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Immaterieller Vermögensgegenstand

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Ein immaterieller Vermögensgegenstand (engl. intangible asset) ist ein nicht-physischer Vermögenswert im Eigentum eines Unternehmens, der in der Unternehmensbilanz erfasst werden muss. In der Regel dienen immaterielle Werte langfristig dem Geschäftsbetrieb und sind damit dem Anlagevermögen zuzurechnen.

Nach § 266 des Handelsgesetzbuches (HGB) gehören zu den immateriellen Vermögensgegenständen konkret erfassbare Rechte und Werte, darauf geleistete Anzahlungen und der Geschäfts- oder Firmenwert. Konkret erfassbare Rechte und Werte sind beispielsweise Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte (z. B. Patente oder Urheberrechte), vergleichbare Ansprüche (z. B. Nutzungsrechte oder ungeschützte Erfindungen), Lizenzen an solchen Rechten und Werten sowie Software. Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen nach HGB nur dann aktiviert, also in der Bilanz angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt das Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB und § 5 Abs. 2 EStG. Ob für Software ein Aktivierungsgebot oder -verbot besteht, ist maßgeblich anhand des Tragens der Herstellungs-Risiken zu beurteilen.[1]

Nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) sind intangible assets alle identifizierbaren, nicht monetären und nicht körperlichen Vermögenswerte. Ihre Bilanzierung ist im IAS 38 geregelt. Neben dem Kriterium der Identifizierbarkeit ist zu prüfen, ob die Werte unter der Kontrolle des bilanzierenden Unternehmens stehen, ob ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist und ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuverlässig ermittelt werden können.

Der größte Unterschied zum HGB besteht darin, dass nach IAS selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte unter Umständen aktiviert werden dürfen. Einschränkungen gibt es nach IAS bei bestimmten Positionen wie Markennamen. Weiterhin ist eine Aktivierung von Forschungsaufwendungen nach IAS nicht möglich, Entwicklungsaufwendungen sind hingegen im Gegensatz zum HGB aktivierungsfähig. Die Abgrenzung von Entwicklung und Forschung kann dabei im Einzelfall schwierig sein. IAS 38.45 nennt die Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.

Literatur

  • Böhm, Oliver und Siebert, Hilmar: Bewertung von immateriellen Vermögenswerten in Henke, Michael und Siebert, Hilmar: Accounting, Auditing und Management: Festschrift für Wolfgang Lück, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-11048-3, S. 3-20.
  • Coenenberg, A.G. u.a.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl., Landsberg am Lech 2005, ISBN 3-7910-2378-0, S. 143-152.

Einzelnachweise

  1. Merkblatt zur Ausweis von Software im Jahresabschluss nach HGB