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Sozialstaat

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Sozialstaat ist der Begriff für den Teil der Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, der in Artikel 20 Grundgesetz festgelegt ist und die Sozialstaatlichkeit betrifft:

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Diese Grundordnung nennt man nach dem Wortlaut des Grundgesetzes: freiheitlich-demokratisch. Das Wirtschaftssystem heißt sozial, weil es eine Komponente im Staat gibt, die sich am Sozialismus orientiert, und Marktwirtschaft, da sich alles, insbesondere die Wirtschaft am Markt orientiert. Nichtsdestotrotz ist "sozial" nur eine untergeordnete Eigenschaft des Marktes - ein Attribut.

Der Sozialstaat ist darauf gerichtet, soziale Sicherheit und Gerechtgkeit herzustellen und zu erhalten. Der Staat ist mit verantwortlich für den Ausgleich sozialer Unterschiede zwischen den Bürgern. Er ist auch dazu verpflichtet, in sozialen Notlagen Hilfe zu leisten.

Die Legitimation für diese staatliche Umverteilung findet sich ebenfalls im Grundgesetz; Artikel 14: Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit (Anm. alle gemeinsam) zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die Entwicklung dieses Systems ist im Laufe der Jahrhunderte erfolgt. Man könnte bereits im alten Ägypten oder im alten Griechenland anfangen, es ist aber sinnvoll sich in diesem Zusammenhang auf das Heilige Römische Reich deutscher Nation (Deutscher Bund, Deutsches Reich) zu beschränken und die Bauernkriege, den dreißigjährigen Krieg, den preußischen Weberaufstand und schließlich den Generalstreik im November 1918 zu nennen, der den Sozialstaat in seiner heutigen Form begründet hat. Dabei wurde eine repräsentative (absolute Vertreterentscheidung) demokratische Republik und sozialistische Räterepublik (relative Vertreterentscheidung), von der nur die heutigen Betriebsräte übrig geblieben sind. Es gab also immer wieder schleichendes zentripetales und abrupte zentrifugales Kräftemessen. Dies entspricht der Auffassung der alten Griechen, dass sich Geschichte immer wiederholt, sowie der Auffassung moderner Philosophen (lateinisch: Philo = Liebe, griechisch: sophos = Weisheit), dass man aus der Geschichte nichts lernen kann. (Das "nicht können" ist "Unvermögen" und das ist "Impotenz")

Siehe auch: Sozialgesetzbuch, Sozialrecht, Soziale Ungleichheit, Sozialabbau