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Widerspruch (Recht)

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Der Begriff Widerspruch (als rechtliche Gegenrede) bezeichnet in der deutschen juristischen Fachsprache einen Rechtsbehelf gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, ein spezielles Rechtsinstitut des Grundbuchrechts sowie die Möglichkeiten des Wohnraummieters, bei Kündigung des Vermieters gegen eben diese zu protestieren, oder des Arbeitnehmers, den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu verhindern.

Grundbuchrecht

Im Grundbuchrecht ist der Widerspruch ein Sicherungsmittel eigener Art nach § 899 BGB. Er wird als Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen und soll bei Unrichtigkeit des Grundbuchs einen Rechtsverlust des wahren Berechtigten durch gutgläubigen Erwerb verhindern. Im Gegensatz zur Vormerkung, die eine Änderung des Grundbuches prophezeit, protestiert der Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches.

Mietrecht

Im Mietrecht gibt der § 574 BGB dem Mieter von Wohnraum die Möglichkeit, gegen die ordentliche Kündigung des Vermieters zu protestieren und das Mietverhältnis fortzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Kündigung eine soziale Härte darstellt und die Interessen des Vermieters nicht schwerer wiegen.

Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht kann ein Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB dem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebes, in dem der Arbeitnehmer arbeitet, widersprechen. Das Arbeitsverhältnis bleibt dann mit dem bisherigen Betriebsinhaber bestehen. In der Regel wird dieser jedoch nach der Veräußerung des Betriebs keine Möglichkeit mehr haben, den Arbeitnehmer zu beschäftigen, so dass sich der widersprechende Arbeitnehmer in das Risiko begibt, betriebsbdingt gekündigt zu werden. Ein Widerspruch empfiehlt sich deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber dem bisherigen, als auch gegenüber dem neuen Betriebsinhaber erklärt werden. Dies muss in schriftlicher Form und innerhalb einer Frist von einem Monat geschehen, nachdem der Arbeitnehmer in Textform über den Betriebsübergang informiert worden ist.

Zivilprozessrecht

Im Zivilprozess kommt der Widerspruch in folgenden Fällen vor:

  • Im Mahnverfahren bezeichnet man den gegen den Erlass eines Mahnbescheids gerichteten Rechtsbehelf des Antragsgegners als Widerspruch, § 694 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Widerspruch bewirkt, dass der Antragsteller keinen Vollstreckungsbescheid erwirken kann, sondern zur Klärung der umstrittenen Forderung in das ordentliche Verfahren des Zivilprozesses überleiten kann.
  • Gegen einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen wurden, kann nach § 925, § 936 ZPO Widerspruch erhoben werden. Dann wird über deren Rechtmäßigkeit nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil entschieden.
  • Im Verteilungsverfahren kann gegen den Teilungsplan Widerspruch erhoben werden (§ 876 ZPO).
  • Im Zwangsversteigerungsverfahren ist unter anderem der Widerspruch gegen die Zulassung eines Gebotes ohne Sicherheitsleistung (§ 70 Abs. 3 ZVG), die Zulassung eines Übergebotes (§ 72 Abs. 1 S. 1 ZVG), die Zurückweisung eines Gebotes (§ 72 Abs. 2 ZVG) oder gegen den Teilungsplan möglich (§ 115 ZVG).

Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht können Betroffene, die durch den Verwaltungsakt einer Behörde beschwert sind, gegen diesen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (1 Monat) ab seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben und damit die zuständige Behörde veranlassen, die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachzuprüfen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Behörde den Erlass eines begehrten Verwaltungsaktes (z. B. eine Genehmigung) ablehnt.

Ist über das Widerspruchsrecht nicht oder nicht richtig belehrt worden, soll das Widerspruchsrecht erst nach einem Jahr verwirken. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Widerspruch eröffnet im Verwaltungsprozess das Vorverfahren vor einer verwaltungsgerichtlichen Klage, § 69 VwGO. Ohne Vorverfahren kann grundsätzlich keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden (vgl. § 68 VwGO). Ausnahmen hiervon gibt es jedoch sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht.

Niedersachsen

In Niedersachsen ist die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt (VA), welcher im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 bekanntgegeben worden ist, bis auf wenige Ausnahmen, z. B. im Baurecht oder im Schulrecht, nicht mehr möglich (§ 8a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung, AG-VwGO).

Bayern

In Bayern ist das Widerspruchsverfahrens in vielen Bereichen abgeschafft. Ohne Widerspruchsverfahren ist gegen einen VA direkt Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Lediglich gegen Verwaltungsakte, welche die in Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) genannten Bereiche zum Gegenstand haben, sind sowohl Widerspruch als auch sofortige Klage möglich.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen wurde im April 2007 das Widerspruchsverfahren für das Bau- und Gewerberecht abgeschafft. Der Landtag von NRW hat danach durch das 2. Bürokratieabbaugesetz auch fast alle weiteren Widerspruchsverfahren nach Landesrecht mit Wirkung zum 1. November 2007 (befristet bis zum 31. Oktober 2012) abgeschafft. Ausgenommen bleiben hauptsächlich Prüfungsentscheidungen, Verwaltungsakte durch Schulen, Universitäten, den WDR und die GEZ, Beihilfebescheide im Beamtenrecht sowie Drittwidersprüche. Der Wegfall des Widerspruchsverfahrens betrifft auch nicht die Fälle einer allgemeinen Leistungsklage und Feststellungsklage bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage.

Sozialrecht

Mit dem Widerspruch (§ 36 Sozialgesetzbuch X) wird das Vorverfahren im sozialgerichtlichen Prozess nach § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffnet. Ohne Vorverfahren kann mit Ausnahme der Untätigkeitsklage keine Klage erhoben werden.

Der Sozialrechtsweg ist in Streitfällen für alle Sozialleistungen, insbesondere für Maßnahmen und Leistungen, die nach den Sozialgesetzbüchern (SGB I – XII) gewährt werden (Bsp. Arbeitslosengeld II nach dem SGB II) oder Sozialhilfe) vorgegeben.

Steuerrecht

Siehe Einspruch

Siehe auch

Literatur