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EU-Gemeinschaftslizenz

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EWG-Lizenz von 1994 in Deutschland

Die EU-Gemeinschaftslizenz, die von der Verkehrsbehörde des Niederlassungsmitgliedstaats auf den Namen des Transportunternehmers für fünf Jahre ausgestellt wird, berechtigt zu grenzenüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der EU und auch zu innerstaatlichen Transporten in allen Ländern der EU durch einen ausländischen Transportunternehmer aus einem Mitgliedsstaat (Kabotageverkehr). Die Gemeinschaftslizenz gilt schließlich für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, auch als Erlaubnis, im Inland gewerblichen Guterkraftverkehr zu betreiben (§ 5 GüKG).

Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftslizenz ist Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten.[1]

Jeder Transportunternehmer in den 27 EU-Staaten bekommt, wenn die Voraussetzungen des Berufszugangs (Fach-und Sachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit) erfüllt sind, nur eine einzige EU-Lizenz. Diese wird im Original als Einmalige Urkunde überreicht und die anschließenden EU-Lizenzen sind als Abschriften erkennbar mit einer forlaufenden Nr. der jeweiligen Abschrift. Die Original Lizenz bleibt beim Unternehmer und im LKW müssen beglaubigte Abschriften mitgeführt werden. Die nach fünf Jahren wieder erteilte Europäische Union -Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz oder auch Euro-Lizenz genannt) sind auch mit einer fortlaufenden Nummer versehen.


Quellen

  1. Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, www.transportrecht.org (9. Februar 2007)