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Thomas Abeltshauser

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Thomas Eduard Abeltshauser (* 13. Januar 1954) ist ein deutscher Jurist. Er ist tätig als Rechtsgutachter und freier Publizist im Bereich des Zivil- und Wirtschaftsrechts. Er war bis 2008 Professor an der Universität Hannover als Inhaber des Lehrstuhls für Zivilrecht, internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung und anwaltliche Berufspraxis.

Abeltshauser begründete das sogenannte ADVO-Zertifikat an der Juristischen Fakultät der Universität Hannover, ein weiterführenden Studienprogramm zur anwaltsbezogenen Juristenausbildung. Er führte die erste deutsche juristische Karrieremesse in Hannover durch und wiederholte sie mehrfach.

Zudem wirkte er an verschiedenen Gesetzgebungsvorhaben in Osteuropa und Mittelasien mit. So wirkte er unter anderem als Gutachter an dem Aufbau eines Zivil- und Handelsgesetzbuches für Bosnien-Herzegowina mit und war ebenfalls als Gutachter für die Reform von Wirtschaftsgesetzen in Tadschikistan tätig.

Sein wissenschaftliches Interesse konzentriert sich auf das nationale und internationale Gesellschafts- und Unternehmensrecht, die Rechtsvergleichung, die Rechtssoziologie sowie die Europäisierung der Privatrechtssysteme. Vor allem beschäftigt er sich mit der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmensmanagern und Aufsichtsräten, mit der Debatte um die Corporate Governance sowie mit der zunehmenden Selbstregulation gesellschaftlicher Teilsysteme.

Abeltshauser schied wegen eines Strafverfahrens aus dem Amt und wurde von der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim wegen Bestechlichkeit in 68 Fällen verurteilt. Der Verurteilung lag eine Absprache, ein sogenannter Deal, zwischen Angeklagtem, Staatsanwaltschaft und Gericht zugrunde. [1]

Der ebenfalls involvierte Promotionsberater hat gegen das Urteil Revision beim BGH eingelegt. Es bleibt damit abzuwarten, was in Karlsruhe entschieden wird. Mit einer Entscheidung ist noch in diesem Jahr zu rechnen.

Abeltshauser hatte zugegeben, in den Jahren zwischen 1998 und 2005 für die Betreuung von 68 Doktoranden von einer Promotionsagentur Geld erhalten zu haben. Etwa 2.000 Euro wurden für die Annahme eines Doktoranden zur Betreuung bezahlt; noch einmal die gleiche Summe erhielt Abeltshauser bei Abschluss der Promotion. Um seine Nebentätigkeit zu verschleiern, hatte er keine Genehmigung bei der Universität beantragt und auf den Rechnungen seine Frau als Zahlungsempfängerin angegeben. [2] [3] [4]

Die Anklage hatte Abeltshauser auch zur Last gelegt, Studentinnen gegen sexuelle Gefälligkeiten bei der Benotung bevorzugt oder ihnen ein Arbeitsverhältnis an der Universität verschafft zu haben. Im Urteil wurde dieser Vorwurf nicht aufgegriffen. Lediglich eine ehemalige Studentin wurde ebenfalls im Rahmen eines Deals wegen eines Vorwurfs zu einer Geldbuße in Höhe von 1.800 Euro verurteilt. Das Verfahren gegen eine zweite Studentin wurde vorab eingestellt.

Literatur

  • Unternehmensbegriff und öffentliches Interesse. Peter Lang, Frankfurt am Main/Bern 1982. ISBN 3-8204-7005-0.
  • Strukturalternativen für eine europäische Unternehmensverfassung. Duncker & Humblot, Berlin 1990. ISBN 3-428-06898-X.
  • Leitungshaftung im Kapitalgesellschaftsrecht. Heymann, Köln/Bonn/Berlin/München. ISBN 3-452-23807-5.

Einzelnachweise

  1. http://www.welt.de/vermischtes/article1862666/Sex-Professor_muss_fuer_drei_Jahre_hinter_Gitter.html
  2. http://www.ad-hoc-news.de/Aktuelle-Nachrichten/de/15814412/Jura+Professor+gesteht+Annahme+von+Doktoranden+gegen+Geld
  3. http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,544848,00.html
  4. http://www.taz.de/1/zukunft/wissen/artikel/1/schummelprof-vor-gericht/?src=AR&cHash=29737e8e90

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