Diskussion:Adelsaufhebungsgesetz
Adelsaufhebungsgesetz und Enteignungen
Bitte um Vorsicht im Abschnitt Geltungsbereich: Das Adelsaufhebungsgesetz hat absolut nichts mit Enteignungen (besser: Konfiskationen) zu tun; auch im Burgenland nicht.
Den Hinweis auf das HabsG habe ich belassen, obwohl es hier auch "nichts hergibt": Einzelne Habsburger, wie Erzherzog Friedrich, hatten zwar riesige Besitzungen in (Alt-)Ungarn, der Allerhöchste Familienfonds aber anscheinend nicht, sonst müsste es seit der Aufhebung aller Fideikommisse in Österreich habsburgische Einzelpersonen im Burgenland als Großgrundbesitzer geben.
Die rechtliche Anomalie, dass eine Gefälligkeitsgesetzgebung aus 1922 bis heute nicht saniert ist, hat wohl nur theoretische Bedeutung.
--Wolfgang J. Kraus 15:14, 27. Jun. 2008 (CEST)
- Danke für die Richtigstellung, jetzt ist die Sachlage schon um einiges klarer. Gut wäre, wenn wir noch einen seriösen Nachweis anbringen könnten, sonst kommen eventuell wieder Einwände. Grüsse --Otberg 16:04, 27. Jun. 2008 (CEST)
Adelsaufhebungsgesetz
Mit welchem Recht hat eigentlich das deutschösterreichische Parlament 1919 das Adelsaufhebungsgesetz beschlossen?
- Antwort: Mit dem Recht des souveränen, demokratischen Staates.
Über dem Adel stand das allgemeine Volk im Recht ja nicht - ganz im Gegenteil.
- Antwort: Seit dem Staatsgrundgesetz von 1867 waren alle Staatsbürger gleichberechtigt. Kaiser Franz Joseph I. empfahl einem Hocharistokraten, der bei ihm über das 1907 eingeführte allgemeine Wahlrecht für Männer klagte, sich doch ins Abgeordnetenhaus wählen zu lassen! Es war schon in der Monarchie völlig klar, dass die Aristokratie nicht über dem Parlament steht, sondern von dessen Beschlüssen genau so betroffen ist wie alle anderen Staatsangehörigen.
Ausgerufene Revolution gab es auch nicht.
- Antwort: Juristisch war der Beschluss vom 12. November 1918, Deutschösterreich als Republik zu definieren, sehr wohl eine Revolution, da die prov. Nationalversammlung weder den Kaiser noch den Reichsrat um Zustimmung gebeten hatte. Eine Revolution findet nicht nur statt, wenn geschossen wird. Das konnten die Demokraten klug vermeiden.
Also hätte der Adel zustimmen müssen. Wie er auch dem Nationalrat und Parlament nach 1918/19 zustimmen hätte müssen. Diese Zustimmung aber scheint interessanter Weise nirgends überliefert
- Zustimmung des Adels weder nach alter noch nach neuer Rechtslage erforderlich gewesen, daher auch nicht eingeholt.
(daher auch die Frage: Vor wem haben eigentlich die Habsburger abgedankt? Ist dies dann überhaupt rechtlich gültig?).
- Antwort: Für Deutschösterreich hat Karl I. am 11. November 1918 seine Verzichtserlärung in der "Wiener Zeitung" publizieren lassen. Er hat bekanntlich nicht abgedankt, deshalb die Landesverweisung für alle Habsburger, die sich nicht zur Republik bekennen wollten.
Adel hat es in Österreich aber bereits vor den Habsburgern gegeben (man denke an die Babenberger).
Nicht zu Unrecht gibt es ja noch heute die Vereinigung der Edelleute in Österreich als rechtmäßig zugelassene Vereinigung.--IngmarPeitl 15:01, 15. Aug. 2008 (CEST)
- Antwort: Adel ist heute in Österreich ein privates Hobby. Warum sollte man einen diesbezüglichen Verein verbieten? Privat kann sich Graf Bumsti nennen, wer will.
- --Wolfgang J. Kraus 15:19, 15. Aug. 2008 (CEST)
Vollzugsanweisung
Eine Frage an die Experten hier: Ist die Vollzugsanweisung ein Gesetz oder eine Verordnung? Den Begriff der Vollzugsanweisung gibts ja in der 2. Republik nicht mehr, soweit ich weiß. Also anders gefragt, kann die Vollzugsanweisung vom jeweils zuständigen Minister (hier Innenminister) geändert werden oder bedarf es hiezu eines Gesetzesbeschlusses? Danke! --Der Polizist 02:59, 9. Feb. 2009 (CET)