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ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

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Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland, kurz GEZ zieht seit 1. Januar 1976 die Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein. Ihre Dienstleistungen bestehen aus:

  • Teilnehmerbetreuung
  • Abwicklung des Zahlungsverkehrs
  • Erlangung rückständiger Forderungen
  • Verpflichtung neuer Teilnehmer
  • Serviceleistungen für die Rundfunkanstalten
  • Gebührenplanung

Zuvor war für diese Aufgaben die Deutsche Bundespost zuständig.

Gebühren

Die Gebühren (die eigentlich abgabenrechtlich Beiträge sind) tragen zur Finanzierung des durch den Rundfunk-Staatsvertrag geregelten Auftrags zur Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei. Ein Teil der Gebühren wird u. a. zur Finanzierung des Verwaltungsapparates der Aufsichtsbehörden für den privaten Rundfunk (der Landesmedienanstalten) sowie zur Finanzierung der GEZ (2003: 1,97%) verwendet.

Rundfunkgebühren werden prinzipiell für jedes einzelne Empfangsgerät erhoben. Die Rundfunkgebühr besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr, ihre Höhe wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzt. Die Grundgebühr beträgt derzeit (Apr 2005) 5,52 € monatlich, die Fernsehgebühr (auch für den Empfänger im Videorekorder oder in einer TV-Tuner-Karte im Computer) 11,51 €. Mit einigen Ausnahmeregelungen ist prinzipiell jeder, der ein funktionierendes Empfangsgerät (bzw. ein mit geringem Aufwand funktionierend zu machendes Empfangsgerät) besitzt, verpflichtet, Rundfunkgebühren zu entrichten.

Nach dem RGebStV gehören zu den anmeldepflichtigen Empfangsgeräten auch nicht in Betrieb befindliche Geräte - alleine das "zum Empfang bereit halten" eines entsprechenden Gerätes verpflichtet somit zur Anmeldung bzw Zahlung der Rundfunkgebühren (Ausnahme: ein außerhalb des Wohnraums, z. B. im Keller oder auf dem Dachboden eingelagertes Gerät gilt nicht als "zum Empfang bereit gehalten"). Computer zählen auch zu den Empfangsgeräten, falls eine TV- oder Radio-Karte eingebaut ist. Auch Geräte, die allein zum Vorführen aufgezeichneter Videos wie z.B. Produkt- oder Lehrvideos eingesetzt werden, zählen als anmelde- und gebührenpflichtige Empfangsgeräte, wenn sie über ein Empfangsteil (Tuner) verfügen.

Schuldner

Gebührenschuldner ist immer die Person oder die Firma, die die Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält, im Privathaushalt ist das meist der Haushaltsvorstand. Bei Empfangsgeräten in Kraftfahrzeugen ist der Halter des Fahrzeugs der Gebührenschuldner.

Im privaten Haushalt gelten bei Zahlung einer Gebühr alle weiteren Geräte derselben Art als gebührenfreie Zweitgeräte. In der Regel sind daher im privaten Haushalt beliebig viele Fernsehgeräte und Radios durch die monatliche Gebühr von 17,03 € abgedeckt. Keine gebührenfreien Zweitgeräte sind Geräte in Zweit- oder Ferienwohnungen und Geräte, die von Haushaltsangehörigen (außer Ehemann/Ehefrau des Haushaltsvorstands) mit eigenem Einkommen in deren eigenen Räumen zum Empfang bereit gehalten werden. Auch ein Autoradio in einem Kraftfahrzeug eines privaten Halters gilt dann nicht als gebührenfreies Zweitgerät, wenn dieses KFZ ganz oder teilweise gewerblich oder für eine freiberufliche Tätigkeit eingesetzt wird. Schon ein auffälliger Werbeaufkleber auf einem KFZ kann dessen gewerbliche Nutzung begründen und damit die Gebührenpflicht für das darin befindliche Autoradio.

Ausnahmen

Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen

Grundlage für Befreiungen aus sozialen Gründen ist die "Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht", die sich nach Landesrecht allerdings von Land zu Land geringfügig unterscheiden kann. Gemeinsam ist den Landesverordnungen, dass das zuständige Sozialamt auf Antrag Personen mit geringem Einkommen (in der Regel mit weniger als dem 1,5-fachen des geltenden Sozialhilfesatzes) und behinderte Personen (vor allem Blinde und 'außergewöhnlich Gehbehinderte') von den Rundfunkgebühren befreit. Befreit werden außerdem einige gemeinnützige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime und Schulen usw..

Bei Anträgen auf Gebührenbefreiung, die ab dem 1. April 2005 gestellt werden, ändern sich die Bedingungen drastisch. Der Antrag ist dann an die GEZ zu richten (kann aber auch weiterhin beim Sozialamt abgegeben bzw. ausgefüllt werden). Nicht mehr das Einkommen ist für die diesbezügliche Befreiung entscheidend, sondern die Vorlage eines Bescheides über eine Sozialleistung (BAföG, ALG II und einige mehr), die man üblicherweise nur bei geringen Einkommen bekommen kann.

Händlerpauschale

Unternehmen und Händler, die sich mit der Herstellung und dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, sind nach Anmeldung bei der GEZ mit der sog. Händlerpauschale von der Zahlung für weitere Geräte in den Geschäftsräumen ausgenommen, sofern diese nur zu Vorführ- oder Prüfzwecken in den Verkaufsräumen betrieben werden (§5 Abs.3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV).

Internet-Streaming

Da Rundfunkprogramme auch über das Internet mittels eines Computers empfangen werden können (Streaming), fallen nach §1 RGebStV auch Internet-PCs unter dessen Definition für den Begriff "Rundfunkempfänger", für den Anmelde- und Gebührenpflicht besteht. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Computer nur selten als Rundfunkempfänger genutzt werden, und dass das Internet sich noch längst nicht als Medium für die Rundfunkübertragung etabliert hat, wurde im Jahr 2001 der §5a in den RGebStV eingeführt, der "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können" - zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2004 - von den Rundfunkgebühren befreit.

Dieses Moratorium für den Rundfunkempfang über Internet wurde 2003 im Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Im Rahmen der turnusmäßigen Neuformulierung des RgebStVs hat die Ministerpräsidentenkonferenz am 8. Oktober 2004 beschlossen, diese Frist nicht weiter zu verlängern. Aufgrund der gleichzeitig beschlossenen Ausweitung der Zweitgerätefreiheit vom privaten auf den gewerblichen Bereich werden die meisten "neuartigen Rundfunkgeräte" - wenn sie denn Zweitgeräte sind - weiterhin gebührenfrei bleiben.

Verfahren

Adressermittlung

Zwecks Adressermittlung und Gebühreneintreibung wurden im Jahr 2002 von den bundesdeutschen Meldebehörden über 12 Mio. Datensätze von Bürgern an die GEZ übermittelt. Nur Sachsen-Anhalt und Thüringen verzichten aufgrund von Datenschutzbedenken auf die Weitergabe von Einwohnermeldeamt-Daten. Zusätzlich erwirbt die GEZ Anschriften von Adressverlagen und Adresshändlern. Damit hat die GEZ eine der vollständigsten Adress-Datenbanken von bundesdeutschen Haushalten überhaupt.

Auskunftspflicht

Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) sind Rundfunkteilnehmer gesetzlich zur Auskunft gegenüber der GEZ verpflichtet, sofern sie ein Empfangsgerät bereithalten. Ebenfalls auskunftspflichtig sind Haushaltsangehörige von Rundfunkteilnehmern und Personen, bei denen (konkrete!) Hinweise vorliegen, dass sie Rundfunkgeräte zum Empfang bereit halten. Andere Personen sind dagegen nicht auskunftspflichtig; müssen also auch nicht der GEZ mitteilen, dass sie kein Gerät betreiben. Die GEZ ist gemäß §3(2) RGebStV ermächtigt, über folgende Daten einer Person, die der Auskunftspflicht unterliegt, Auskunft zu verlangen:

  • Vor- und Familienname sowie früherer Name, unter dem ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
  • Geburtsdatum,
  • Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  • gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche,
  • Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten,
  • Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte,
  • Rundfunkteilnehmernummer und
  • Grund der Abmeldung.

Organisation

Die GEZ ist von der Rechtsform her eine nicht selbstständig rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft. Sie ist demzufolge keine Behörde oder juristische Person.

Umsätze

Die GEZ nahm im Jahr 2003 für die Rundfunkanstalten 6,79 Milliarden € ein. Dabei werden rund 40,6 Mio Teilnehmerkonten verwaltet (Stand 2003). Zum Vergleich: Das durch Werbung finanzierte Budget aller privaten Rundfunkanbieter in Deutschland betrug zur selben Zeit nur ca. 4 Milliarden €. In den konjunkturell besseren Jahren 1999 und 2000 allerdings lagen die Werbeeinnahmen des privaten Rundfunks sehr deutlich über den gesamten Einnahmen des ÖRR.

Teilnehmer, Kontrollen und Fahndung

Die GEZ unterhält keinen Außendienst, sie gewinnt neue Teilnehmer ausschließlich durch Adressabgleich und Anschreiben. Die berüchtigten "GEZ-Kontrolleure" sind freiberufliche Mitarbeiter der Landesrundfunkanstalten, erhalten in einigen Bundesländern aber auch Ausweise der GEZ. Die GEZ darf von Nicht-Teilnehmern keine Daten speichern, so dass Nicht-Teilnehmer und Schwarzseher gleichermaßen immer wieder von der GEZ angeschrieben werden. Zur Auskunftspflicht siehe oben.

Diskussion über die GEZ

Pro GEZ

Die Kritik gegen die GEZ konkret und die Rundfunkgebührenpflicht allgemein ist sehr diffus und zieht sich über verschiedene Rechtsnormen. Wichtigste Kritikpunkte neben der Gebührenhöhe liegen in falschen Vorstellungen der Begriffe Grundversorgung und Unabhängigkeit und im Vorwurf der unkontrollierten Datenerhebung und Speicherung der Daten begründet.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollen keineswegs unabhängig und neutral sein. Dies gilt sowohl für die Anstalten insgesamt als auch für einzelne Beiträge im Rundfunk. Vielmehr soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk als ein Medium der Bürger die aktuellen politischen Strömungen widerspiegeln, und soll gerade durch eine Vielfalt der Blickweisen auf ein Thema den Bürgern ermöglichen, sich ein eigenes Bild zu machen.

Dies steht nicht in Widerspruch zu einer Kontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch mehrheitlich parteipolitisch gebundenene Rundfunkräte. Im Gegenteil sichert die Zusammensetzung dieser im Proporz der jeweiligen Wahlergebnisse die demokratische Legitimation der Kontrollorgane. Es versteht sich von selbst, dass bei einer solchen Konstruktion erst eine breite Vielfalt die gewünschte Ausgewogenheit ermöglicht, die - anders als die schimärenhafte Unabhängigkeit - erst die Lebensverhältnisse und Meinungsvielfalt der Bürger einer föderalen Republik widerspiegelt.

Unter diesem Diktat der Vielfalt und Ausgewogenheit ist auch der Begriff Grundversorgung zu prüfen. Darüber hinaus aber ist der Grundversorgungsauftrag auch unter den Verpflichtungen zu sehen, die die Konstruktion des Dualen Systems aus öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten begründen. Um die Meinungsherrschaft von Einzelpersonen oder Gruppen zu verhindern, die beim privaten Rundfunk schon aus Gründen der marktwirtschaftlichen Dynamik jederzeit entstehen kann, wurde im Rahmen des Dualen Systems als Existenzberechtigung eines privaten Rundfunks die gesicherte Existenz eines dem privaten Rundfunk mindestens ebenbürtigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks festgeschrieben.

Die GEZ erhebt und speichert Daten der Rundfunkteilnehmer, die für die gesetzliche Wahrnehmung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks notwendig sind. Die GEZ bezieht ihre Daten sowohl aus öffentlichen als auch privaten Datenquellen und unterscheidet hierbei von anderen Datensammlern mit gesetzlichem Auftrag, wie etwa den Einwohnermeldeämtern, den Finanzämtern, oder den KFZ-Zulassungsstellen. Die GEZ unterliegt dabei den Datenschutzgesetzen und hat eigene betriebliche Datenschutzbeauftragte bestimmt, allerdings existiert keine generelle Kontrolle (mit Ausnahme der Daten von Gebührenpflichtigen aus den Ländern Berlin, Bremen, Brandenburg, Hessen) durch unabhängige Instanzen wie etwa den Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten, wie sie für alle sonstigen Behörden und privaten Unternehmen besteht. Diese Praxis steht nach Auffassung einzelner Datenschutzbeauftragter im Widerspruch zur europäischen Datenschutzrichtlinie und es wurden Vorschläge unterbreitet die Rundfunkstaatsverträge entsprechend abzuändern.

Die GEZ wäre obsolet, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland aus Steuermitteln alimentiert würde. Es ist jedoch der besonderen Geschichte Deutschlands geschuldet, dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland eine möglichst große Staatsferne vorgeschrieben wurde. Diese auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Verpflichtung zur Staatsferne führt in der Konsequenz zu einem Verbot der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Steuermitteln. Eine Ausnahme bildet dabei die Deutsche Welle, die als Rundfunkanstalt des Bundesrechts allein aus Steuermitteln alimentiert wird.

Als Fazit sichert die Existenz der GEZ zu, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland ein freies Medium freier Bürger sein kann, dessen Bedeutung für unsere freiheitliche Demokratie unverzichtbar ist.

Für die Folgen eines fehlenden unabhängigen Rundfunks wird oft auf das Angebot des US-amerikanischen Rundfunks verwiesen.

Historische Bedeutung bekam der öffentlich-rechtliche Rundfunk für die Entwicklung der Demokratiebewegungen in der DDR, bei den Montagsdemonstrationen und der Maueröffnung. Bereits vorher hatten die öffentlich-rechtlichen Sender Einfluß auf die Meinungsbildung in der DDR.

Kritik an der GEZ

Die Gebührenerhebung durch die GEZ ist in der Öffentlichkeit und der Rechtsdiskussion umstritten. Die Gebührenverwendung durch die GEZ ist überdies auch beim Bundesrechnungshof nicht nachvollziehbar.

Heute werden durch die Gebühren auch Angebote wie Gewinnshows und die dort vergebenen Geldpreise, Übertragungsrechte von Sportereignissen, welche für immer neue Rekordsummen den privaten Sendern "abgejagt" werden, und Moderatorengehälter in teilweise mehrstelliger Millionenhöhe sowie zahlreiche Lokal-, Landes- und Auslandsstudios finanziert. Unwichtige Ereignisse wie die Hochzeit Prince Charles' mit Camilla Parker-Bowles werden von ARD/ZDF doppelt übertragen, stattdessen Schulfernsehen gestrichen. Alleine der Bestand von analoger Satelliten-Übertragungskapazität mit mindestens 15 Transpondern würde das Budget nahezu jedes privaten Senders übersteigen.

Auch die Ausweitung der Verbreitungskanäle auf das Internet und die Finanzierung dieser durch die Rundfunkgebühren sind umstritten und durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelt.

Der Grundkonflikt bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk durch staatliche Rundfunkgebühren ist in diesem Zusammenhang die Auslegung des Begriffes "Grundversorgung" und die Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Sender mit werbefinanzierten Privatsendern in direkte Konkurrenz treten sollten, beispielsweise beim Erwerb teurer Übertragungsrechte von Sportereignissen.

Die Pflicht, doppelte Gebühren bezahlen zu müssen, ist vielen Menschen nur schwer zu vermitteln. So müssen beispielsweise Gewerbetreibende (egal ob haupt- oder nebenberuflich) das Autoradio zusätzlich anmelden oder Gartenlaubenbesitzer ihr zusätzliches Radio. Viele Menschen empfinden dies als ungerecht, da ja nur eine Nutzung möglich ist. Offensichtlich gelingt es der GEZ bzw. den Landesrundfunkanstalten nicht, die Bemessungsgrundlage der Gebühren (die Zahl der zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte und nicht, wie oft geglaubt wird, die Nutzung) in ausreichendem Maße zu vermitteln.

Befürworter der GEZ argumentieren, dass nur durch die Rundfunkgebühren unabhängige Rundfunkveranstalter existieren können, da sie dadurch die Inhalte nicht dem Werbemarkt anpassen müssen. Diese Aussage wird inzwischen aber dadurch relativiert, dass ein Teil der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender durch Werbeeinnahmen und Sponsoring gedeckt wird. Laut Aussage des Verbandes der privaten deutschen Fernsehanbieter führt dies zu Wettbewerbsverzerrungen. Als Hintergrund muss hierzu erwähnt werden, dass derzeit (2004) konjunkturbedingt die Gebühreneinnahmen der öffentlich-Rechtlichen Anstalten die Einnahmen durch Werbung aller privaten deutschen Fernsehanbieter in ihrer Gesamtheit übersteigen.

Für die, nach Auffassung des FoeBuD e.V. in Bielefeld z. T. sehr fragwürdigen und rechtlich anzweifelbaren Methoden erhielt die GEZ den Big Brother Award 2003 in der Kategorie Lifetime. Die Preisverleihung wurde damit begründet, dass das Datenschutzrecht von Millionen von Menschen missachtet wird. Laut Laudator Thilo Weichert sammeln die Beauftragten der GEZ dabei "in einem Übermaß Daten, dringen unter Überrumpelung von Menschen in deren Wohnung ein und nötigen die Menschen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Offenbarung von eigenen Daten". Üblich sind dabei auch Anrufe durch die GEZ "Marktforschungscallcenter". Durch angebliche Umfragen zum Thema "Radio und Fernsehen" will die GEZ herausbekommen, ob jemand tatsächlich keinen Fernseher hat.

Auch das konsequente Anschreiben jeder irgendwo auffindbaren Adresse (schon die Registrierung einer Internet-Domain führt oftmals zu einem Schreiben an die angeblich hier beheimatete Firma), ob diese Person denn auch ihre Geräte ordnungsgemäß angemeldet habe, ohne die eigenen Datenbestände diesbezüglich abzugleichen führt zu starker Ablehnung der GEZ. Zusätzlich werden diese Schreiben bei Nichtbeachtung unter Missachtung der (so nichts anzumelden ist) nicht vorhandenen Auskunftspflicht in regelmäßigen Abständen wiederholt.

Des Weiteren verzichtet die GEZ sowohl in den vorgenannten Briefen, wie auf ihrer Internetseite auf jedweden Hinweis, wann ein Gerät nicht anmeldepflichtig ist, sondern weist nur auf Zahlungsverpflichtungen in unklaren Fällen hin, wie etwa ein Autoradio in dem Fahrzeug eines Gewerbetreibenden zusätzlich angemeldet werden muss. Auch sonst werden immer wieder Fälle diskutiert, in denen die GEZ angeblich selbst dann versucht Gebühren einzutreiben, wenn sie zu diesen nicht (mehr) berechtigt ist.

Zudem werden die von der GEZ eingesetzten "Fahnder" stark unter Druck gesetzt, angeblich auch mit zweifelhaften Methoden (s. o.) neue Gebührenzahler zu akquirieren, indem man sie auf Provisionsbasis beschäftigt. Jegliche Auskünfte über ihr Beschäftigungsverhältnis und den dem zugrunde liegenden Vertrag sind GEZ-Mitarbeitern angeblich untersagt und sollen mit hohen Geldstrafen belegt sein.

Da die Gebühren nicht auf der Basis der Nutzung, sondern auf "zum Empfang bereitgehaltene Empfangsgeräte" erhoben werden, werden auch diejenigen gezwungen, Gebühren zu zahlen, die beispielsweise Fernsehgeräte verwenden, um Produkt- oder Lehrvideos zu zeigen. Möchte der Betreiber keine Gebühren für das Gerät zahlen, muss er den Empfangsteil entfernen oder unbrauchbar machen.

Weitergehende Links mit Informationen und Meinungen zur GEZ: