Recht der Vereinten Nationen verfasst.
Zitate
„Aber nicht minder häufig kann man hören: Die Reine Rechtslehre sei gar nicht imstande, ihre methodische Grundforderung zu erfüllen und sei selbst nur der Ausdruck einer bestimmten politischen Werthaltung. Aber welcher? Faschisten erklären sie für demokratischen Liberalismus, liberale oder sozialistische Demokraten halten sie für einen Schrittmacher des Faschismus. Von kommunistischer Seite wird sie als Ideologie eines kapitalistischen Etatismus, von nationalistisch-kapitalistischer Seite bald als krasser Bolschewismus, bald als versteckter Anarchismus disqualifiziert … Kurz, es gibt überhaupt keine politische Richtung, deren man die Reine Rechtslehre noch nicht verdächtigt hätte. Aber das gerade beweist besser, als sie es selbst könnte: ihre Reinheit.“
„Die Suche nach dem Geltungsgrund einer Norm kann nicht, wie die Suche nach der Ursache einer Wirkung, ins Endlose gehen. Sie muß bei einer Norm enden, die als letzte, höchste vorausgesetzt wird. Als höchste Norm muß sie vorausgesetzt sein, da sie nicht von einer Autorität gesetzt sein kann, deren Kompetenz auf einer noch höheren Norm beruhen müßte. … Eine solche als höchste vorausgesetzte Norm wird hier als Grundnorm bezeichnet.“
„… Darum kann jeder beliebige Inhalt Recht sein.“
„Demokratie ist diejenige Staatsform, die sich am wenigsten gegen ihre Gegner wehrt. Es scheint ihr tragisches Schicksal zu sein, daß sie auch ihren ärgsten Feind an ihrer eigenen Brust nähren muß.“
„Man muß seiner Fahne treu bleiben, auch wenn das Schiff sinkt; und kann in die Tiefe nur die Hoffnung mitnehmen, daß das Ideal der Freiheit unzerstörbar ist und daß es, je tiefer es gesunken, um so leidenschaftlicher wieder aufleben wird.“
Auszeichnungen
- 1961 Großes Verdienstkreuz mit Stern der Bundesrepublik Deutschland
- 1966 Ehrenring der Stadt Wien
- 1967 Großes Silbernes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich
- Österreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst
Hauptwerke Hans Kelsens
- Die Staatslehre des Dante Alighieri (Wien, 1905)
- Hauptprobleme der Staatsrechtslehre (1911, 2. Aufl. 1923)
- Vom Wesen und Wert der Demokratie (1920, 2. Aufl. 1929)
- Österreichisches Staatsrecht (1923)
- Allgemeine Staatslehre (1925)
- Die philosophischen Grundlagen der Naturrechtslehre und des Rechtspositivismus (1928)
- Reine Rechtslehre (1934; 2. Aufl. 1960)
- Vergeltung und Kausalität (geschrieben 1941, veröffentlicht 1946)
- General Theory of Law and State (1945)
- The Law of the United Nations (1950)
- Principles of International Law (1952, 2. Aufl. 1966)
- Sozialismus und Staat. Eine Untersuchung der politischen Theorie des Marxismus, Wien 1965
- Allgemeine Theorie der Normen (1979 postum veröffentlicht)
- Was ist Gerechtigkeit? (Wien, 1953; verlegt bei Reclam)
Sekundärliteratur
- Brunckhorst, Hauke: Rechts-Staat: Staat, internationale Gemeinschaft und Völkerrecht bei Hans Kelsen, Nomos, Baden-Baden 2008.
- Heidemann, Carsten: Die Norm als Tatsache. Zur Normentheorie Hans Kelsens, Nomos, Baden-Baden 1997.
- Koja, Friedrich (Hg.): Hans Kelsen oder die Reinheit der Rechtslehre. Böhlau Verlag, Wien-Köln-Graz 1988.
- Dreier, Horst: Rechtslehre, Staatssoziologie und Demokratietheorie bei Hans Kelsen, Nomos, Baden-Baden 1986.
- Jestaedt, Matthias (Hg.): Hans Kelsen. Werke. Band 1. Veröffentlichte Schriften 1905-1910 und Selbstzeugnisse. Mohr Siebeck, Tübingen 2007. ISBN 9783161494192
- Jöckel, Wilhelm: Hans Kelsens rechtstheoretische Methode. Darstellung und Kritik ihrer Grundlagen und hauptsächlichsten Ergebnisse. Scienta Verlag, Aalen 1977.
- Leser, Norbert: Hans Kelsen (1881-1973), in: Neue Österr. Biographie, Bd. 20, Wien 1979, S 29-39.
- Métall, Rudolf Aladár : Hans Kelsen Leben und Werk. Verlag Österreich: Wien 1969.
- Métall, Rudolf Aladár (Hrsg.): 33 Beiträge zur Reinen Rechtslehre. Wien 1974.
- Paulson, Stanley L./Stolleis, Michael (Hrsg.): Hans Kelsen. Staatsrechtslehrer und Rechtstheoretiker des 20. Jahrhunderts. Mohr Siebeck, Tübingen 2005.
- Schild, Wolfgang: Die zwei Systeme der Reinen Rechtslehre. Eine Kelseninterpretation. In: Wiener Jahrbuch f. Philosophie, 4 ( 1971), S 150-194.
- Schlüter-Knauer, Carsten: „Die kontroverse Demokratie: Carl Schmitt und Hans Kelsen mit und gegen Ferdinand Tönnies,“ in: Uwe Carstens u. a., Verfassung, Verfasstheit, Konstitution, Books on Demand, Norderstedt 2008, S. 41–86
- Walter, Robert: Hans Kelsen als Verfassungsrichter. Manz, Wien 2005. ISBN 3-214-07673-6.
- Ziemann, Sascha: Die "Internationale Zeitschrift für Theorie des Rechts" / "Revue Internationale de la Théorie du Droit" (1926 bis 1939). Einführende Bemerkungen zur ersten rechtstheoretischen Zeitschrift moderner Prägung nebst Bibliographie und Register, in: Rechtstheorie 2007 (Heft 1), S. 169-195 [enthält eine Bibliographie zu der von Kelsen mitherausgegebenen Zeitschrift].
Weblinks
- Vorlage:PND
- The Pure Theory of Law. Eintrag in Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy.
- Hans Kelsen Institut Wien (Werke, Lebenslauf, Forschung)
- Hans-Kelsen-Forschungsstelle
- Eine Kurzbiographie Hans Kelsens aus der Wiener Zeitung
- www.hans-kelsen.de
- Horst Dreier: Hans Kelsen (1881-1973): „Jurist des Jahrhunderts“?
- Andreas Kley und Esther Tophinke: Überblick über die Reine Rechtslehre
- Diverse Aufsätze zu Leben und Werk Hans Kelsens aus der Zeitschrift "The European Journal of International Law" (1998)
Personendaten | |
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NAME | Kelsen, Hans |
KURZBESCHREIBUNG | Rechtswissenschaftler |
GEBURTSDATUM | 11. Oktober 1881 |
GEBURTSORT | Prag |
STERBEDATUM | 19. April 1973 |
STERBEORT | Berkeley |
- Rechtswissenschaftler (20. Jahrhundert)
- Rechtsphilosoph
- Deutschsprachiger Emigrant
- Hochschullehrer (Universität Wien)
- Hochschullehrer (Köln)
- Hochschullehrer (Genf)
- Hochschullehrer (Prag)
- Hochschullehrer (Berkeley (Kalifornien))
- Träger des Großen Bundesverdienstkreuzes mit Stern
- Träger des Großen Silbernen Ehrenzeichens mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich
- Träger des österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst
- US-Amerikaner
- Österreicher
- Mann
- Geboren 1881
- Gestorben 1973
- Neukantianer