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Diskussion:Rechtsgeschäft

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 11. Februar 2009 um 17:48 Uhr durch RolandIllig (Diskussion | Beiträge) (Ich glaube, das ist alles gelogen.). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von RolandIllig in Abschnitt Belege fehlen

Belege fehlen

"Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden daher die Begriffe der Willenserklärung und des Rechtsgeschäftes häufig synonym verwendet."

Das glaube ich nicht. --RolandIllig 16:11, 11. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Is aber so. --Björn 16:11, 11. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Beispiel? --RolandIllig 16:25, 11. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Auf der verlinkten Seite steht nur eine Behauptung ohne Begründung. Wo kann man denn eine Begründung bzw. Erläuterung der Behauptung nachlesen, so dass die Behauptung nachvollziehbar wird. Da das auf der verlinkten Seite auch nur eine Referenzantwort in einer Art Quiz ist, ist das meiner Meinung nach ohnehin kein Beleg. --Fit 16:44, 11. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Außerdem sind alle Behauptungen dieser Art, die ich auf die Schnelle bei Google gefunden habe, voneinander kopiert und abgeschrieben. Das macht die Beweislage auch nicht besser. In einer einzigen Quelle fand ich die Begründung, man solle den Wortlaut von § 119 I und § 142 I vergleichen. Gemeinsam ist beiden Begriffen, dass man sie anfechten kann. Na und? Ich kann sowohl einen Vertrag als auch meine Haustür schließen. Trotzdem sind sie nicht das selbe. ;) --RolandIllig 16:48, 11. Feb. 2009 (CET)Beantworten