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Diskussion:Obdachlosigkeit

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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von Psychoanalyse in Abschnitt Bild austauschen

obdachlos NICHT gleich wohnungslos

hier muß differenziert werden.

--Mit drei Klicks bei Google könnte man den Artikel ein wenig mit Fakten zum Thema füllen...

--Katharina 22:07, 11. Dez 2003 (CET)

Gut. Wir haben ein Bild. Aber der Schlafende auf der Parkbank verharmlost ein wenig das Problem, da die erschreckenden Begleiterscheinungen dahinter zurück treten. --Roy 14:29, 2. Mai 2005 (CEST)Beantworten

"...wurde den Kindern schon früh in der Schule beigebracht." Ist das eine tatsächliche Erfahrung, oder etwas, dass man mal von irgendwem gehört hat? --Derzweitezustand 15:08, 15. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Ersteres. -- Sloyment 18:14, 15. Mai 2005 (CEST)Beantworten
So 'was ist mir nie untergekommen, obwohl ich 12 Jahre im "Osten" in die Schule gegangen bin. (nicht signierter Beitrag von 194.214.218.108 (Diskussion) -- tw86 Lächle mal wieder :) 16:57, 18. Mai 2007 (CEST))Beantworten

Informationen zum Thema Obdachlosigkeit für die Stadt Hamm könnt ihr bei mir erfragen. Interesse? --Frank1979 16:03, 26. Sep 2005 (CEST)

Maßnahmen gegen Obdachlosigkeit: Leistungen nach SGB II

Hier müsste der Artikel mal überarbeitet werden. Es ist wohl ne Binsenweisheit, dass "erwerbsfähige Obdachlose zur Sicherung des Lebensunterhaltes Arbeitslosengeld II" erhalten. Auch Nicht-Obdachlose erhalten diese Leistungen. Die Aussage "Auch die Kosten der Unterkunft können nach dem SGB II übernommen werden" halte ich für nicht so geglückt. Ein Obdachloser hat gerade keine Unterkunft, dernen Kosten übernommen werden können. Mein Vorschlag: Man könnte z. B. die DV zu § 67 ff. SGB XII erwähnen... auch die Maßnahmen des § 67 Satz 1 i. V. m. § 68 Abs.1 Satz 1 SGB XII (Hilfe zum Erhalt/Beschaffung einer Wohnung) oder § 34 Abs.1 SGB XII (Übernahme von Mietschulden oder Entmüllungskosten) sind hier doch eher angebracht als allgemeine Hinweise auf ALG II. Kennt sich jemand aus in den Hilfen des SGB XII?? --84.56.75.229 17:29, 29. Dez. 2006 (CET)FloBeantworten

a pro pos "Binsenweisheit" Dies trifft so nicht zu! ""erwerbsfähige Obdachlose zur Sicherung des Lebensunterhaltes Arbeitslosengeld II" erhalten" diese Leistungen NUR AUF ANTRAG. Und der kommt gerade für Menschen in Not einem Spießrutenlauf gleich. Weil "der Gesetzgeber" immer unterstellt, der Bedürftige sei ein zumindest potentiell Krimineller und zuvor entsprechende "Unschuldsbeweise" (Bedürftigkeitsnachweis) verlangt. (=> "Sozialstriptease") Anders , heißt es,soll es in Frankreich sein: Dort würden Obdachlose mehr als andere Sozialhilfeempfänger überwiesen bekommen, da von höherem Bedarf auf der Straße lebender Menschen ausgegangen werde (können z.B. keine günstig eingekauften Vorräte halten...).Sie sollen, wie erzählt wurde, 450 € üerwiesen bekommen. Mit deutschen Behörden dürften nicht wenige Berechtigte derart schlechte Erfahrungen gemacht haben, daß sie, um wenigstens als letzten Rest ihrer Menschenwürde ihre Selbstachtung zu bewahren. lieber auf der Straße verrecken (dieses wort ist in diesem Zusammenhange keineswegs übertrieben!), als noch mal freiwillig mit einer deutschen Behörde zu verkehren. Ich persönlich (Akademiker) kann das nach ausnahmslos schlechtesten Erfahrungen mit deutschen Behörden (auch Kirchen usw.) und unzähligen Gesprächen mit Betroffenen (war selbst eine ganze Zeit obdachlos und bin es praktisch heute noch, nur gut kaschiert) durchaus nachvollziehen und denke daher, daß meine Erfahrungen sicher nicht als "bedauerliche Ausnahme" zu werten sind..

Ich rate daher denjenigen, die hier den Artikel betreuen, mal ein Jahr (alle vier Jahreszeiten) selbst als Obdachlose zuzubringen. Dann dürfte hier sicher ein völlig anderer Text zu lesen sein (wünschenswert, denn es geht primär um Menschen und nicht um Paragrafen!). Es ist beschämend, mit welch zynischer Distanz man sich hier vor dem humanitären Skandal hinter (widerum von Menschen gemachten!) Gesetzen zu verschanzen sucht. Doch das ist ja in Deutschland nichts neues. Mir scheint, zwischen der Theorie (wir haben ja angeblich einen Rechtsstaat) und der (menschenverachtenden) Lebenspraxis, besteht heute eine genauso große, zynische Distanz wie in den Vorgängerregimen. Nur PR-mäßig ist das heutige System besser drauf, als früher. Leider kann ich nicht eine einzige Ausnahme anführen, die das Bild abmildern könnte. Ich schäme mich für die Zustände in unserem Lande, von dem nicht einmal mehr klar ist, ob es noch unseres ist. Es sollte also auch in den Artikel hinein, daß offene, oder verdeckte Obdachlosigkeit ein Indikator für den humanitären zustand einer JEDEN Gesellschaft ist.

(Übrigens war die verdeckte Obdachlosigkeit in der DDR immens, denn es herrschte Wohnungsmangel (=>"Planwirtschaft"). Der Staatsterror (Legislative, Judikative, Exekutive) sorgte natürlich dafür, daß dies kein öffentliches Thema war, aber der Groll über die Zustände in der Bevölkerung (Habe selbst lange Jahre nur in Wohnheimen und Hotels leben müssen, weil kein Wohnraum vorhanden war, eine Familie zu gründen war unter diesen Umständen fast unmöglich, wenn man kein Kuckuck war) war sicherlich nicht klein. Ergebnis ist bekannt...

"Kennt sich jemand aus in den Hilfen des SGB XII?? " Niemand! ;-) Selbst Experten nicht. Jeder macht was er will, es findet sich für alles irgendein Paragraph. Nur die Experten (denen letztlich egal ist, was sie da entscheiden, sie müssen ja nie für die Folgen geradestehen) können das dadurch kaschieren, daß sie einfach behaupten, daß ihre Interpretation die richtige sei. Der Betroffene muß kuschen. Mir scheint, daß gerade im Bereich Sazialrecht das Maß an Willkür, gern verbrämt als "Ermessensspielraum", besonders hoch ist. Man betrachte den unübersehbaren Wust von Urteilen zu diesem Thema, die entweder zynisch, unpraktikabel, oder im Kontext zu anderen Rechtsvorschriften widersprüchlich daherkommen und nicht geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat zu stärken. Zumal das Sozialrecht schon von seiner Strukturierung und Formulierung nun gerade NICHT auf jene Bevölkerngsgruppen zugeschnitten ist, die es am meisten in Anspruch zu nehmen gezwuingen sind. Wo das hinführt dürfte klar sein.

Rechtsanspruch

Ich hab eine ehrliche Frage. Jeder hat doch ein Recht auf eine Wohnung [1]. Was hindert einen Obdachlosen eigentlich daran dies in Anspruch zu nehmen? Oder sehe ich da irgendetwas falsch? Markus Schmaus 18:35, 19. Mär 2006 (CET)

Richtig, aber ebenfals hat jeder das Recht, keine Wohnung zu nehmen. Na und?
Die Antwort ist wohl etwas sehr kurz. Gibt es z.B. eine Verpflichtung für den Vermieter, einem Obdachlosen eine Wohnung zu vermieten? Außerdem kennen sicher viele ihre rechte gar nicht. Dass alle Obdachlose ihr leben so, wie es ist, nicht ändern wollen, ist wohl nicht ganz richtig. --Rita2008 17:04, 28. Nov. 2006 (CET)Beantworten
Das Mietverhältnis ist privatrechtlicher Natur. Dem Vermieter steht es frei, mit wem er einen Mietvertrag abschließt und mit wem nicht (Ähnlich wie ja auch beim Arbeitsvertrag). Eine Verpflichtung des Vermieters, dem Obdachlosen Wohnraum zu verschaffen besteht nicht. Grundrechte sind erstmal Abwehrrechte gegen den Staat. (Abgesehen davon: Gibts das "Recht auf Wohnung" in der BRD wirklich? Ich kenne nur das "Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung", Art. 13 GG). Allerdings gibt es die Möglichkeit der befristeten "Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung" durch die Sicherheitsbehörde. Bsp: Der Mieter kann eine Räumung nicht mehr abwenden. Dann gilt er polizeirechtlich als Obdachloser. Nun ist die Behörde verpflichtet zu handeln. Entweder erfolgt die Einweiung in eine Unterkunft oder (falls Unterkünfte nicht zu Verfügung stehen oder sonstwas) eben die Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung. Dies erfolgt durch Verwaltungsakt, hier: durch einen sog. "Beschlagnahmebescheid". Also nicht privatrechtlich, sondern hoheitlich! Dagegen kann sich der Vermieter grds. erstmal nicht wehren (Er kann halt Widerspruch einlegen etc.). Wie lange so eine Wiedereinweisung dauern kann hängt vom Einzelfall ab, ist aber auf das notwendige Maß zu beschränken und muss gut begründet sein. Dem Vermieter wird ja in seinem Grundrecht auf Eigentum eingegriffen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat Zeiträume von 2 bis 6 Monaten für so eine Wiedereinweisung als rechtmäßig anerkannt (Dies galt aber immer nur im jeweiligen Einzelfall). Zu bedenken ist aber, dass diese Maßnahme nur dazu beiträgt, dem Betroffenen akut ein Dach über dem Kopf zu verschaffen. Sie ist keine Lösung für die dahinterstehenden (psychischen) Probleme oder die Gründe, warum es bis zur Zwangsräumung gekommen ist. Da muss zumindest in der BRD seitens des Mieters schon einiges passiert oder versäumt worden sein. -- Flo (schreibe gerade Diplomarbeit über das Thema ... und hätte gerne Literaturhinweise zur juristischen Seite der Obdachlosigkeit, könnte man ja auch im Artikel posten) --84.56.107.164 11:24, 29. Nov. 2006 (CET)Beantworten
Ich hab den Artikel etwas ergänzt. Herzlich gelacht habe ich über folgende Formulierung: "Das Wort „Penner“ sollte aber vermieden werden und durch „Wohnungsloser“ oder „Obdachloser“ ersetzt werden, da dies weniger negativ behaftet ist. Außerdem wurde das Wort „Penner“ überwiegend durch das NS-Regime geprägt." Es ist nicht Aufgabe einer Enzyklopädie, den Leuten vorzuschreiben, was sie zu tun oder zu lassen haben. Die Vermischung von Wissenskundgabe und ideologischer Verhaltensanleitung sollte aber vermieden werden ... Benutzer:Professor Abronsius

Die hier und im im Artikel genannten Rechtsgrundlagen finde ich etwas befremdlich. Ich habe noch nie etwas davon gehört, daß im Polizeirecht die Obdachlosigkeit/der Obdachlose als Rechtsbegriff auftaucht oder daß dieser aus polizeirechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Unterbringungsmaßnahmen seitens der Polizeibehörden (!) hätte. Auch ist nach meiner Auffassung die Obdachlosigkeit kein privatrechtliches Problem, das aus einer Weigerung von Vermietern resultiert, mit dem betreffenden Kreis entstammenden Personen Mietverträge abzuschließen. Vielmehr sehe ich es als finanzielles Problem, da ein Obdachloser i.d.R. nicht über die Mittel verfügt, die Kosten für eine Wohnung zu tragen. Daher sollte unbedingt auf die Leistungsansprüche begründenden Vorschriften des SGBII/SGBXII verwiesen werden. Der Betroffene hat in jedem Fall Anspruch auf Übernahme der Wohnungsmiete plus Nebenkosten durch die Arbeitsverwaltung bzw. die kommunalen Sozialbehörden, solange diese im angenmessenen Rahmen liegen. Dies setzt zwar einen bestehenden oder angebahnten Mietvertrag voraus, jedoch besteht an Wohnraum definitiv kein Mangel. Sollte sich tatsächlich kein Vermieter finden lassen oder der Betroffene sich mit der Bitte um Zuweisung einer Wohnung direkt an die o.g. Behörden wenden, so kann der soziale Wohnungsbau in Form von gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften in Anspruch genommen werden, die es in Deutschland flächendeckend gibt.Dieser Anspruch ist direkter Ausfluß (Auslegung) des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips. Somit ist ihm Verfassungsrang zuzusprechen. Einschnitte in die anspruchsbegründenden Normen sind in jedem Fall als verfassungswidrig zu qualifizieren, da das Sozialrecht in der heutigen Ausprägung nach der Hartz IV-Reform, das Minimum dessen darstellen dürfte, was noch mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar ist, jedenfalls hinsichtlih der Unterbringung. Was die pauschalen Geldleistungen betrifft, so wären nach herrschender Meinung ( vgl. etwa Maurer, Pieroth!)ersatzweise auch reine Sachleistungen in Form von Gutscheinen o.ä. möglich (strittig!). In den Fällen, in denen Betroffene diese Möglichkeiten nicht in Anspruch nehmen, dürfte dies in so gut wie allen Fällen auf völlige Unkenntnis zurückzuführen sein, oft in Verbindung mit Analphabetismus, mangelnden Sprachkenntnissen oder psychischen Störungen, insb. auch durch Alkoholismus. -- Rechtsexeget

Hallo Rechtsexeget, auch wenn Du von solchen polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen noch nie etwas gehört hast, so werden diese doch tagtäglich angewendet. Es existiert seit Jahrzehnten auch eine gefestigte Rechtsprechung zu dem Thema (Ich erspar mir jetzt das zitieren von seitenweise Fundstellen. Richtungweisend sind z.B. : BVerwG, NJW 1964, 315; OVG Berlin, NJW 1980, 2484; HessVGH, NJW 1984, 2305; OVG Lüneburg, NVwZ 1992, 502.)
Befugnisnorm für die Unterbringung bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit (und nur solche ist polizeirechtlich relevant) ist die jeweilige sicherheitsrechtliche Generalklausel. Wie Du sicher weist, wird im Polizeirecht eine "Generalklausel" herangezogen, wenn zu einem Sachverhalt keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage existiert. Diese Befugnisnorm ist auf eine Vielzahl von Sachverhalten anwendbar. Deshalb taucht auch der Begriff "Obdachloser" dort nicht auf. Zu unterscheiden ist noch zwischen "Polizei- und Ordnungsbehörde" und "Vollzugspolizei". Erstere sind Verwaltungsbeamte und sitzen meistens im Rathaus am Schreibtisch, zweitere sind die Herren mit den grünen Uniformen. Diese sind nicht für die Obdachlosenunterbringung zuständig (vgl. die jeweiligen landesrechtl. Subsidiaritätsklauseln, z.B. Art. 10 BayLStVG). Die sachliche Zuständigkeit wird über die jeweilige Aufgabenzuweisungsnorm (z.B. Art. 6 BayLStVG) begründet. Demnach haben die Polizei- und Ordnungsbehörden die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Obdachlosigkeit ist ein Zustand, welcher Gesundheits- und Lebensgefahren für den Betroffenen birgt. Obdachlosigkeit ist somit eine Gefahr für die öff. Sicherheit ... aber da Du ja deinem Namen nach rechtskundig bist, empfehle ich die einschlägige Literatur zum Polizeirecht. Diese, entgegen deiner Ansicht, ist voll mit Erläuterungen und Beispielsfällen zur Thematik: z.B. Knemeyer, Gusy, Drews/Wacke/Vogel/Martens, Götz, Pieroth/Schlink/Kniesel etc. etc. etc ...).
Ein Anspruch auf Wohnung aus dem SGB XII (oder gar SGB II) besteht nicht. Unterkunftskosten werden in angemessener Höhe lediglich übernommen, wenn diese tatsächlich anfallen. D.h., wenn der Betroffene auch über Wohnraum verfügt. Dies ist bei Obdachlosigkeit jedoch nicht der Fall (klingt logisch, oder ;-). Der zuständige Sozialhilfeträger ist im Rahmen der "Hilfe in besonderen Lebenslagen" jedoch verpflichtet, dem Betroffenen bei der Wohnraumbeschaffung behilflich zu sein (vgl auch § 4 der Durchführungsverordnung zu § 67 ff. SGB XII).
Weiterhin lässt sich aus dem Sozialstaatsprinzip kein Anspruch ggü. den privatrechtlich geführten Wohnungsbaugesellschaften ableiten. Auch wenn es erst mal komisch klingt: Ein unfreiwillig Obdachloser wird durch die jeweilige Polizeibehörde mit einer vorübergehenden Unterkunft versorgt (so lange, bis er sich - ggf. mit Hilfe des SH-Trägers - eine Wohnung verschaffen kann). Auch deshalb: kein Anspruch gg. Wohnungsgesellschaften (wäre aber interessant, ob schon mal versucht wurde, so was durchzuklagen ...hab ich keine Infos zu).
Wer sich für die polizeirechtlichen Aspekte des Themas interessiert (auf Wunsch kann ich mehr posten):
- guter Überblick: Erichsen, Hans-Uwe/Biermann, Christian: Obdachlosigkeit als gefahrenabwehrrechtliches Problem, Jura 1998, 371
- Traumann, Edzard/Günther, Jörg-Michael: Aktuelle Rechtsprobleme der Wohnraumbeschlagnahme zur Unterbringung Obdachloser, NVwZ 1993, 130
- Ewer, Wolfgang/Detten, Knut von: Ausgewählte Rechtsfragen bei der Beschlagnahme von Wohnraum zur Obdachloseneinweisung, NJW, 1995, 353
- Schloer, Bernhard: Der Obdachlose als Störer der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit?, DVBl. 1989, 739
- Eckstein, Christoph: Polizeirechtliche Aspekte der Obdachlosigkeit, VBlBW 1994, 306
--84.56.114.97 17:39, 18. Dez. 2006 (CET) Flo (ich bin aber immer noch sehr dankbar für Literaturhinweise zum Thema!!)Beantworten

Aha, es ist also nicht vom Polizeivollzugsdienst die Rede. Ich sollte darauf hinweisen, daß bei uns in NRW das Landespolizeirecht vom übrigen Verwaltungsrecht gesetzgeberisch abgetrennt ist,d.h. der allgemeine Ordnungsdienst (bei uns Kommunalverwaltung im Auftrag des Landes) ist bzgl. der Rechtsgrundlagen von der Polizei getrennt. Der Begriff Polizei ist also im Landesrecht NRW nur auf den Polizeivollzugsdienst anwendbar. Find ich auch besser so, u.a. weil es sonst zu den auch hier aufgetretenen Mißverständnissen kommt.

Die ordnungsrechtliche Generalklausel als Rechtsgrundlage für die hier thematisierte Maßnahme der Unterbringung heranzuziehen, halte ich für problematisch. Zweifellos ist hiermit ein Eingriff in die Eigentumsrechte des Wohnungseigentümers verbunden. Dieser Eingriff ist grundrechtsrelevant, da das Recht auf Eigentum im Grundgesetz verankert ist (meinetwegen kann hier auch ein Eingriff in den Schutzbereich gem. Art. 2 GG postuliert werden). Bei grundrechtsrelevanten Maßnahmen, die ausdrücklich normierte Schutzrechte tangieren (hier Art. 14 GG, da dieser auch die Verfügungsrechte des Eigentümers umfaßt, vgl. §§ 902 ff. BGB), ist eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich. Außerdem ist die ausdrückliche Einschränkung der betroffenen Grundrechtsvorschriften im ermächtigenden Gesetz erfordrlich. Auf Grundlage einer Generalklausel ist eine solche Eingriffsmaßnahme kaum rechtmäßig. Aus diesem Grund ist auch in den Polizeigesetzen das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen (nicht Durchsuchung nach StPO!!) gesondert geregelt, um mal etwas annähernd Vergleichbares zu nehmen (ich weiss, hier ist das Grundrecht auf Wohnung betroffen, nicht so sehr das Eigentum). Solche Normen müßten sich im Ordnungs- und Sicherheitsgesetz (oder wie das bei euch heißt) deines Bundeslandes finden lassen. Wenn nicht, dann bewegen sich die Behörden aber auf sehr dünnem Eis. Übrigen: Die gesundheitlichen Gefahren für den Betroffenen bei Obdachlosigkeit unter den polizeirechtlichen Gefahrenbegriff zu subsumieren ist falsch, der Begriff ist in der Rechtsfortbildung gut genug entwickelt. Dann könnte man vielleicht auch Rauchern auf Grundlage der Generalklausel die Zigarette abnehmen, da Rauchen eine objektive gesundheitliche Gefahr für den Betroffenen bedeutet. Vielmehr ist erforderlich, daß von einer Person oder Sache eine Gefahr für die öffentl. Sicherheit und Ordnung ausgeht. Das wäre bei dem Raucher sogar noch eher der Fall als bei einem Obdachlosen.

Deine Ausführungen zu den sozialrechtlichen Ansprüchen geben meine zuvor dargestellte Auffassung eigentlich nur wiesder. Nebenbei bemerkt habe ich keinen Anspruch auf Unterbringung gegen Wohnungsgesellschaften behauptet, den es natürlich auch nicht gibt, jedenfalls nicht aus dem Sozialrecht. Es könnte jedoch sein, daß es je nach Rechtsform der Wohnbauges. eigene Satzungen o.ä. gibt, die hier einschlägig sind und die Gesellschaft verpflichten, eine Wohnung zur Verfügung zu stellen.-- Rechtsexeget

Stimmt, die Maßnahme der "Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung" ist hochgradig strittig (der ehemalige Vermieter wird als Nichtstörer herangezogen etc.). Bezüglich der Frage, ob unfreiwillige Obdachlosigkeit (und nur um die gehts) eine Gesundheits- und Lebensgefahr für den Betroffenen ist und damit eine Störung der öff. Sicherheit darstellt, verweise ich auf obenstehende Literatur. Auch wenn Du anderer Ansicht bist, so ist dies ganz h.M.
Weiterhin: Der Raucher schadet seiner Gesundheit freiwillig, somit ist sein Verhalten gefahrenabwehrrechtlich nicht relevant. Dies folgt aus dem Recht auf Selbstgefährdung aus Art. 2 Abs. 1 GG (Steht auch genau so bei Pieroth...).
Das Verhältnis von gemmeinnützigem Wohnungsbau zu einer Kommune ist nicht durch Satzungen geregelt. Die Wohnungsgesellschaften sind doch keine öffentl. Einrichtungen/Anstalten! Wirf mal einen Blick in das WoBauG. Es geht da höchstens mittelbar um Verschaffung von Wohnraum für Obdachlose. Vielmehr ist die Mietpreisbindung und das Belegungsrecht der Wohnungen durch die Kommunen das Ziel. Mit diesen Werkzeugen kann sozial schwachen Leuten bezahlbarer Wohnraum vermittelt werden (Im Gegenzug erhalten die privatrechtlich geführten Wohnungsgesellschaften zinsgünstige Darlehen o.ä.). Das ist jedoch ein untaugliches Mittel, um einem unfreiwillig Obdachlosen in einer akuten Notsituation Wohnraum zu verschaffen. Man mag es bedauern oder kritisieren: Für die schnelle Versorgung eines unfreiwillig Obdachlosen mit einer vorübergehenden Unterkunft ist in der BRD die jeweilige Polizei- und Ordnungsbehörde zuständig. Ich kann nur nochmals die schon gepostete Literatur empfehlen. Vielleicht wird dann einiges klarer.
--84.56.66.253 22:52, 20. Dez. 2006 (CET) FloBeantworten
-Nachtrag-
Ums nochmal klar zu stellen: Das Rechtsgut des Einzelnen auf Gesundheit und Leben unterfällt dem Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit. Der Behauptung, dies sei nicht so, da "der Begriff ... in der Rechtsfortbildung gut genug entwickelt" sei, kann nicht gefolgt werden. Die Verpflichtung der Polizei- und Ordnungsbehörde zum Schutz von Rechtsgütern einer Einzelperson ergibt sich aus dem Auftrag an den Staat, die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz. 2 GG zu schützen. Dies ist der aktuelle Stand der "Entwicklung der Rechtsfortbildung" (Siehe Literatur zum PolR ...). Aufgrund des erheblichen Wertes der betroffenen Individualrechtsgüter Gesundheit und Leben, sind geringe Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens zu stellen. Bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen (= die polizeirechtl. Prognoseentscheidung). Da der Zustand der Obdachlosigkeit unfreiwillig ist, erfolgt ein Eingriff auch in öffentlichem Interesse.
Zu Wohnungsbaugesellschaften: In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass der Betroffene obdachlos wird, weil eine Wohnungsbaugesellschaft ihm gegenüber eine Zwangsräumung erwirkt hat. Z. B. wenn die Wohnung stark vermüllt ist und regelmäßig Ungezieferbefall festzustellen ist. Der ehemalige Mieter hat nun keine Chance mehr, dass die "gemeinnützige" Wohnungsgesellschaft nochmals einen Mietvertrag mit ihm abschließt. Verpflichtet werden kann sie hierzu nicht. Der Verfügungsberechtigte (=Wohnungsgesellschaft) kann Wohnungssuchende auch ablehen (steht entweder im WoBindG oder ergibt sich schon aus der Vertragsfreiheit nach dem BGB, bin jetzt aber zu faul zum nachschauen ;-). Logisch, dass in solch einem Fall auch sozialtherapeutische Hilfen an den Betreffenden herangetragen werden müssen. Eine Unterkunft gibts, falls der Obdachlose nicht selbst eine solche verschaffen kann, jedoch nur noch von der Polizei- und Ordnungsbehörde. Die Parallelität von Sicherheits- und Sozialhilferecht geht wohl bis zum preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 zurück und besteht bis heute (Ob man das als "Glücksfall" bezeichen soll ist ne andere Frage).
--84.56.116.176 11:15, 22. Dez. 2006 (CET) FloBeantworten

Die Verpflichtung der Polizei- und Ordnungsbehörde zum Schutz von Rechtsgütern einer Einzelperson ergibt sich aus dem Auftrag an den Staat, die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz. 2 GG zu schützen--Das ist sehr vage. Ziehst du jetzt Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG heran, um den Gefahrenbegriff systematisch so auszulegen, daß man Obdachlosigkeit darunterziehen kann oder willst du diese Norm selbst als Ermächtigungsgrundlage für die Einweisung in eine Wohnung verstanden wissen? Dann mußt Du aber auch prüfen, ob die Menschenwürde hier betroffen ist und nicht nur irgendwelche Rechtsgüter des Einzelnen. Außerdem würde ich sagen, daß die Vorschrift in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG als Abwehrnorm gegen staatliche Eingriffe auszulegen ist, d.h. nur dann greift, wenn durch einen vorausgehenden staatlichen Eingriff die Menschenwürde (und nicht irgendwelche Individualrechtsgüter!!) angetastet wurde. Dies ist aber bei Obdachlosigkeit nicht der Fall, da der Betroffee nicht "vom Staat" auf die Straße gesetzt wurde. Kurzum: Die Grundrechte (auch der Schutz der Mnschenwürde in Art. 1 GG) sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Sie hindern den Staat in bestimmten Fällen am Handeln und verpflichten ihn nicht dazu. Anders das Sozialstaatsprinzip. Dieses verpflichtet in der ausgeregelten Form des Sozialrechts den Staat zur Hilfeleistung. Außerdem bleiben noch Bedenken zu beachten hinsichtlich der Gegeignetheit der Generalklausel im Polizeirecht als Rechtsgrundlage. Wenn für meiner Meinung nach wesentlich weniger einschneidende Maßnahmen eine eigene Ermächtigungsnorm erforderlich ist, warum soll dann die Generalklausel hinreichend sein, um jemandem dauerhaft die Verfügung über sein Eigentum zu entziehen zwecks Einweisung eines Obdachlosen? Ich würde hier als betroffener Eigentümer jedenfalls die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde prüfen. Unproblematisch halte ich die Anwendung der Generalklausel nur da, wo vorübergehend(!) in die allg. Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG eingegriffen wird (Beispiel: Räumung eines Platzes/Gebäuds bei Bombendrohung, Errichtung einer Straßensperre bei Suche nach einer Person ((nicht die Straßensperre nach StPO!)) usw.), nicht aber wenn der Schutzbereich der nachfolgenden Grundrechtsartikel dauerhaft tangiert wird.

Zu den Wohnbaugesellschaften: Da hast Du wohl Recht. Wir wissen aber, wie schwierig es ist, jemanden über eine Räumungsklage loszuwerden. Wenn man davon ausgeht, daß alle zur Verfügung stehenden rechtlichen und sozialen Hilfsangebote von normal denkenden Betroffenen ausgeschöpft werden, kann man wohl sagen, daß es eine wirkliche "unfreiwillige" Obdachlosigkeit bei uns nicht gibt. Es sind praktisch immer psychische Probleme, die dazu führen, daß die Hilfen von Betroffenen nicht in Anspruch genommen werden bzw. die Obdachlosigkeit erst entsteht, wie etwa bei den Messies, die ihre Wohnung verlieren. Hier sind eher Sozialarbeiter und auch die ambulante Psychiatrie gefragt als die Ordnungsbehörden. Wobei ich darauf hinweisen möchte, daß auch die Möglichkeit einer zwangsweisen Unterbringung gem. Psychisch-Kranken-Gesetz (in NRW) gegeben sein kann.--Rechtsexeget

Nein, deine Ansicht bezgl. Grundrechte ist falsch. Diese haben in erster Linie eine Abwehrfunktion. Sie gewähren aber darüber hinaus sowohl Leistungs- als auch Teilhaberechte und begründen Schutzpflichten des Staates (das ist nicht meine bescheidene Meinung, sondern die von allen schlauen Juristenköpfen in diesem Lande: z.B. Pieroth, Maurer, Münch, Maunz ... siehe auch den Wikipedia-Artikel zu "Grundrechte").
Da Du ja auch sehr interessiert an diesem Thema bist kann ich nur nochmal die oben geposteten Artikel empfehlen. Insbesondere: Erichsen, Hans-Uwe/Biermann, Christian: Obdachlosigkeit als gefahrenabwehrrechtliches Problem, Jura 1998, 371. Daran lässt sich, als kleiner Nebeneffekt, auch super das juristische "Allgemeinwissen" zum Thema Sicherheits-/Ordnungsrecht auffrischen. Erhältlich in jeder gut sortierten Uni-Bibliothek (solange der Band nicht von einem fiesen Zeitgenossen verstellt wurde ;-). Guten Rutsch!
--84.56.95.171 00:02, 29. Dez. 2006 (CET) FloBeantworten

Ich würde als kurze und nicht ganz so politisch unkorrekte Alternative das österreichische Wort "Sandler" vorschlagen. Auch nur zwei Silben, klingt auch noch rein euphonisch gesehen recht hübsch, und hat nicht den harten Klang von "Penner".

stat. Zahlen

Also derjenige, der diesen Abschnitt verfasst hat, und mit Zahlen richtiggehend "um sich wirft" sollte in einer ruhigen Minute diesen Abschnitt noch einmal durchgehen, denn abgesehen davon, dass die Zahlen falsch sind, sind Sie auch noch in sich nicht schlüssig. Wäre schön, wenn das mal jemand korrigieren könnte....--62.134.61.23 13:56, 13. Jul 2006 (CEST)

Könnte man nicht auch die Quellen angeben? Flo --84.56.107.164 12:07, 29. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Ich habe dsbzgl. gegoogelt und in etwa die Größenornung von über 800000 vorgefunden. Ich werde sehen, daß ich noch entsprechende Literatur heranziehe, damit das entsprechende Zahlenwerk auch durch Quellenangaben belegt werden kann. Vorausschickend kann ich allerdings schon einmal anmerken, daß eine exakte Statistik nicht zu finden sein wird. "Unser" Staat hat nun nicht gerade ein großes Interesse, eine genaue Bestandserhebung vorzunehmen, da so sein Versagen in sozialer Hinsicht gar zu offensichtlich wäre. Es scheint ihm vielmehr daran gelegen, daß die ganze Misere Obdachlosigkeit, u.a. auch von ihm verursacht, möglichst im Sinne einer Exploration unerwähnt bleibt, lieber Klischees bedient werden mögen. Von einer gewissen Dunkelziffer ist daher auszugehen. --Zündkerze 23:21, 13. Jan. 2007 (CET)Beantworten

ausland

ich finde, es fehlen verweise auf das ausland. es ist ja kein rein deutsches prob. speziell die homeless people in den usa fände ich interessant. Intruder35 23:57, 22. Sep 2006 (CEST)

Vergleiche sind immer lohnend! --Zündkerze 23:23, 13. Jan. 2007 (CET)Beantworten

in Oesterreich sind in Notunterkuenften Tag und Nacht diplomierte Sozialarbeiter praesent.Ebenso in Tagestreffs und als Streetworker.
Obdachlosen wird in Oesterreich wie jedem Sozialhilfeempfaenger monatlich die Sozialhilfe auf ihr Bankkonto ueberwiesen. Bei einer verbesserten Lebenslage muss die  Sozalhilfe bei Ueberschschreiten eines bestimmten Einkommensbetrages zurueckerstattet werden("rebondierbar")     

Obdachlose Sozialhilfeempfaenger sind ebenso krankenversichert wie wohnungsinnehabende Sozialhilfeempfaenger.


 Zu Frankreich: die Einrichtung des allgemeinen Notrufes "115 obdachlos"
ist zu verdanken  Jacques Chirac (Staatspraesident = Kanzlerin)  und
Xavier Emmanuelli (Arzt und Nationalversammlungsdeputierter = Bundes-
tagsabgeordneter)


 siehe auch : wikipedia - "homelessness in europa"

Krankheiten...

Leute! Interessanter Artikel, aber die "Eiterbeulen am ganzen Körper" und Nennung von AIDS als Folge von Obdachlosigkeit ist sehr polemisch und undifferenziert. Durch Obdachlosigkeit alleine bekommt man kein AIDS, auch die anderen Erkrankungen/Zustände sind Folgen von schon erwähnten Faktoren. Also diesen Punkt gelöscht. Max

Obdachlosendiskriminierung

Ich habe gerade diesen Artikel angelegt. Schaut doch mal, ob ihr was verbessern könnt. Lieben Gruß, -- schwarze feder 18:54, 6. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Letzter Absatz

Könnte man den letzten Absatz eventuell umbenennen? Hat jemand eine Idee? Ich würde 'Beisetzung' oder 'Bestattung' vorschlagen. --Kloot 13:31, 20. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Missbruach und Abhängigkeit

Im Absatz "Folgen von Wohnungslosigkeit" kommt ein erbarmungslos sinnvoller Link vor: "Missbruach und Abhängigkeit" (sic). Da hier IPs nicht erwünscht sind, sollte das jemand mal fixen.

"Eine Unterbringung lediglich während der Nachtzeit ist rechtswidrig." Beleg?

Was mir fehlt ist eine Doku über die Auswirkung von Hartz IV auf Wohnungslose (nicht nur das Entstehen von Wohnungslosigkeit - das wird mit einem Satz erwähnt - sondern die Versorgung bereits Wohnungsloser).

Ein Blick in die USA wäre nicht schlecht - dort leben offenbar eine Reihe von Leuten in ihren Autos - sogar Erwerbstätige, zumal beispielsweise in Silicon Valley die Mieten etwas hoch zu sein scheinen.

Abgesehen davon scheint mir der Artikel frappierend gewissem klassenbewussten Sozialgesallere der 80er zu ähneln. Aber das mag ich mir einbilden. --84.58.201.139 08:40, 24. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Sesshaftigkeit als Norm

Der Artikel scheint mir einen antiziganististischen Subtext zu enthalten, indem er Nichtsesshaftigkeit durchweg negativ bewertet (überwiegend allerdings nur zwischen den Zeilen). Schon das Alte Testament berichtet über den Streit zwischen Sesshaften und Nomaden. Dass ein Nomadendasein jahrtausendelang für Menschen das Selbstverständlichste von der Welt war, scheinen viele vergessen zu haben. Durch die Globalisierung wird zudem die Idee der Dauersesshaftigkeit in Frage gestellt: Es gibt Wohnmobilsiedlungen in den USA, Prominente wie Udo Lindenberg wohnen ständig im Hotel, und Massen von offiziell Sesshaften verbringen insgesamt vielleicht drei Wochen im Jahr „zu Hause“ (d.h. an ihrem offiziellen Wohnsitz).

Ich finde, es müsste einen Abschnitt geben, in dem Sesshaftigkeit als Norm problematisiert wird. --CorradoX, 18:42, 30. Mai 2008 (CEST)Beantworten

krankheiten

wie lässt sich belegen, dass obdachlosigkeit geistesstörungen verursachen kann (bsp. schizoprenie oder psychosen) oder psychische störungen wie depressionen. nach meiner auffassung ist die behauptung völlig haltlos.

Warum sind Menschen obdachlos

Ich habe mir jetzt den ganzen Artikel und auch diese Diskussionsseite komplett durchgelesen, und trotzdem ist mir der Grund für Obdachlosigkeit nicht klar geworden. Einerseits lese ich, das Menschen in Deutschland ein Recht auf eine menschenwürdige Unterkunft haben. Andererseits gibt es hunderttausende von Obdachlosen in Deutschland. Sind das Menschen, die auf der Strasse leben, oder Menschen die in der Unterkunft leben, auf welche sie Anspruch haben, aber nicht in einer eigenen Wohnung? Warum leben Menschen auf der Strasse? Weil sie psychsiche Probleme haben und sich auf der Strasse "am wohlsten" fühlen oder weil die vom Staat zur verfügung gestellten Unterkünfte auch nicht besser sind als auf der Strasse zu leben? (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 84.144.89.12 (DiskussionBeiträge) 22:43, 12. Dez. 2008 (CET)) Beantworten

Kritik

  • heute spricht man NICHT mehr von obdachlosigkeit sondern von wohnungslosigkeit. dieser fehler zieht sich durch den gesamten artikel
  • zu den ursachen fehlt meiner meinung nach, dass man auch OHNE selbstverschulden in die WOHNUNGSLOSIGKEIT geraten kann!
  • bei den folgen fehlt meiner meinung nach, das fehlen sozialer kontakte / rückzug aus dem gesellschaftlichen leben!
  • maßnahmen gegen obdachlosigkeit hört sich für mich zu negativ / abwertend an. schlage daher vor : Interventionen FÜR Wohnungslose
  • bei den weblinks fehlen mir persönlich seiten von einrichtungen / trägern, an die man sich wenden kann
  • allgemein ist mir der artikel zu negativ / abwertend / distanziert geraten !!!! (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 88.75.44.70 (DiskussionBeiträge) 17:29, 25. Nov. 2008 (CET)) Beantworten

Bild austauschen

Ich habe das Bild:Ffm-obdachloser.jpg bearbeitet und das Gesicht unkenntlich gemacht - bitte gegen das neue, bearbeitet Bild:Ffm-obdachloser 2.jpg austauschen.

--Kamel15 20:04, 25. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Herzlichen Dank für die Mühe. Da es sich jedoch um Bilder handelt, die von Wikimedia Commons in ihrer vorliegenden Fassung zur Verendung freigegeben wurden, gehe ich davon aus, daß die abgebildeten Personen ihre Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben haben. --Psychoanalyse 21:10, 25. Dez. 2008 (CET)Beantworten