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Berufsbildungsgesetz (Deutschland)

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Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in Deutschland die Berufsausbildung, die Berufsausbildungsvorbereitung, die Fortbildung sowie die berufliche Umschulung (§ 1 Abs. 1 BBiG).

Das BBiG bestimmt ferner die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses.

Basisdaten
Kurztitel: Berufsbildungsgesetz
Voller Titel: Berufsbildungsgesetz
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: BBiG
FNA: 806-21
Verkündungstag: 14. August 1969 (BGBl. I 1969, S. 1112)
Aktuelle Fassung: 1. April 2005 (BGBl. I 2005, S. 931)
Neue Fassung: ab 1. April 2005

Die Gesetzgebungskompetenz fällt in die konkurrierende Kompetenz zwischen Bund und Ländern. Für dieses Gesetz war 1969 eine Genehmigung der Bundesregierung nach Art. 113 GG (in der Schlussformel des BBiG abgedruckt) notwendig.

Inhalt des Berufsbildungsgesetzes

  1. Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 1, 2)
  2. Teil: Berufsausbildungsverhältnis (§§ 3 - 19)
  3. Teil: Ordnung der Berufsbildung (§§ 20 - 52)
  4. Teil: Ausschüsse für Berufsbildung (§§ 53 - 59)
  5. Teil: Berufsbildungsforschung (§§ 60 - 72)
  6. Teil: Besondere Vorschriften für einzelne Wirtschafts- und Berufszweige (§§ 73 - 97)
  7. Teil: Bußgeldvorschriften (§§ 98, 99)
  8. Teil: Änderung und Außerkrafttreten von Vorschriften (§§ 100 - 106)
  9. Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 107 - 113)


Aktuelle Änderungen in der Synopse NEU 2005 zu ALT 1969 (mit Paragraphenänderung) auf der Grundlage