Justizgrundrecht
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Als Justizgrundrechte bezeichnet man solche Grundrechte, die dem Einzelnen eine subjektive Rechtpossition in im Falle eines Gerichtsverfahrens gewähren.
Die wichtigsten Justizgrundrecht sind die Rechtsweggarantie, das Recht auf einen gesetzlichen Richter, das Recht auf rechtliches Gehör, das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) und das strafrechtliche Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege).