Doppik
Doppik ist ein Kunstwort bzw. eine Abkürzung aus dem Bereich Betriebswirtschaft, insbesondere der Buchführung bzw. Buchhaltung.
Bedeutung: kaufmännische DOPPelte Buchführung in Konten [Soll und Haben] bzw. in Kommunen oder in Körperschaften. (Doppelte Buchführung findet eigentlich immer in Konten statt).
Verwendung findet der Begriff Doppik vorzugsweise in der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umstellung von der Kameralistik (einfache Buchführung mit Ein- und Ausgabenrechnung) hin zu den Gepflogenheiten der Privatwirtschaft - einschließlich einer Ergebniskontrolle. Im kaufmännischen Bereich ist die doppelte Buchführung üblich. Teilweise ist die doppelte Buchführung sogar gesetzlich vorgeschrieben, etwa bei Kapitalgesellschaften.
Die Doppelte Buchführung wurde von dem italienischen Mathematiker Luca Pacioli (1445-1517) unter dem Begriff "Venezianische Methode" zuerst im Jahre 1494 in seinem Buch Summa de Arithmetica, Geometria, Proportioni et Proportionalita publiziert. 1994 fanden anlässlich des 500. Jahrestages umfangreiche Jubiläumsveranstaltungen statt. Pacioli hat jedoch die Doppik nicht erfunden. Wahrscheinlich wurden in Venedig schon gegen Ende des 14. Jahrhunderts Kreditoren und Debitoren in dieser Form geführt.
Eine wesentliche Verbesserung geht auf Jakob Fugger zurück, der die Methode in Venedig selbst erlernte. Er führte die Sachkonten in die Doppik ein. Damit war es nun möglich, den wirtschaftlichen Erfolg einzelner Unternehmungen, wie auch ganzer Geschäftszweige, jederzeit zu kontrollieren.
In den Bundesländern werden derzeit zwei Vorgehensmodelle umgesetzt beziehungsweise sollen in den kommenden Jahren umgesetzt werden. Zum einen wird die Doppik als alleiniger kommunaler Buchführungsstil ab einem bestimmten Stichtag vorgeschrieben, wie etwas bereits in Nordrhein-Westfalen. Diese Vorgehensweise wird etwa auch in Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz präferiert. Zum anderen ist bzw. wird den Kommunen in einigen Bundesländern ein Wahlrecht zwischen der Doppik und der sogenannten erweiterten Kameralistik eingeräumt. In Hessen ist dieses Wahlrecht bereits gesetzlich in der Gemeindeordnung verankert, anderen Länder wie Baden-Württemberg oder Bayern planen eine ähnliche Regelung. Gemeinsam ist allen Reformmodellen, dass sie eng mit sog. Neuen Steuerungsmodell verknüpft sind.
Nicht selten ist die Einführung der doppelten Buchführung im öffentlichen Bereich auch mit der Umstellung auf ERP-Programme verbunden. Nach der erfolgreichen Umstellung von der Kameralistik auf die Doppik versprechen sich die öffentliche Verwaltungen Kostenvorteile und ein insgesamt wirtschaftlicheres Arbeiten.
Siehe auch: Neues kommunales Finanzmanagement