Zum Inhalt springen

Domfreiheit

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 27. September 2004 um 17:28 Uhr durch Mario todte (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Die Domfreiheit im Mittelalter war der unmittelbare Grund, rund um den Sitz des Bischofs, des Doms mit seinem Domkapitel. Dieser erstreckte sich zumeist nur wenige hundert Meter außerhalb der Gebäudegrenzen des Dombereichs und war in der Regel mit einer Ummauerung eingefasst. Sie beinhaltete nicht den eigentlichen Kirchengrund. Dieser fällt unter den Begriff Hochstift.

Der Bereich der sog. Domfreiheit unterstand nicht der städtischen Gerichtsbarkeit, sondern der Dom hatte seine eigene Gerichtsbarkeit. Das betraf nicht nur die Geistlichkeit, sondern auch das Gesinde, welches auf den dem Dom angeschlossenen Wirtschaftsbereichen arbeitete. Dieser Bereich unterstand demzufolge auch nicht der städtischen Steuerpflicht. Spätestens mit der Reformation und der damit verbundenen Säkularisierung der Klöster hörte die Domfreiheit auf zu existieren. In den katholischen Gebieten blieb sie noch länger erhalten.

Beispiele heute noch relativ guterhaltener Domfreiheiten sind die zu Naumburg, Merseburg und Magdeburg.