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Bayerischer Ministerpräsident

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Der bayerische Ministerpräsident ist der Vorsitzende der Bayerischen Staatsregierung. Gemäß Art. 44 der bayerischen Verfassung wird er vom Landtag spätestens 22 Tage (seit der Volksabstimmung vom 21. September 2003) nach der konstituierenden Sitzung des Landtages für die Dauer von fünf Jahren gewählt. In das Amt gewählt werden kann jeder wahlberechtigte Bayer, sofern er das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Rücktritt

Er kann nicht abgesetzt werden, muss aber zurücktreten, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landtag auf Grund politischer Verhältnisse nicht mehr möglich ist (Art. 44 Abs. 3 Bayerische Verfassung). Tut er das nicht, kann er vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof angeklagt werden.

Aufgaben

Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Staatsregierung. Er beruft und entlässt mit Zustimmung des Landtags maximal 17 Staatsminister und Staatssekretäre, sowie aus deren Reihen seinen Stellvertreter. Bei ihm liegt die politische Richtlinienkompetenz und er vertritt Bayern nach außen. In seinem Handeln ist er gegenüber dem Landtag verantwortlich. In Einzelfällen kann der Ministerpräsident von einem Begnadigungsrecht Gebrauch machen.

Die Ministerpräsidenten des Freistaats Bayern

Siehe auch