Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster ist der kleine Bruder des Patentes. Die Unterschiede zum Patent sind mit den letzten Änderungen des Gebrauchsmusterrechts geringer geworden.
- Es gibt im Gegensatz zum Patentrecht keinen Schutz für Verfahren
- Die Schutzfrist beträgt nur 3 Jahre und ist maximal auf 10 Jahre zu verlängern (im Abstand von 3, 2 und weiteren 2 Jahren)
Die Erteilungsbehörde prüft bei einem Gebrauchsmuster nicht die sachlichen Voraussetzungen. Liegen die formellen Kriterien vor, so wird das Gebrauchsmuster in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen (§ 8 GebrMG). Dadurch wird ein schnelles Erteilungsverfahren erreicht, aber das Risiko, dass sich das Gebrauchsmuster im Streitfall mit einem Verletzer als nicht rechtsbeständig erweist, ist natürlich höher als beim Patent.
Weiterhin sind die Maßstäbe an die Erfindungshöhe beim Gebrauchsmuster im allgemeinen geringer als beim Patent. Es können Neuerungen geschützt werden, die zwar überdurchschnittlich, aber eben keine patentwürdige Leistung sind. Die Formulierung im Gebrauchsmuster lautet "erfinderischer Schritt", während beim Patent eine "erfinderische Tätigkeit" vorliegen muss. Diese Unterschiede der Formulierung werden vornehmlich von der Rechtsprechung mit Inhalt gefüllt. So kommt es, je nachdem, mit welchen Personen die zuständigen Spruchkörper besetzt sind, vor, dass ein Gebrauchsmuster wegen mangelnden erfinderischen Schritts gelöscht wird, während ein identisches paralleles Patent aufrecht erhalten wird.
Bei der Anforderung der "Neuheit" zeigen sich weitere Unterschiede.
- Neuheitsschädlich sind nur schriftliche Vorbeschreibungen
- Vorbenutzung ist nur bei Vorbenutzung im Inland neuheitsschädlich
- Die Neuheitsschonfrist bei Ausstellung der zu schützenden Sache vor Anmeldung ist auf 6 Monate begrenzt
Auch diese Kriterien werden eben bei der Erteilung nicht geprüft, deshalb werden diese Kriterien erst bei einem Verletzungsverfahren durch das Zivilgericht geprüft. Zudem kann jedermann Antrag auf Löschung eines Gebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen. Somit besteht im Gegensatz zum Patent eine "doppelte" Verteidigungsmöglichkeit gegen ein Gebrauchsmuster (Zivilgerichte und DPMA bzw. Bundespatentgericht).
Die Schutzwirkung ist die gleiche wie beim Patent.
Gebrauchsmuster auf Programmlogik in Österreich
In Österreich ist es seit 1994 möglich, Programmlogik als Gebrauchsmuster (wobei es bei Gebrauchsmustern nur eine formale Prüfung gibt) anzumelden.
Weblinks
- § 8 Gebrauchsmustergesetz(GebrMG)
- Aufnahmen von einer Konferenz über Geistiges Eigentum mit Details zum Gebrauchsmuster in Österreich
- Österreich: Schutz der Programmlogik nach Gebrauchsmusterrecht
- Patentinformationszentrum LGA Nürnberg
- unterstützte Patent- und Markenrecherchen
Siehe auch: Halbleiterschutzgesetz, Immaterielle Monopolrechte, Geistiges Eigentum